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Kinder – Behinderte

Normen

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

Information

1. Allgemeines

Unabhängig vom Alter werden Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer (schwerer) Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt. Als entsprechende Kinder kommen insbesondere Kinder in Betracht, deren Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) festgestellt ist oder die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 SGB IX, R 32.9 EStR).

Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes, weil es sich wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann, setzt voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. § 52 Abs. 40 EStG i.d.F des StÄndG 2007 enthält hierzu eine Übergangsregelung. Danach ist ein Kind, das wegen einer vor dem 1.1.2007 eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten – wie bisher – zu berücksichtigen, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

2. Außer Stande, sich selbst zu unterhalten

Die Frage, ob das Kind wegen seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, wird nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt. Einerseits entscheidend ist die Unfähigkeit des Kindes, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Andererseits wird darauf abgestellt, ob dem Kind andere Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung stehen.

Praxistipp:

Die Prüfung, ob ein Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist für jeden Monat – gesondert – zu prüfen. Wird daher der – anteilige – Einkunftsgrenzbetrag in einem Monat unterschritten, kann für diesen Monat das behinderte Kind berücksichtigt werden.

Als Bedarf des Kindes ist auf den Grundfreibetrag gem. § 32a EStG abzustellen (2014 = 8.354 EUR, 2015 = 8.472 EUR, ab 2016 = 8.652 EUR).

Dieser Bedarfsbetrag erhöht sich noch um den maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag, soweit das Kind keine besonderen Leistungen für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf erhält (H 32.9 EStH). In die Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs des Kindes sind persönliche Betreuungsleistungen der Eltern einzubeziehen, soweit sie über die Grundversorgung hinausgehen und nach amtsärztlicher Beurteilung unbedingt erforderlich sind. Eltern bleibt es dabei unbenommen, glaubhaft zu machen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes auch durch höhere Einkünfte und Bezüge nicht gedeckt ist. Zusätzlich können die Kosten einer Begleitperson auf einer Urlaubsreise bis zu 767 EUR neben dem Behinderten-Pauschbetrag als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden.

Praxistipp:

Die persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern sind mit 9 EUR pro Stunde zu bewerten.

Bei der Entscheidung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das bei seiner Familie lebt, außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist, sofern kein Einzelnachweis erfolgt, jedenfalls der behinderungsbedingte Mehrbedarf in Höhe der Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Dieser pauschale Mehrbedarf wird nicht mit einem erhaltenen Pflegegeld verrechnet.

Grad der Behinderung

Behinderten-Pb

Grenzbetrag

2014
(Behinderten-Pb
+ 8.354 EUR)

45-50

570 EUR

8.924 EUR

55-60

720 EUR

9.074 EUR

65-70

890 EUR

9.244 EUR

75-80

1.060 EUR

9.414 EUR

85-90

1.230 EUR

9.581 EUR

95-100

1.420 EUR

9.774 EUR

„Hilflos und Blind“

3.700 EUR

12.054 EUR

Beispiel:

Die Schwester pflegt im Jahr 2014 ihren behinderten Bruder (Merkzeichen H). Da die Eltern verstorben sind, wird der Bruder bei ihr als Pflegekind anerkannt. Die Krankenversicherung zahlt monatlich 225 EUR Pflegegeld. Der behinderte Bruder bezieht noch eine monatliche Rente von 800 EUR. Der Jahres-Zuschuss des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 500 EUR. Der Jahresbruttolohn beträgt 3.750 EUR. Die durch die Schwester zu erbringenden persönlichen Betreuungsleistungen über den Grundbedarf hinaus betragen nach amtsärztlicher Bescheinigung monatlich 30 Stunden.

Einkunftsgrenze:

8.354 EUR

zuzüglich

+ 3.700 EUR

(Behinderten-Pauschbetrag)

zuzüglich

+ 2.880 EUR

(Mehrbedarf: 30 Std. x 8 EUR x 12)

———–

14.934EUR

Einkünfte/Bezüge:

Jahresarbeitslohn

3.750 EUR

abzüglich
Arbeitnehmer-Pauschbetrag

– 1.000 EUR

———–

=

2.750 EUR

2.750 EUR

Rente 800 EUR x 12 =

9.600 EUR

abzüglich Werbungskosten-Pb +
Unkosten-Pauschale

– 282 EUR

———–

9.318 EUR

9.318 EUR

Zuschuss d. Trägers d.
gesetzlichen Rentenversicherung

500 EUR

———–

Summe

12.568EUR

Lösung:

Der Bruder kann als Pflegekind berücksichtigt werden. Der Einkunfts-Grenzbetrag von 14.934 EUR wird unterschritten. Zusätzlich ist dadurch der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR auf die Schwester zu übertragen. Der Pflege-Pauschbetrag steht der Schwester aber nicht zu, da das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.

Ein im Heim vollstationär untergebrachtes behindertes Kind ist nur dann nicht i.S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf decken kann. Dieser Lebensbedarf bemisst sich typischerweise nach einem Grundbedarf (= Grundfreibetrag) und einem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören die Kosten der vollstationären Unterbringung in einem Heim oder einer Wohngruppe mit Ausnahme des nach der Sachbezugsverordnung ermittelten Werts der Verpflegung.

Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf zählen auch der Pflegebedarf in Höhe des durch Dritte anerkannten und gedeckten Bedarfs sowie die durch amtsärztliches Attest bestätigten zusätzlichen persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern sowie entstandene Fahrtkosten. Daneben kann ein pauschaler behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe der Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG – bei vollstationärer Heimunterbringung – nicht zusätzlich angesetzt werden.

3. Keine Anrechnung eigenen Vermögens

Eigenes Vermögen des behinderten Kindes darf nicht angerechnet werden.

4. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf die Eltern

Die Behinderung des Kindes ist steuerrechtlich für die Frage entscheidend, ob das Kind bei den Eltern berücksichtigt werden kann.
Andererseits steht dem behinderten Kind auch der sog. Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b EStG zu. In der Regel benötigt das Kind jedoch gar keine weitere steuerliche Entlastung. Nimmt ein Kind, für das die Eltern einen Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes oder Kindergeld erhalten, den sog. Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann dieser auf die Eltern, nicht jedoch z.B. auf Geschwister übertragen werden (§ 33 b Abs. 5 EStG).

Erhalten für das Kind mehrere Personen einen Kinderfreibetrag bzw. Betreuungs- Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag und/oder Kindergeld, so ist entsprechend der Handhabung beim Ausbildungsfreibetrag (Ausbildungsfreibeträge) eine – grundsätzlich anteilige – Aufteilung vorzunehmen (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG). Auf gemeinsamen Antrag eines getrennt lebenden oder geschiedenen Elternpaares oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder kann bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eine Aufteilung nach Wunsch vorgenommen werden.

Wenn beide Elternteile eine Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen, entsteht eine Veranlagungspflicht gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a Buchstabe e EStG (Veranlagung bei beiden Elternteilen).

Im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags können Eltern Aufwendungen für ihr behindertes Kind gem. § 33 EStG ggf. zusätzlich abziehen (R 33b Abs. 2 EStR).

Weitere Einzelheiten zum Abzug von Aufwendungen vgl. Behinderte.

Zum Abzug von Aufwendungen der Eltern erwachsener behinderter Kinder in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung vgl. BMF, 14.04.2003 – IV C 4 – S 2284 – 45/03, BStBl I 2003, 360. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erforderlichen Betreuung bzw. Pflege und die Höhe der für den Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen in Betracht zu ziehen.

Abzugsfähig sind:

  • Aufwendungen für Fahrten (Hin- und Rückfahrt), um den Behinderten anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung oder daheim zu betreuen bzw. zu pflegen; dabei darf es sich nicht um Besuche handeln, die lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen.

  • Aufwendungen für Besuchsfahrten, bei denen durch Attest des behandelnden Arztes bestätigt wird, dass gerade der Besuch der Eltern zur Linderung oder Heilung von bestimmten Erkrankungen des Behinderten entscheidend beitragen kann; dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für Besuche des Behinderten bei seinen Eltern.

  • Unterbringungskosten vor Ort anlässlich von anzuerkennenden Besuchen der Eltern.

  • Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen (z.B. Hebelift, Spezialbett) sowie für externe Pflegedienste in der Wohnung der Eltern, um Besuche des Behinderten zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Ein eventueller Ersatz von dritter Seite mindert die zu berücksichtigenden Aufwendungen. Als Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzuerkennen. Eigene Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise angesetzt werden, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse dies erfordern. Dabei dürfen die Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer nicht überschreiten.

Folgende Aufwendungen können nicht anerkannt werden:

  • Aufwendungen für Besuche, die überwiegend der Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen dienen

  • Verpflegungsmehraufwand sowohl der Eltern anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung als auch des Behinderten anlässlich von Besuchen bei seinen Eltern

  • Aufwendungen bzw. Zuschüsse für Kleidung des Behinderten

  • Aufwendungen für das Vorhalten eines Zimmers für Besuche des Behinderten bei seinen Eltern

  • Aufwendungen für einen gemeinsamen Urlaub, für Ausflüge oder für Freizeitgestaltung allgemein

  • Aufwendungen für Geschenke und Mitbringsel

  • Aufwendungen der Eltern für Versicherungen des Behinderten (z.B. Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung)

  • Telefonkosten.

Siehe auch
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