Rechnungswesen-Lexikon

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Rücklagen

1. Grundlegendes

Rücklagen gehören, soweit sie gebildet wurden, zum Eigenkapital des Unternehmens. Derartige einbehaltene Gewinne dienen damit insbesondere der finanziellen Stärkung des Unternehmens.

Bei Kapitalgesellschaften, die über ein feststehendes Kapital (Nominalkapital) verfügen, sind Rücklagen gesondert in der Bilanz auszuweisen.

Bei Personengesellschaften erfolgt ein Ausweis regelmäßig nicht, da derartige Gewinnverwendungen direkt den Einlagekonten zugeführt werden. Bei den Personengesellschaften gibt es demzufolge variable Eigenkapitalkonten. Die variablen Eigenkapitalbestandteile bei den Kapitalgesellschaften sind daher die Rücklagenkonten.

Hierbei wird unterschieden in die Kapitalrücklage einerseits und die Gewinnrücklage andererseits. In der Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB) findet man die Rücklagen auf der Passivseite wie folgt ausgewiesen

A. Eigenkapital

II. Kapitalrücklage

III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage;
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere Gewinnrücklagen.

Rücklagen entstehen unter anderem durch:

  • Nichtausschüttung von Gewinnen

  • Einnahmen über dem Nennwert

  • Zuzahlungen von Gesellschaftern

  • Buchgewinne bei Kapitalherabsetzungen

2. Kapitalrücklagen

Nach § 272, Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklage (Passivseite: A. II) auszuweisen:

  1. 1.

    der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;

  2. 2.

    der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

  3. 3.

    der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

  4. 4.

    der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

Kapitalrücklagen werden grundsätzlich von außerhalb dem Unternehmen zugeführt (externe Finanzierung).

Beispiel:

Die Mustermann AG erhöht ihr Gezeichnetes Kapital (Passivseite: A. I) von bisher 8.000.000 EUR um 2.000.000 EUR durch die Ausgabe neuer Aktien. Der Ausgabekurs der jungen Aktien beträgt 250 %.

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Bank 5.000.000,00 EUR Gezeichnetes Kapitel 2.000.000,00 EUR
Kapitalrücklage 3.000.000,00 EUR

Entnahmen aus der Kapitalrücklage sind bei Aktiengesellschaften nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG). Soweit eine GmbH Kapitalrücklagen ausweist, kann über die Verwendung frei verfügt werden.

3. Gewinnrücklagen

Als Gewinnrücklagen (Passivseite: A. III) dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen. Gewinnrücklagen sind versteuerte Rücklagen, da sie dem Körperschaftssteuerabzug bereits unterlagen. Nach § 275 Abs. 4 HGB dürfen die Bildung oder Veränderung von Gewinnrücklagen erst nach dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 275 Abs. 3 Nr. 19 HGB) ausgewiesen werden. Gewinnrücklagen werden aus dem Unternehmen selbst zugeführt (interne, Selbst- oder Innenfinanzierung).

4. Rücklagenfunktion

Rücklagen erfüllen unterschiedliche Funktionen. Sie stehen dem Unternehmen beispielsweise zur Verfügung, um

  • unerwartete bzw. außergewöhnliche Verluste aufzufangen,

  • die finanzielle Ausstattung des Unternehmens zu verbessern,

  • um die Kapitalstruktur (Kennzahlenanalyse) des Unternehmens positiv zu beeinflussen,

  • eine gleichmäßige Gewinnausschüttung an die Gesellschafter sicherzustellen (Ausschüttung von Gewinnen auch in ertragsschwachen oder Verlustjahren).

5. Rücklagenauflösung und Übertragungsfristen

Ersatzbeschaffungsrücklagen stellen im Rahmen des EStR geregelte steuerfreie Rücklagen dar, die in Höhe des Unterschieds zwischen

  • dem Buchwert und

  • der Entschädigung (dem Entschädigungsanspruch)

für ein Wirtschaftsgut gebildet werden dürfen, das infolge höherer Gewalt (z.B. Brand, Diebstahl) oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z.B. drohende Enteignung) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Rücklage kann gebildet werden, wenn zum Schluss des Wirtschaftsjahres eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant, aber noch nicht vorgenommen worden ist.

Eine solche Rücklage, die auf Grund des Ausscheidens eines beweglichen Wirtschaftsguts gebildet wurde, ist am Schluss des ersten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bis dahin ein Ersatzwirtschaftsgut weder angeschafft oder hergestellt noch bestellt worden ist. Die Frist von einem Jahr verdoppelt sich bei einer Rücklage, die auf Grund des Ausscheidens eines Grundstücks oder Gebäudes gebildet wurde. Die Frist von einem oder zwei Jahren kann im Einzelfall angemessen verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte. Im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung ist die Rücklage durch Übertragung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts aufzulösen.

Beispiel:

Im Fuhrpark eines Unternehmens befindet sich ein bis auf den Erinnerungswert in Höhe von 1 EUR abgeschriebener LKW. Der LKW brennt im Oktober des aktuellen Geschäftsjahres aus unbekannter Ursache aus. Die Versicherungsgesellschaft zahlt an das Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 9.500 EUR. Darüber hinaus erhält es einen Schrottwert in Höhe von 1.500 EUR. Als Ersatz für den ausgebrannten LKW bestellt das Unternehmen ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zum Preise von 100.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 19.000 EUR = 119.000 EUR, das jedoch erst im kommenden Jahr ausgeliefert wird.

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Bank (Versicherung) 9.500 EUR Fuhrpark LKW 1 EUR
Bank (Schrotthändler) 1.500 EUR Rücklage für Ersatzbeschaffung 10.999 EUR

Die (stille) Rücklage in Höhe von 10.999,00 EUR überträgt das Unternehmen in einen Sonderposten mit Rücklageanteil. Dadurch ergibt sich kein sonstiger betrieblicher Ertrag und damit auch keine Besteuerung im laufenden Geschäftsjahr.

Bei Lieferung des Ersatz-LKW im kommenden Jahr bucht das Unternehmen wie folgt:

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Fuhrpark LKW 89.001 EUR Bank 119.000 EUR
Rücklage für Ersatzbeschaffung 10.999 EUR
Vorsteuer 19.000 EUR

Damit hat das Unternehmen die ursprüngliche stille Rücklage in Höhe von 10.999 EUR steuerneutral auf den neuen LKW übertragen.

6. Zuschussrücklagen

Erhält das Unternehmen von Dritten für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen einen Zuschuss, so hat es für steuerliche Zwecke folgende Möglichkeiten.

  1. Es bucht den Zuschuss als Betriebseinnahme. Dadurch verändern sich die Anschaffungs- oder Herstellkosten des Anlagegutes nicht.

  2. Es verbucht die Zuschüsse erfolgsneutral, in dem es die erhaltenen Zuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellkosten abzieht. Je nach dem, ob es den Zuschuss vor oder nach der Anschaffung bzw. Herstellung erhalten hat, muss es den Zuschuss unterschiedlich behandeln:

    1. a)

      Zuschussgewährung nach Anschaffung oder Herstellung:

      Den Zuschuss zieht das Unternehmen von den Anschaffungs- oder Herstellkosten ab.

    2. b)

      Zuschussgewährung vor Anschaffung oder Herstellung:

      Im Jahre der Zuschussgewährung bildet das Unternehmen eine steuerfreie Rücklage. Diese überträgt es im Jahre der Anschaffung oder Herstellung auf das neue Anlagegut.

Beispiel:

Im Jahre 12 erhält das Unternehmen aus einem Umweltschutz-Sonderprogramm seines Bundeslandes einen 20%igen Zuschuss in Höhe von 30.000 EUR für die Anschaffung einer Absauganlage im Wert von 150.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten kann die Absauganlage jedoch erst im Jahre 13 installiert werden.

Das Unternehmen bucht im Jahre 12 wie folgt:

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Bank 30.000 EUR Sonderposten mit Rücklageanteil 30.000 EUR

Dadurch ergibt sich kein sonstiger betrieblicher Ertrag und damit auch keine Besteuerung im laufenden Geschäftsjahr.

Bei der Installation der Absauganlage im Jahr 13 bucht das Unternehmen nunmehr:

Buchungssatz:

Soll Betrag Haben Betrag
Maschinen 120.000 EUR Bank 178.500 EUR
Sonderposten mit Rücklageanteil 30.000 EUR
Vorsteuer 28.500 EUR

7. Ansparabschreibung

Kleinere und mittlere Betriebe können für die voraussichtlich bis zum Ende des Zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres geplante Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (für Steuerzwecke). Die Rücklage darf 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten.

Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 50 %der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende des Zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

Soweit die Rücklage ohne entsprechende Investition aufgelöst wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

8. Liquiditätsfunktion

Auch wenn in der Bilanz erhebliche Rücklagen gebildet wurden, bedeutet dies nicht, dass diese liquiditätswirksam als Bank- oder Wertpapierguthaben jederzeit zur Verfügung stehen. In der Regel sind die Rücklagenbeträge irgendwo in den Vermögenswerten der Aktivseite verborgen. Soweit diese Vermögenswerte nicht oder nicht kurzfristig zu verwerten sind, sind Rücklagen aus Liquiditätsgesichtspunkten heraus daher eher wertlos.

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