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Bußgeldrecht

Normen

§ 377 AO

Information

Inhalt des Bußgeldrechts ist die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn eine

  • tatbestandsmäßige,

  • rechtswidrige und

  • schuldhafte Handlung

  • nach einem Gesetz mit einer Geldbuße geahndet wird.

Steuerordnungswidrigkeiten sind

  • Verstöße, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße belegt werden können (§ 377 AO, Nr. 105 AStBV (St) 2014) oder

  • Ordnungswidrigkeiten, die kraft Gesetzes den Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellt werden (Nr. 106 AStBV (St) 2014).

Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist der Anwendungsbereich des § 379 Abs. 1 AO (Steuergefährdung) dahingehend erweitert worden, dass auch das Inverkehrbringen von Belegen gegen Entgelt eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn dadurch eine Steuerverkürzung oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile ermöglicht wird. Durch die Gesetzesänderung wird den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, auch die unberechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Dabei wird sichergestellt, dass nur die gezielte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt zu einer Ordnungswidrigkeit führt. Eine unbeabsichtigte Verschaffung der Verfügungsmacht an Belegen, beispielsweise durch Zurücklassen von Kassenbelegen an der Verkaufstheke, führt zu keiner Ordnungswidrigkeit.
Grund für die Erweiterung des Tatbestandes der Steuergefährdung ist vor allem die Tatsache, dass bei Internetauktionen vermehrt Tankquittungen angeboten werden, die die Käufer dann zur unrechtmäßigen Geltendmachung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nutzen.

Eine Geldbuße stellt die Ahndung von Verwaltungsunrecht bzw. einen Pflichtenappell dar. In gesonderten Fällen kann sie auch eine Gewinnabschöpfung bedeuten.

Im Unterschied zur Strafe wird die Geldbuße nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Auch kann die uneinbringliche Geldbuße nicht wie die uneinbringliche Strafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden.

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