Existenzgründungs-Handbuch

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Befähigungsnachweise – Handwerk

Information

Seit dem 01.01.2004 erfordert nicht mehr jede Existenzgründung im Handwerk das Ablegen der Meisterprüfung. Es wird vielmehr wie folgt unterschieden:

  • Zulassungsfreie Ausübung des Handwerks

  • Zulassungspflichtige Ausübung des Handwerks

Zulassungsfreie Tätigkeiten im Handwerk sind gemäß § 18 HwO einfache Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind. Eine Existenzgründung in diesen Tätigkeiten erfordert weder das Ablegen der Meisterprüfung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Welche Tätigkeiten im Handwerk zulassungsfrei sind, ist in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt. Dies gilt ebenso für handwerksähnliche Gewerbe.

Sowohl zulassungsfreie Handwerke als auch handwerksähnliche Gewerbe werden jedoch in einem Verzeichnis bei der Handwerkskammer geführt (nicht der Handwerksrolle).

Gemäß § 1 Abs. 1 HwO ist die Eintragung in die Handwerksrolle und die damit verbundene Meisterprüfung als Voraussetzung der selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes gemäß § 7 Abs. 1a HwO nur noch bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufen erforderlich.

Für 53 Handwerksberufe entfiel zum 01.01.2004 der Meisterzwang. Geblieben ist die Pflicht zur Meisterprüfung als Voraussetzung der Betriebsführung in Handwerksberufen, deren Ausübung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter begründen kann.

Die Meisterprüfung als pflichtige Voraussetzung der Betriebsführung entfiel u.a. in den folgenden zulassungsfreien Handwerksberufen:

  • Fliesenleger

  • Raumausstatter

  • Fotograf

  • Estrichleger

  • Schneider

Die Meisterprüfung kann natürlich weiterhin als Qualitätsnachweis abgelegt werden. Eine Änderung ergibt sich insoweit, dass die Ablegung einer bestimmten Anzahl von Gesellenjahren als Zulassungsvoraussetzung der Meisterprüfung entfallen ist und die Meisterprüfung im Anschluss an die Gesellenausbildung abgelegt werden kann.

Die Meisterprüfung als Voraussetzung der Betriebsführung besteht weiterhin u.a. in den folgenden zulassungspflichtigen Handwerksberufen:

  • Maurer und Betonbauer

  • Dachdecker

  • Fleischer

  • Büchsenmacher

  • Elektrotechniker

Aber: Gemäß § 7b HwO können Gesellen u.a. bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne die Ablegung einer Meisterprüfung in den zulassungspflichtigen Handwerksberufen eine sogenannte Ausübungsberechtigung erhalten:

  • Der Antragsteller hat eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk, in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk bestanden.

    und

  • Der Antragsteller hat insgesamt sechs Jahre, davon vier in leitender Stellung gearbeitet entweder

    • in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk, oder

    • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk, oder

    • in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf.

    und

  • Die ausgeübte Tätigkeit hat zumindest eine wesentliche Tätigkeit des die Ausübungsberechtigung betreffenden beantragten zulassungspflichtigen Handwerks umfasst.

Der Inhaber eines Handwerksbetriebes muss nicht mehr selbst die Meisterprüfung abgelegt haben. Es ist gemäß § 7 HwO ausreichend, wenn der Inhaber eines Handwerksbetriebes einen Betriebsleiter einstellt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem verwandten Handwerk erfüllt.

Nach dem Tod des Inhabers kann der Betrieb von den fortführungsberechtigten Personen weitergeführt werden. Diese haben unverzüglich einen Betriebsleiter gemäß § 7 HwO zu bestellen, der die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.

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