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Bahncard

Normen

§ 9 EStG

Information

Mit der Bahncard können Fahrausweise der Deutschen Bahn AG zu einem ermäßigten Preis erworben werden.

Die Kosten für die Beschaffung einer Bahncard sind beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig, wenn er regelmäßig mit der Bahn Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und/oder Auswärtstätigkeiten durchführt. Die mögliche private Mitbenutzung der Bahncard kann dabei unberücksichtigt bleiben.
Aufwendungen für den Erwerb der Bahncard 100 sind im Kalenderjahr der Zahlung als Werbungkosten absetzbar. Ausgaben für die Bahncard sind keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG (FG Baden-Württemberg , 17.01.2008 – 6 K 2192/07, DStRE 2009, 133, Revision wurde eingelegt, das Verfahren jedoch nach Rücknahme der Revision eingestellt; BFH-Beschluss, 25.08.2008 – VI R 8/08).

Beispiel:

A mit einer Bahncard zum Preis von 6.000 EUR fährt mit der Bahn an 200 Tagen zur 220 km entfernten Arbeitsstätte. Er zahlt am 13.1.2013 6.000 EUR für Januar bis Dezember und am 15.12.2013 erneut 6.000 EUR für Januar bis Dezember 2014. Die Kosten für die Bahncard für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 zahlt er erst am 12.1.2015. Er nutzt die Karte auch für private Fahrten (ca. 4.000 km jährlich). Für 2013 kann A 2 x 6.000 EUR = 12.000 EUR als Werbungskosten geltend machen. Ein Privatanteil ist nicht zu berücksichtigen, weil diese von untergeordneter Bedeutung sind und Einzelfahrkarten für die beruflichen Fahrten teurer wären, als der Preis für die Jahreskarte. Für 2014 ist u.E. die Entfernungspauschale in Höhe von 4.500 EUR abziehbar, auch wenn in diesem Jahr tatsächlich keine Zahlung für die Netzkarte geleistet wurde. Für 2015 sind dann wieder die tatsächlichen geleisteten Beträge begünstigt.

Ersetzt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Aufwendungen für die Bahncard, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Werden die Aufwendungen für eine Bahncard ersetzt, um den steuerfreien Reisekostenersatz (bzw. Fahrtkostenersatz bei Einsatzwechseltätigkeit oder doppelter Haushaltsführung, § 3 Nr. 13 u. 16 EStG) insgesamt zu mindern, ist der Aufwendungsersatz für die Bahncard als Reisekostenersatz steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Die Möglichkeit der privaten Nutzung der Bahncard ist in diesem Fall ohne Bedeutung, weil die Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verzicht auf den Erwerb der Bahncard höher wären.

    Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer führt gelegentlich Dienstreisen mit der Bahn durch. Der Arbeitgeber ersetzt ihm die Aufwendungen für diese Dienstreisen. Ohne Erwerb einer Bahncard würde der steuerfreie Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers für die Dienstreisen im Laufe eines Jahres voraussichtlich 100 EUR jährlich betragen. Der Arbeitnehmer erwirbt eine Bahncard für 120 EUR, die zu einer Preisermäßigung von 50 % auf die Fahrkarten führt. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Bahncard.

    Lösung:

    Der Arbeitgeber wendet somit 50 EUR für die Fahrkarten bei den Dienstreisen (50 % von 100 EUR) und 120 EUR für die „Bahncard“, insgesamt 170 EUR auf. Der Mehraufwand von 70 EUR (170 EUR abzüglich 100 EUR) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

  • Ergibt sich allerdings, dass durch die Erstattung der Kosten für die Bahncard die Reisekostenaufwendungen des Arbeitgebers nicht gesunken sind, liegt wegen der Möglichkeit der Privatnutzung steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall auch keine Werbungskosten absetzen.

  • Benutzt der Arbeitnehmer die Bahncard neben seinen Dienstreisen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer aber ggf. je nach Entfernung übernehmen und mit 15 % pauschalieren (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

    Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer führt regelmäßig Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit – normale Kosten dafür 400 EUR im Jahr – und gelegentlich auch Dienstreisen mit der Bahn durch. Der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Dienstreisen mit der Bahn. Ohne Erwerb einer Bahncard würde der steuerfreie Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers für die Dienstreisen im Laufe eines Jahres voraussichtlich 100 EUR betragen. Der Arbeitnehmer erwirbt eine Bahncard für 120 EUR, die zu einer Preisermäßigung von 50 % beim Erwerb von Fahrkarten berechtigt. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Bahncard.

    Lösung:

    Der Arbeitgeber wendet somit 50 EUR für die Fahrkarten bei den Dienstreisen (50 % von 100 EUR und 120 EUR für die Bahncard, insgesamt 170 EUR auf. Der Mehraufwand von 70 EUR (170 EUR abzüglich 100 EUR) kann als Zuschuss zu den Kosten von 200 EUR (50 % vom vollen Preis von 400 EUR) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesehen werden. Dieser Zuschuss von 70 EUR ist mit dem laufenden Arbeitslohn individuell zu versteuern oder der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 %.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde (BFH, 12.04.2007 – VI R 89/04).Die Netzkarte gewährte dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die umfassende Möglichkeit zur Nutzung der Verbindungen der DB-AG. Für die Nutzung der Netzkarte war weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Fahrausweise der DB-AG erforderlich. Die Netzkarte verschaffte dem Kläger damit das uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Verbindungen der DB-AG. Die Argumentation der Gegenseite, dass ein Zufluss erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme der einzelnen kostenlosen Fahrten angenommen werden könne, fand kein Gehör.

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