Rechnungswesen-Lexikon

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Externes Rechnungswesen

Das externe Rechnungswesen dient dazu, Informationen über ein Unternehmen und sein Wirtschaften an Außenstehende zu kommunizieren. Zum externen Rechnungswesen zählen die Teilbereiche:

  1. Finanzbuchhaltung

  2. Jahresabschluss und Lagebericht inkl. Gewinn- und Verlustrechnung

  3. Sonderbilanzen (z.B. bei Unternehmensgründung, -fusion bzw. -umwandlung)

Hauptadressaten sind:

  • Finanzamt

  • Eigentümer und Anteilseigner

  • Gläubiger

  • Gewerkschaften

  • Kommunen

  • Allgemeine Öffentlichkeit

Um die unterschiedlichen Zielsetzungen und Erwartungen von Adressaten und Firmenleitung zumindest z. T. auszugleichen, ist die Rechnungs- und Rechenschaftslegung von Unternehmen gesetzlich geregelt. Dies gilt insbesondere für die Buchführungspflichten und einzelne Teilaspekte der Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie von Jahresabschluss und Lagebericht. .

Zu den grundlegenden Bestimmungen gehören:

  • die Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 – 263 HGB)

  • die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 – 335 HGB)

  • die ergänzenden Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 – 339 HGB)

  • die ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 – 341 HGB)

  • das Aktiengesetz

  • das GmbH-Gesetz

  • das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz PublG)

  • die Abgabenordnung sowie

  • das Einkommensteuergesetz

Im Zuge der Internationalisierung des externen Rechnungswesens (Internationale Rechnungslegung) hat in den vergangenen Jahren eine deutliche Veränderung bei den Vorgaben zur Bilanzierung und Berichterstattung stattgefunden. So müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU seit 2005 statt den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung die Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS anwenden.

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