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Kinder – Au-pair-Tätigkeit

Normen

§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG

Information

Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen eines sog. „Au-pair-Verhältnisses“ setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird (DA-KG).

Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden stattfindet.

Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als 10 Wochenstunden kann nur dann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn Umstände bestehen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht (Beispiel: Besonders umfangreiche Vor- und Nacharbeit, aber nicht bereits das Leben in einer Gastfamilie als solches bei Au-pair-Aufenthalten).

Üblich ist ein Zeitaufwand für häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke.

10 Unterrichtsstunden je Woche können nur einen Anhaltspunkt für die Intensität der Sprachausbildung geben. So kann Einzelunterricht wegen der umfänglicheren Vor- und Nacharbeit möglicherweise auch dann als ausreichende Ausbildung angesehen werden, wenn er eine geringere Unterrichtsstundenzahl umfasst. Desgleichen kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt, oder wenn neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten unternommen werden, z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2,5 Zeitstunden je Woche erfüllt die Anforderungen weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht.

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