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Sonderausgaben 2010

Normen

§ 10 EStG

Information

1. Allgemeine Grundsätze

Ab 2010 werden die Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt, mit denen ein Leistungsniveau abgesichert wird, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen weitgehend steuerlich gleichbehandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Über Vergleichsberechnungen werden etwaige Nachteile gegenüber der bis einschließlich 2009 geltenden Rechtslage ausgeglichen.

Die tatsächlichen Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung und zu gesetzlichen Pflegeversicherungen werden nur dann als Sonderausgaben abgezogen, wenn der Steuerbürger gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seine Einwilligung zu einer elektronischen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung gegeben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 2a EStG).

2. Basis-Vorsorge

Der Sonderausgabenabzug besteht aus zwei Komponenten (Altersvorsorge/ Basisvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen inkl. Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung).

Basisversorgung: Hierbei handelt es sich um die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den sog. Rürup-Renten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und b EStG).
Bei Altersvorsorgeverträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, dürfen die sich ergebenden Altersleistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden oder auf einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Anlegers beruhen. Das BMF hat mit Schreiben vom 06.03.2012 – IV C 3 – S 2220/11/10002 – zu den steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgeverträgen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr ab dem Jahr 2012 sowie zu den steuerlichen Auswirkungen einer Laufzeitanpassung von Lebensversicherungsverträgen an die Anhebung des Renteneintrittsalters Stellung genommen.

Der Abzugsbetrag der Beiträge für die sog. Basisversorgung beträgt 2014 = 78%, 2015 = 80%, 2016 = 82 % (§ 10 Abs. 3 Sätze 4 und 6 EStG). 2005 betrug er noch 60 %, er steigt jedes Jahr um 2 % an.

Beispiel:

Sonderausgabenabzug für Basisvorsorge
Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat 2015 einen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von jeweils 2.744 EUR.

Arbeitnehmeranteil zur ges. Rentenversicherung

2.744 EUR

Arbeitgeberanteil zur ges. Rentenversicherung

2.744 EUR

Summe

5.488 EUR

davon 80 %

4.390 EUR

abzüglich Arbeitgeberanteil zur ges. Rentenversicherung

2.744 EUR

Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur ges. Rentenversicherung

1.646 EUR

3. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

3.1 Allgemeines

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG werden Krankenversicherungsbeiträge voll zum Sonderausgabeabzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu bieten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert. Gefördert wird nur die Basisabsicherung.

Es werden die Beiträge zu einer Krankenversicherung berücksichtigt, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für sich und für jede unterhaltsberechtigte Person leistet (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG). Hierzu gehören auch Beiträge für seinen Ehegatten, die steuerlich zu berücksichtigenden Kinder und den eingetragenen Lebenspartner, sofern nicht ohnehin für eine dieser Personen eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

3.2 Gesetzliche Krankenversicherung

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen, da sie regelmäßig zur Erreichung des Versorgungsniveaus erforderlich sind, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 EStG). Dies gilt auch für die von der gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeiträge, da es sich hierbei um Krankenversicherungsbeiträge handelt, die regelmäßig vom Sozialhilfeträger übernommen werden (= kassenindividueller Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V). Nicht begünstigt sind Prämien zu Wahltarifen, die nicht zum Leistungsumfang der Sozialhilfe gehören.

Hat der Versicherte mit dem von ihm geleisteten Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung dem Grunde nach auch einen Krankengeldanspruch erworben, dann ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG). Der Grund liegt darin, dass das Krankengeld dem Ausgleich des krankheitsbedingten Verdienstausfalls und damit der Vermögenssicherung, nicht aber der existenznotwendigen Absicherung von gesundheitsbedingten Risiken dient.

Beispiel:

Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer

Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat einen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von jeweils 2.744 EUR.

Außerdem fällt ein Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung in Höhe von 2.212 EUR und ein Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 1.960 EUR an. Der Arbeitnehmer hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld.

Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

1.646 EUR

Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung

2.212 EUR

Kürzung um 4 % wegen Krankengeldanspruch

88 EUR

Sonderausgabenabzug Krankenversicherung

2.124 EUR

Summe

3.770 EUR

Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) wird nicht als Sonderausgabe berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

3.3 Private Krankenversicherung

Auch privat krankenversicherte Steuerbürger können ihre KV-Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Begünstigt sind die Beitragsanteile, die auf Versicherungsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 EStG). Dieser Umfang der existenznotwendigen Krankenversorgung bestimmt sich nach dem Leistungskatalog des sog. Basistarifs (vgl. § 12 Abs. 1d Versicherungsaufsichtsgesetz). Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug ist jedoch – wie auch bei den gesetzlich Versicherten – der auf das Krankengeld entfallende Beitragsanteil.

Im Übrigen sind die Beitragsanteile für einen Krankenversicherungsschutz nicht als Sonderausgaben abziehbar, die über einen Versicherungsschutz der medizinischen Grundversorgung mit modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden hinausgehen. Nicht abziehbar sind daher z.B. die Beitragsanteile für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus. Hat ein privat Krankenversicherter sowohl Leistungen versichert, die die vorstehenden Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllen, als auch Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen die jeweiligen Beitragsanteile ermittelt werden. Die Bundesregierung hat eine Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) erlassen (VO v. 11.08.2009, BGBl. I 2009, 2730).

Ein Abschlag von 4 % ist vorzunehmen für Krankentagegeld, das zusammen mit anderen Leistungen im Basistarif versichert ist.

3.4 Pflegeversicherung

Zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen sind ab 2010 die Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflegeversicherung) zum Sonderausgabenabzug zugelassen (= Pflegepflichtversicherungen; § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG).

Beispiel:

Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer

Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat einen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von jeweils 2.744 EUR.
Außerdem fällt ein Arbeitnehmeranteil zur Pflegepflichtversicherung in Höhe von 343,00 EUR und ein Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung in Höhe von 273,00 EUR an.

Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur ges. Rentenversicherung

1.646 EUR

Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur ges. Krankenversicherung

2.124 EUR

Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

343 EUR

Summe

4.113 EUR

Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) ist nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

3.5 Behandlung sonstiger Versicherungsbeiträge

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu 1.900 EUR oder 2.800 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 4 EStG). Der gekürzte Höchstbetrag von 1.900 EUR gilt dabei für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten (z.B. sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) oder beihilfeberechtigt sind (z.B. Beamte), sowie für Rentner. Bei Selbstständigen wird ein Höchstbetrag von 2.800 EUR angesetzt, da sie ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen. Bei Ehegatten ist jeweils gesondert zu prüfen, welcher Höchstbetrag anzuwenden ist. Ist der Ehemann berufstätig und die Ehefrau Hausfrau und familienversichert, so beträgt der Höchstbetrag 3.800 EUR (2 x 1.900 EUR).

Der Steuerzahler kann im Rahmen der o.g. Höchstbeträge neben den begünstigen Prämien zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sowie die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, die nicht bereits über die Basisabsicherung besonders begünstigt werden (§ 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG).

Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Beiträge zugunsten einer Renten- oder Kapitallebensversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen ist, dass die Laufzeit der betreffenden Versicherungen vor dem 1.1.2005 begonnen hat und mindestens der erste Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde. Für die Berücksichtigung von Beiträgen zu Renten- oder Kapitallebensversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG gelten außerdem die gesetzlichen Regelungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, cc und dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (u. a. laufende Beitragszahlung, zwölf Jahre Vertragslaufzeit, Mindesttodesfallschutz). Daher sind Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen nur mit einem Anteil von 88 % als Vorsorgeaufwendungen ansetzbar.

Innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen kommt es zu einer Vergleichsberechnung. Der sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG ergebende Abzugsbetrag ist mit den vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu vergleichen. Sind die zu berücksichtigenden Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge höher, werden nur diese (ohne Begrenzung) als Sonderausgaben angesetzt. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden; eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen kommt in diesem Fall also nicht in Betracht.

Angenommen der Steuerbürger erreicht mit seinen gesamten sonstigen Vorsorgeaufwendungen die Grenzwerte von 1.900 EUR / 2.800 EUR nicht, dann kann er seine Vorsorgeaufwendungen voll ansetzen. Zahlt der Stpfl. aber bereits für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr als 1.900 EUR / 2.800 EUR, dann kann er seine tatsächlichen Aufwendungen hierfür als Sonderausgaben geltend machen; die übrigen Vorsorgeaufwendungen wirken sich dann aber nicht mehr aus.

Alternative 1

Alternative 2

Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Vorsorgeaufwendungen;
Höchstbetrag 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR

Mindestbetrag:
Abzug (nur) der Beiträge für Basis-Krankenversicherungsschutz + Pflegeversicherung

Beispiel:

Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer

Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat 2012 einen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 1.000 EUR jährlich für Unfall- und Haftpflichtversicherungen bzw. die Arbeitslosenversicherung auf.

Sonderausgabenabzug – gesetzliche Rentenversicherung:

9,8 % von 20.000 EUR ArbN-Anteil zur Rentenversicherung

1.960 EUR

+ 9,8 % von 20.000 EUR ArbG-Anteil zur Rentenversicherung

1.960 EUR

Summe

3.920EUR

für 2012 davon 74 %

2.901 EUR

abzüglich Arbeitgeberanteil zur ges. Rentenversicherung

1.960 EUR

Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur ges. Rentenversicherung

941 EUR

Sonderausgabenabzug – Kranken-/Pflegeversicherung:

7,9 % von 20.000 EUR ArbN-Anteil zur Krankenversicherung

1.580 EUR

1,225 % von 20.000 EUR ArbN-Anteil zur Pflegeversicherung

245 EUR

weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht/AV)

1.000 EUR

Summe

2.825 EUR

Höchstbetrag

1.900 EUR

Mindestbetrag (Beiträge für Basis-KV + PV)
(Basiskrankenversicherung 96 % von 1.580 EUR = 1.517 EUR + PV 245 EUR)

1.762 EUR

anzusetzen ist der höhere Betrag

1.900 EUR

Sonderausgabenabzug 2012 insgesamt
(Altersversorgung 941 EUR + Kranken- und Pflegeversicherung 1.900 EUR)

2.841 EUR

Beispiel:

Privat krankenversicherter Steuerpflichtiger – Höchstbetrag günstiger

Der ledige, selbstständig S ist privat krankenversichert. Er zahlt einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.500 EUR, wovon 250 EUR auf Sonderleistungen (u.a. Chefarztbehandlung, Einzelbettzimmer) entfallen. Für eine Pflegepflichtversicherung zahlt er 200 EUR jährlich und für andere sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung etc.) zahlt er jeweils 800 EUR im Jahr.

Beiträge zur Krankenversicherung

2.500 EUR

Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

200 EUR

weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

800 EUR

Summe

3.500 EUR

Höchstbetrag

2.800 EUR

Mindestbetrag
(Basiskrankenversicherung 2.500 EUR minus 250 EUR = 2.250 EUR + Pflegepflichtversicherung = 200 EUR)

2.450 EUR

berücksichtigt werden

2.800 EUR

Beispiel:

Privat krankenversicherter Steuerpflichtiger – Mindestbetrag günstiger

Der ledige, selbstständig S ist privat krankenversichert. Er zahlt einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5.000 EUR, wovon 500 EUR auf Sonderleistungen (u.a. Chefarztbehandlung, Einzelbettzimmer) entfallen. Für eine Pflegepflichtversicherung zahlt er 200 EUR jährlich und für andere sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung etc.) zahlt er jeweils 800 EUR im Jahr.

Beiträge zur Krankenversicherung

5.000 EUR

Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

200 EUR

weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

800 EUR

Summe

6.000 EUR

Höchstbetrag

2.800 EUR

Mindestbetrag
(Basiskrankenversicherung 5.000 EUR minus 500 EUR = 4.500 EUR + Pflegepflichtversicherung = 200 EUR)

4.700 EUR

berücksichtigt werden

4.700 EUR

4. Vergleichsberechnungen

Um Nachteile zu vermeiden, wird über eine Vergleichsberechnung zwischen dem beim Sonderausgabenabzug ab 2010 geltenden neuen Recht und dem bisherigen Recht (2004) stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt. Diese Systematik ist aber nicht neu, da bis 2009 ja ebenfalls bereits eine Vergleichsberechnung erforderlich ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass

  1. mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 keine Schlechterstellung gegenüber dem 2004er Recht eintreten sollte,

  2. die ggf. gezahlten Rürup-Beiträge sich auswirken sollen (zusätzliche Vergleichskomponente ab 2006).

Neu ab 2010 ist die zusätzliche Günstigerprüfung innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen, damit sich die Basis-KV- und PV-Beiträge auswirken.

Im Rahmen der Günstigerprüfung werden folgende Vergleiche vorgenommen:

  • Alternative 1
    Abzugsvolumen nach neuer Rechtslage (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich sonstige Vorsorgeaufwendungen bis 1.900 EUR/2.800 EUR, mindestens Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge)

  • Alternative 2
    bis 2019: Abzugsvolumen nach Rechtslage 2004 (gemeinsamer Höchstbetrag für Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen – Vorwegabzug mit Abschmelzung in den Jahren 2011 – 2019, i.d.R. Höchstbetrag i.H.v. 2001 EUR für alleinstehende Arbeitnehmer, 4.002 EUR bei verheirateten Arbeitnehmern, 5.069 EUR bei ledigen Selbstständigen)

  • Alternative 3
    Abzugsvolumen nach Rechtslage 2004 + gesonderter Betrag für Basis-/Rürup-Rentenvertrag (gemeinsamer Höchstbetrag für Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen zuzüglich Sonderregelung für Beiträge zu einem Basis-/Rürup-Rentenvertrag).

Beispiel:

Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat 2010 einen Bruttoarbeitslohn von 36.000 EUR. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 1.800 EUR jährlich für einen Rürup-Rentenvertrag sowie 1.000 EUR jährlich für Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Arbeitslosenvers. etc. auf.

Alternative 1 – Rechtslage 2010:

Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge 19,9 % von 36.000 EUR

7.164 EUR

Beiträge – Rürup-Vertrag

1.800 EUR

Summe

8.964 EUR

Höchstbetrag

20.000 EUR

70 % des niedrigeren Betrags, also von 8.964 EUR

6.275 EUR

abzüglich ArbG-Anteil zur Rentenversicherung 9,95 % von 36.000 EUR

3.582 EUR

abzugsfähig

2.693 EUR

7,9 % von 36.000 EUR ArbN-Anteil zur Krankenversicherung

2.844 EUR

+ 1,225 % von 36.000 EUR ArbN-Anteil zur Pflegeversicherung

441 EUR

+ weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

1.000 EUR

Summe

4.285 EUR

Höchstbetrag

1.900 EUR

Mindestbetrag
(Basiskrankenversicherung 96 % von 2.844 EUR = 2.731 EUR + Pflegepflichtversicherung = 441 EUR)

3.172 EUR

berücksichtigt werden

3.172 EUR

Sonderausgabenabzug 2010 insgesamt 5.865 EUR
(Altersversorgung 2.693 EUR + Kranken- und Pflegeversicherung 3.172 EUR).

Alternative 2 – Rechtslage 2004:

Versicherungsbeiträge insgesamt
(RV-ArbN-Anteil 3.582 EUR, Rürup 1.800 EUR, KV 2.844 EUR, PV 441 EUR, so. Vorsorgeaufw. 1.000 EUR)

9.667 EUR

Vorwegabzug
(3.068 EUR abzüglich 16 % von 36.000 EUR)

0 EUR

verbleiben

9.667 EUR

Höchstbetrag

1.334 EUR

verbleiben

8.333 EUR

davon 50 %

4.167 EUR

höchstens hälftiger Höchstbetrag

667 EUR

abziehbarer Betrag

2.001 EUR

Alternative 3 – Rechtslage 2004 mit Rürup-Erhöhungsbetrag

Versicherungsbeiträge (ohne ArbG-Anteil Rentenversicherung und ohne Rürup-Vertrag)
(RV-ArbN-Anteil 3.582 EUR, KV 2.844 EUR, PV 441 EUR, so. Vorsorgeaufw. 1.000 EUR)

7.867 EUR

Vorwegabzug

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