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Ländergruppeneinteilung

Information

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.

1. Allgemeines

Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind, um eine Überförderung zu vermeiden. Insoweit wird regelmäßig vom BMF eine sog. Ländergruppeneinteilung vorgenommen. Dort werden die einzelnen Länder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft. Es wird eine Aufteilung in unterschiedliche Bereiche vorgenommen. Die wirtschaftlich stärksten Länder werden der Rubrik 1 zugeordnet.

Die Ländergruppeneinteilung hat für folgende Bereiche eine steuerliche Auswirkung:

  • Prüfung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG

  • Betreuungsfreibetrag für Kinder im Ausland

  • Kinderfreibetrag für Kinder im Ausland

  • Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland

  • Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland.

Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden, weil die Lebensverhältnisse eines Staates dadurch realitätsgerecht abgebildet werden (BFH, 25.11.2010 – VI R 28/10).

2. Ländergruppeneinteilung

Die aktuell geltende Ländergruppeneinteilung hat das BMF mit Schreiben vom 18.11.2013, BStBl I 2013, 1462 veröffentlicht.

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