Existenzgründungs-Handbuch

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Befähigungsnachweise – Allgemein

Information

Für verschiedene Gewerbezweige besteht eine besondere Genehmigungspflicht bzw. Berufszugangsvoraussetzung durch die Erbringung bestimmter Befähigungsnachweise.

1. Freie Berufe

Die Existenzgründung der zum Kreis der geregelten Freiberufler gehörenden Personen (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater) ist an eine bestimmte Berufsausbildung und Zulassungen durch die jeweilige Berufskammer geknüpft.

Bei den ungeregelten Freien Berufen (z.B. Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler) bedarf es keiner gesonderten Genehmigung.

2. Gaststätten und Hotels

Die Neueröffnung oder Fortführung eines gastgewerblichen Betriebs (Gaststätte, eines Beherbergungsbetriebes, einer Imbissstube, einer Trinkhalle usw.) erfordert die sogenannte Gaststättenerlaubnis, die auch als Konzession bezeichnet wird sowie eine Gewerbeanmeldung. Rechtsgrundlage der Konzessionserteilung ist das Gaststättengesetz.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Führungszeugnis (erhältlich über die Stadt- oder Gemeindeverwaltung),

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (über das örtliche Gewerbeamt),

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Wohnsitzamtsgerichtes,

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,

  • Nachweis über eine Teilnahme an Kursen über Lebensmittel- und Hygienerecht (Gaststättenunterweisung) bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Nachweis einer entsprechenden Berufsausbildung,

  • Kopie des Miet- oder Pachtvertrages über das Lokal bzw. Kopie eines Grundbuchauszuges bei Eigentum,

  • Grundrissplan der Räumlichkeiten,

  • Beschreibung der geplanten Nutzung.

Personen, die im Betrieb mit Speisen und/oder Getränken in Berührung kommen, müssen im Besitz eines von dem örtlichen Gesundheitsamt ausgestellten Gesundheitszeugnisses sein, welches zur Einsichtnahme und Kontrolle im Betrieb bereitzuhalten ist.

Der Verkauf von alkoholfreien Getränken und Speisen in einem Lebensmittelgeschäft bedarf keiner gesonderten Genehmigung.

3. Finanzdienstleistungen

Die Existenzgründung als Finanzdienstleister gehört gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1b GewO zu den erlaubnispflichtigen Gewerben.

Die nachzuweisenden Zulassungsvoraussetzungen sind in dem Fachbeitrag „Befähigungsnachweise – Darlehnsvermittler, Immobilienmakler, etc.“ dargestellt.

4. Versicherungsvermittlung

Siehe dazu den Fachbeitrag „Befähigungsnachweise – Versicherungsvermittlung“.

5. Handel

In der Regel reicht die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt sowie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) aus. In bestimmten Gewerbezweigen, dazu gehören u.a. der Handel mit Waffen, mit Milch oder Edelsteinen, ist eine staatliche Erlaubnis jedoch erforderlich.

6. Bewachungsgewerbe

Voraussetzung für die vom Gewerbeamt zu erteilende Erlaubnis sind persönliche Zuverlässigkeit, erforderliche Mittel oder Sicherheiten und eine 40-stündige Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK). Daneben ist für Tätigkeiten in den Bereichen

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum,

  • Schutz vor Ladendieben sowie

  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

vor der IHK eine zusätzliche Sachkundeprüfung abzulegen.

7. Güterverkehr

In diesem Gewerbezweig erfolgt eine Unterteilung in den Güternah-, Güterfern- und Umzugsverkehr. An den Existenzgründer werden folgende Anforderungen gestellt:

  • fachliche Eignung,

  • finanzielle Zuverlässigkeit und

  • persönliche Zuverlässigkeit.

Dabei stehen dem Existenzgründer drei Wege zur Erlangung einer Genehmigung zur Verfügung:

  • eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK),

  • eine fünfjährige (leitende) Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsbetrieb oder

  • ein erfolgreicher Abschluss einer Lehre zum Speditionskaufmann.

Für die Genehmigung können verschiedene Behörden zuständig sein. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) erteilt gerne Auskunft.

8. Industriebetriebe

Für die Errichtung eines Industriebetriebes sind das Gewerbeamt sowie die Industrie- und Handelskammer zu informieren. Da in einem Industriebetrieb in der Regel Anlagen zur Leistungserbringung eingesetzt werden, unterliegen diese einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

9. Reisegewerbe

Das Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) ist eine gewerbliche Tätigkeit, die in den §§ 55 ff.GewO gesetzlich geregelt ist. Für die Tätigkeit als Reisegewerbetreibender ist kennzeichnend, dass die Tätigkeit außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ausgeübt wird bzw. eine solche gar nicht besteht und der erste Kundenkontakt aufgrund einer Initiative des Reisegewerbenden zustande kommt.

Es gibt zwei Gruppen reisegewerblicher Tätigkeiten:

  • wer in eigener Person Waren feilbietet oder Warenbestellungen einwirbt (z.B. der Werber für Zeitschriftenabonnements), Waren ankauft (z.B. der ambulante Schrotthändler), Leistungen anbietet (z.B. Friseurleistungen, Fotoaufnahmen von Touristen) oder Bestellungen auf Leistungen einwirbt,

  • wer selbstständige unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer gewerberechtlichen Erlaubnis, die durch Ausstellung einer Reisegewerbekarte dokumentiert wird. Diese ist bei dem Gewerbeamt des Wohnsitzes zu beantragen. Die Reisegewerbekarte ist auch zu beantragen, wenn der Antragsteller im fremden Namen handeln will. Es sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Antrag,

  • Führungszeugnis,

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,

  • Bescheinigung des Finanzamtes,

  • Passfoto.

10. Sonstige

Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige ist ebenfalls eine besondere Erlaubnis erforderlich (z.B. Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit durch das Gewerbeamt):

  • Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, Veranstaltungen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen,

  • Versteigerer,

  • Pfandvermittler und Pfandverleiher,

  • Fahrschulen.

Siehe auch

AnmeldeformalitätenBefähigungsnachweise – Darlehnsvermittler, Immobilienmakler, etc.Befähigungsnachweise – HandwerkBefähigungsnachweise – Taxi und MietwagenBefähigungsnachweise – Versicherungsvermittlung

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