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Voranmeldungszeitraum

Normen

§ 18 Abs. 1 und 2 UStG

Information

Der für den Unternehmer jeweils geltende Voranmeldungszeitraum richtet sich grundsätzlich nach der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres. Voranmeldungszeitraum für neu gegründete Unternehmen ist im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit und dem Folgejahr der Kalendermonat. Dadurch erhalten die Finanzämter zeitnahe Informationen über die umsatzsteuerlichen Sachverhalte bei neu gegründeten Unternehmen.

Ansonsten sind die Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich vierteljährlich abzugeben, wenn nicht bestimmte Grenzen überschritten werden.

Im Einzelnen gelten folgende Voranmeldungszeiträume:

für Unternehmer mit einer Jahressteuer:

von mehr als 7.500 EUR

monatlich

zwischen 1.000 und 7.500 EUR

vierteljährlich

bis 1.000 EUR

jährlich

Wenn der Unternehmer im Vorjahr ein Umsatzsteuerguthaben von mehr als 7.500 EUR hatte, so kann er statt des vierteljährlichen Voranmeldungszeitraumes auch den monatlichen wählen. Das ist insbesondere den Unternehmern zu empfehlen, bei denen ständig größere Umsatzsteuerguthaben entstehen (z.B. Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug haben). Auch hier ist der Betrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen, wenn das Unternehmen nicht das ganze Jahr bestanden hat.

Personen, die ausschließlich Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe zu entrichten haben, und Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) haben die Voranmeldungen nur für die Zeiträume abzugeben, in denen die Steuer zu erklären ist. Gleiches gilt für Personen, die Steuerbeträge unberechtigt in Rechnungen offen ausgewiesen haben (§ 14 Abs. 3 UStG) oder als Abnehmer einer auf Grund seiner falschen Angaben steuerfrei belassenen innergemeinschaftlichen Lieferung die entgangene Steuer schulden (§ 6a Abs. 4 Satz 2 UStG).

Unternehmer, die normalerweise keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, haben für die Monate, in denen eine Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger im Sinne des § 13b UStG besteht, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, vgl. Steuerschuldner – Leistungsempfänger.

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