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Anteilsbewertung

Normen

§ 11 BewG

R B 11 ErbStR 2011

R B 12 ErbStR 2011

Information

1. Notierte Wertpapiere

Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG; bzgl. der maßgebenden Kurse s. BFH, 21.02.1990 – II R 78/86, BStBl II 1990, 490).

Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BewG),

Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BewG; zu Wertpapieren im Freiverkehr s. BFH, 06.05.1977 – III R 17/75, BStBl II 1977, 626).

2. Nicht notierte Wertpapiere

Handelt es sich um Wertpapiere, für die kein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG besteht, so sind sie mit dem gemeinen Wert nach § 11 Absatz 2 BewG anzusetzen, soweit sie Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen.

Soweit die Wertpapiere Forderungsrechte verbriefen, kommt es auf den sich nach § 12 Absatz 1 BewG ergebenden Wert an. Bei diesem Wert handelt es sich um den Nennwert, sofern nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Als besonderer Umstand in diesem Sinne sind vom Nennwert abweichende Kursnotierungen für vergleichbare oder ähnlich ausgestattete festverzinsliche Wertpapiere zu werten (R B 11.1 Abs. 2 ErbStR 2011).

3. Ausländische Wertpapiere

Bei ausländischen Wertpapieren orientiert sich der gemeine Wert am Telefonkurs im inländischen Bankverkehr. Gibt es keinen Telefonkurs, so ist der gemeine Wert möglichst aus den Kursen des Emissionslandes abzuleiten (R B 11.1 Abs. 2 ErbStR 2011).

4. Junge Aktien und Vorzugsaktien

Sind junge Aktien und Vorzugsaktien nicht an der Börse eingeführt, so ist hinsichtlich des gemeinen Werts auf den Börsenkurs der Stammaktien abzustellen. Umgekehrt orientiert sich der gemeine Wert nicht notierter Stammaktien am Börsenkurs der jungen Aktien oder Vorzugsaktien (R B 11.1 Abs. 3 ErbStR 2011; zur sog. unterschiedlichen Ausstattung s. BFH, 09.03.1994 – II R 39/90, BStBl II 1994, 394).

5. Anteilsscheine

Wertpapiere, die die Rechte der Einleger (Anteilsinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilsscheine), sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen (§ 11 Abs. 4 BewG).

6. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften

Diese Anteile sind gem. § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, der grundsätzlich aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten ist. Allerdings sind insoweit nur Verkäufe relevant, die zum Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen.

Hinweis:

Die Ermittlung des gemeinen Werts aus Verkäufen erfordert, dass es sich nicht um einen Verkauf nach dem maßgebenden Bewertungsstichtag handelt. Eine Ausnahme gilt bei Verkaufsabschlüssen kurz nach dem Bewertungsstichtag, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war (BFH; 22.06.2010 – II R 40/08, BStBl II 2010, 843; BFH, 02.11.1988; II R 52/85, BStBl II 1989, 80).

Ist es nicht möglich, den gemeinen Wert aus Verkäufen abzuleiten, so ist er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Der Steuerpflichtige kann den gemeinen Wert durch Vorlage eines methodisch nicht zu beanstandenden Gutachtens erklären oder diesen Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG) ermitteln (R B 11.2 Abs. 2 ErbStR 2011)

Hinweis:

Im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Verfügungsbeschränkungen für Übertragungen der Geschäftsanteile durch Geschäfte unter Lebenden und im Todesfall zählen zu den persönlichen Verhältnissen, die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Der Anteilswert wird durch diese Beschränkungen nicht vermindert (BFH, 12.07.2005 – II R 8/04, BStBl II 2005, 845).

6.1 Substanzwert

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf der gemeine Wert den Substanzwert der Gesellschaft nicht unterschreiten. Dies gilt aber nur, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG) oder mit einem Gutachtenwert ermittelt wird. Der Substanzwert ist ohne Belang, wenn der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet wird (R B 11.3 Abs. 1 ErbStR 2011). Unter Substanzwert versteht man die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätzen abzgl. der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge der Gesellschaft. Zugrunde zu legen ist der gemeine Wert am Bewertungsstichtag (R B 11.4 Abs. 1 ErbStR 2011).

6.2 Gemeiner Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaften

Nach § 97 Abs. 1b BewG bestimmt sich der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag. In dem Unfang, in dem die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindert sich das Nennkapital um deren Nennwert (R B 11.5 ErbStR 2011).

6.3 Paketzuschlag

Nach § 11 Abs. 3 BewG ist, wenn der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z.B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher ist als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (§ 11 Abs. 1 BewG) oder der gemeinen Werte (§ 11 Abs. 2 BewG) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

Das bedeutet: Der Wert einer Beteiligung an einer Gesellschaft ist höher, wenn der Unfang dieser Beteiligung dem Anteilsinhaber eine wesentliche Einflussnahme auf die Gesellschaft ermöglicht.

Nach Ansicht der Finanzverwalrung (R B 11.6 ErbStR 2011) ist ein Paketzuschlag vorzunehmen, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen oder mehrere Erwerber überträgt. Das gilt selbst dann, wenn bei mehreren Erben nach der Erbauseinandersetzung der Einzelne weniger als 25 % erhält. Der Zuschlag umfasst je nach Umfang der zu bewertenden Beteiligung grundätzlich bis zu 25 %.

Erreicht ein Erwerber die 25 % an einer Kapitalgesellschaft (erst) durch die Vereinigung von zugewendeten Anteilen mit bereits vorhandenen eigenen Anteilen, so ist dies für die Bewertung der übertragenen Anteile grunsätzlich bedeutungslos und führt nicht zu einem Paketzuschlag.

Erhält der Erwerber nacheinander von derselben Person mehrere Anteile, die – unter den Voraussetzungen des § 14 ErbStG zusammengerechnet – beim Erwerber zu einer Beteiligung von mehr als 25 % führen, so ist ein Paketzuschlag erst bei den zugewendeten Anteilen, die dem Erwerber erstmals eine Beteiligung von mehr als 25 % verschaffen sowie bei allen weiteren zugewendeten Anteilen vorzunehmen.

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