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Steueränderungen 2010

Information

1. Einleitung

Im Jahr 2009 wurden eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die teilweise vor 2010 anzuwenden sind (siehe hierzu Steueränderungen 2008 / 2009). Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick der wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen für das Jahr 2010.

Änderungen haben sich ergeben durch das:

  1. Mehrwertsteuer-Paket des JStG 2009,

  2. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG),

  3. Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz),

  4. Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung),

  5. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz),

  6. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz).

2. Mehrwertsteuer-Paket des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009), BGBl. I S. 2794

Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 wurden die EG-Richtlinien 2008/8 und 2008/9 in nationales Recht umgesetzt (sog. Mehrwertsteuerpaket). Ab dem 01.01.2010 haben sich hierdurch u.a. der Ort bei Dienstleistungen und das Vorsteuervergütungsverfahren geändert. Des Weiteren müssen ab 2010 in der Zusammenfassenden Meldung auch bestimmte „innergemeinschaftliche Dienstleistungen“ erklärt werden.

Zwischenzeitlich hat das BMF mit Schreiben vom 04.09.2009 – IV B 9 – S 7117/08/10001 sowie mit einem Änderungsschreiben vom 08.12.2009 – IV B 9 – S 7117/08/10001 zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung Stellung genommen, insbesondere zur Besteuerung von Dienstleistungen am Sitz des Leistungsempfängers.

Weiterhin hat das BMF mit Schreiben vom 03.12.2009 – IV B 9 – S 7359/09/10001 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab dem 01.01.2010 für im Ausland und im Inland ansässige Unternehmer Stellung genommen.

Änderungen im Business to Business (B2B) Bereich:

Ab dem 01.01.2010 gilt bei sonstigen Leistungen zwischen zwei Unternehmern das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der gesetzlich normierten Ausnahmeregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).

Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebstätte maßgebend.

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird (BMF, 04.09.2009, Tz. 15). Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Möglichkeit genutzt hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen.

Ist der Leistungsempfänger im Drittland ansässig, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden. Hierin ist zu bescheinigen, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Diese Bescheinigung soll inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a UStDV für das Vergütungsverfahren entsprechen (vgl. BMF, 04.09.2009, Tz. 17).

Nach § 3a Abs. 2 S. 3 UStG werden nicht unternehmerisch tätige juristische Personen (juristische Personen des öffentlichen Rechts, aber auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, wie z. B. eine Holding, die ausschließlich eine bloße Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt) für die Bestimmung des Leistungsortes Unternehmern gleichgestellt. Voraussetzung ist aber, dass diesen juristischen Personen eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Verwendet die juristische Person als Leistungsempfänger keine USt-IdNr., hat der leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine solche Nummer erteilt worden ist (vgl. BMF, 04.09.2009, Tz. 13).

Das Unternehmensortprinzip ist im Business to Consumer (B2C) Bereich maßgebend:
Wenn ab dem 01.01.2010 sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbracht werden, wird die Leistung grundsätzlich wie bisher an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebstätte ausgeführt, gilt die Betriebstätte als Ort der sonstigen Leistung.

Ausnahmen und abweichende Ortsbestimmungen:

  • Vermietung von Beförderungsmitteln: Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n.F.). Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.

  • Restaurationsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 b UStG): Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese nicht an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.

    § 3e UStG regelt den Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn. Hiernach gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, wenn ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt wird, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht.

Zusammenfassende Meldung:

Ab dem 01.01.2010 gilt die Verpflichtung, „innergemeinschaftliche Dienstleistungen“ in der „zusammenfassenden Meldung“ zu erklären. Hierzu gehören Dienstleistungen, die unter das Empfängerortprinzip fallen und für die in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger die Steuer schulden.

Weitere Einzelheiten zu den gesetzlichen Änderungen finden Sie in dem Stichwort Mehrwertsteuerpaket 2010.

3. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG (BGBl. I S. 1102)

3.1 Allgemeines

Das BilMoG ist am 29.05.2009 in Kraft getreten (s. auch Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)). Teilweise gelten die Änderungen bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, vgl. hierzu Steueränderungen 2008 / 2009. Im Folgenden werden die ab dem 01.01.2010 relevanten Änderungen dargestellt.

3.2 Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter

In Anlehnung an internationale Rechnungslegungsvorschriften können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Patente, Know-how) als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden, soweit mit ihrer Entwicklung nach dem 31.12.2009 begonnen wurde.
Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die steuerliche Abzugsfähigkeit soll jedoch beibehalten werden und der Betrag nicht für Gewinnausschüttungen zur Verfügung stehen.

Beispiel nach dem Bundesministerium der Justiz:

Ein Start-up-Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von Software befasst, hat die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen und nicht, wie bisher, aufwandswirksam zu erfassen. D.h. die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.

3.3 Bewertung von Finanzanlagen im Umlaufvermögen zum Zeitwert

Finanzanlagen sind nicht – wie ursprünglich geplant – mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 255 Abs. 4 HGB n.F.) zu bewerten, sondern mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Markt- /Börsenpreis. § 253 Abs. 4 HGB n.F. regelt, dass bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen sind, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Fallen die Gründe für eine Abschreibung weg, gilt ein Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB n.F.) Grundsätzlich stellen aber die Anschaffungskosten / Herstellungskosten den Höchstwert dar, § 253 Abs. 1 HGB n.F. . Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre.

Beispiel:

Eine Bank kauft 10 Aktien zum Kurs von 100 EUR pro Aktie. Die Aktien wurden mit dem Ziel erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 90 EUR pro Aktie.

Da die Aktien mit dem niedrigeren Börsenpreis zu bewerten sind, sind sie in der Bilanz mit insgesamt 900 EUR (10 Stück x 90 EUR) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Buchverlust von 100 EUR. Zum nächsten Bilanzstichtag beträgt der Kurswert 120 EUR. Es ist eine Zuschreibung vorzunehmen, allerdings nur bis zu den Anschaffungskosten von 100 EUR pro Aktie. Aus dem bisherigen Wahlrecht der Zuschreibung ist ein Gebot geworden.

3.4 Neuregelung der Ansatzwahlrechte

Viele handelsrechtliche Wahlrechte zur Aktivierung bestimmter Positionen (z.B. Aufwendungen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebes, latente Steuern, Rechnungsabgrenzung für Umsatzsteuer) fallen weg. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre.

3.5 Bewertung der Herstellungskosten

Bei der Bewertung der Herstellungskosten führt das bisherige Wahlrecht zur Einbeziehung der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des durch die Fertigung veranlassten Wertverzehrs des Anlagevermögens mit dem BilMoG auch handelsrechtlich grundsätzlich zur Ansatzpflicht. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre.

3.6 Neuregelung der Bewertung von Rückstellungen

Bei der handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen werden künftige (Lohn-, Preis-, Kosten-) Entwicklungen berücksichtigt.

Durch die Dynamisierung werden u.a. viele Pensions-Rückstellungen künftig höher zu bewerten sein. Soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung eine Zuführung zu den Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen erforderlich ist, darf dieser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in Jahresraten angesammelt werden.

Zudem werden längerfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit einem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst (abweichende Abzinsungsermittlung für Pensions-Rückstellungen).

Steuerlich nicht zulässige Aufwands-Rückstellungen (z.B. auch für künftigen Instandsetzungsaufwand) sind auch handelsrechtlich nicht mehr zulässig; § 249 Abs. 2 HGB a.F. entfällt.

Durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f) EStG ist klargestellt worden, dass bei der Bewertung von Rückstellungen steuerlich die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend sind und künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Auch die Neuregelungen zu den Rückstellungen sind erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, soweit das Wahlrecht nach Art. 66 Abs. 3 S. 6 des EGHGB ausgeübt wird.

3.7 Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften

Konzernabschlüsse sollen die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaften abbilden und das Risiko des Konzerns besser aufzeigen. Künftig werden Unternehmen schon dann in den Konzernabschluss einbezogen, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen.

3.8 Änderungen im Konzernabschluss

Auch explizit für den Konzernabschluss gibt es weitreichende Änderungen, u.a. die Erweiterung des Konsolidierungskreises, eine Normierung der Währungsumrechnung und weitergehende Angaben im Konzernanhang.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Erhöhung der Bemessung der Größenkriterien in der Regelung des § 293 HGB, nach der die Muttergesellschaft eines Konzerns von den Pflichten zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, wenn der Konzern bestimmte Größenordnungen (bemessen nach Bilanzsumme, Umsatz bzw. Zahl der Arbeitnehmer) nicht überschreitet.

Weitere Einzelheiten zu den gesetzlichen Änderungen finden Sie in dem Stichwort Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

4. Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), BGBl. I S. 634, 1141

Nach dem ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.03.2009 sind Arbeitgeber ab dem 01.01.2010 verpflichtet, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege monatlich an eine zentrale Datenbank (Zentrale Speicherstelle) bei der Deutschen Rentenversicherung weiterzuleiten. Damit sollen die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzt werden. Weitere Einzelheiten hierzu s. ELENA-Verfahren.

5. Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung), BGBl. I S. 1959

Der Bundestag hat das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung am 19.06.2009 (BR.-Drs.: 567/09) verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 10.07.2009 zu. Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde am 22.07.2009 verkündet.

Bis zum VZ 2009 sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar. Mit dem BürgerEntlG KV wird die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab dem 01.01.2010 deutlich erweitert. Erstmals werden Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt, vgl. auch Sonderausgaben 2010. Das gilt für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz finanzieren, wie bspw. Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte werden durch die Neuregelung nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet. Darüber hinaus können privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen.

Die Absetzbarkeit gilt für Beiträge zu einer Krankenversicherung

  • für sich selbst,

  • für den Ehegatten,

  • für den Lebenspartner und

  • für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.

Insbesondere sind Prämien des am 01.01.2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.

Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden, ist die Berücksichtigung des höheren Abzugsbetrags vorgesehen. Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge sollen bereits beim Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form, s. hierzu Vorsorgepauschale 2010.

Weitere Einzelheiten vgl. auch Krankenversicherungsbeiträge 2010.

Eine für Unternehmer interessante Änderung durch das Bürgerentlastungsgesetz betrifft die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Hier wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung rückwirkend vom 01.07.2009 und zeitlich befristet bis zum 31.12.2011 bundeseinheitlich auf 500.000 EUR angehoben. Diese Umsatzgrenze galt bisher lediglich für die neuen Bundesländer und auch nur bis zum 31.12.2009.

Des Weiteren gibt es durch das BürgerEntlastG eine befristete Anhebung der Freigrenze von einer Millionen Euro auf drei Millionen Euro im Rahmen der Zinsschranke (vgl. § 4h EStG). Die Erhöhung der Freigrenze auf drei Millionen Euro gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.

Weiter wird durch das BürgerEntlastG eine Sanierungsklausel für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 in § 8c KStG befristet eingeführt.

6. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz), BGBl. I S. 2302

Wer Geschäftsbeziehungen zu einem Staat unterhält, der den OECD-Standard (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) zum Auskunftsaustausch nicht einhält, muss künftig erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten für den Betriebsausgabenabzug und für den Werbungskostenabzug bei Auslandssachverhalten gegenüber den Finanzbehörden erfüllen. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, indem er zum Beispiel die ausländischen Banken nicht von der Schweigepflicht entbindet oder erteilt der Quellenstaat keine Auskünfte gemäß Art. 26 OECD-MA, dann können ihm zum Beispiel der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt werden. Allgemein gilt: Je mehr ein anderer Staat kooperiert und für die Besteuerung notwendige Auskünfte erteilt, umso weniger Nachweise muss der betroffene Bürger selber erbringen. Besteht mit dem jeweiligen Staat oder Gebiet ein Abkommen, das die Übermittlung der Auskünfte nach dem Standard gewährleistet oder ist sonst die Auskunftsübermittlung sichergestellt, entstehen insoweit keine besonderen Mitwirkungs- oder Nachweispflichten für den Einzelnen.

Die sog. Schwarze Liste der OECD, die Staaten und Gebiete ausweist, die die OECD-Standards nicht akzeptieren, ist derzeit leer, weil zuletzt auch Costa Rica, Malaysia, die Philippinen und Uruguay den OECD-Standard zum Auskunftsaustausch akzeptiert haben. Jedoch gibt es in Europa und weltweit noch Länder und Gebiete, die ihre erteilten Zusagen noch umsetzen müssen.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung am 03.07.2009 verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 10.07.2009 zu. Es ist am 01.08.2009 in Kraft getreten.

Die Verordnung, die das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes näher konkretisiert (SteuerHBekV), ist vom Bundesrat am 18.09.2009 beschlossen worden, am 25.09.2009 in Kraft getreten und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.

Die SteuerHBekVkonkretisiert die Maßnahmen, die nach § 51 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten.

Darüber hinaus kommt im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten die Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3 AO in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes in Betracht.

Danach gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn

  • mit Ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht,

  • sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und

  • bei ihnen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.

Die letzte der o.g. Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch mit Deutschland zu schaffen.

Nachdem BMF-Schreiben vom 05.01.2010 – IV B 2 – S 1315/08/10001 – 09 erfüllt zum 01.01.2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema sind in den Stichworten

  • Steuerhinterziehungsbekämpfung – Allgemeines,

  • Steuerhinterziehungsbekämpfung – Bargeldkontrollen,

  • Steuerhinterziehungsbekämpfung – Besondere Mitwirkungspflichten,

  • Steuerhinterziehungsbekämpfung – Kapitaleinkünfte,

  • Steuerhinterziehungsbekämpfung – Nicht kooperierende Staaten sowie

  • Steuerhinterziehungsbekämpfung – Versagung Ausgabenabzug

näher dargestellt.

7. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz), BGBl. I S. 3950

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) ist größtenteils zum 01.01.2010 in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen neue Impulse für einen stabilen und dynamischen Aufschwung gesetzt werden. Weiter sollen wirksame und zielgerichtete steuerliche Entlastungen die produktiven Kräfte der Gesellschaft stärken.

Insbesondere sind die folgenden Maßnahmen hervorzuheben, die grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2010 oder für nach 2009 beginnende Wirtschaftsjahre gelten:

  • Die Freibeträge pro Kind (Kinderfreibetrag und Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung) steigen von 6.024 EUR auf 7.008 EUR ab dem VZ 2010.

  • Das Kindergeld erhöht sich ab dem 1.1.2010 um jeweils 20 EUR pro Kind.

  • Die zeitliche Beschränkung bei der körperschaftsteuerlichen Sanierungsklausel wird aufgehoben.

  • Bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen wird der Abzug von Verlusten zugelassen.

  • Bei Beteiligungserwerben an Körperschaften wird der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven zugelassen.

  • Bei der Zinsschranke wird eine höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR dauerhaft eingeführt.

  • Rückwirkend ab dem Jahr 2007 wird für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren ein Vortrag des EBITDA bei der Zinsschranke eingeführt.

  • Bei der Zinsschranke für deutsche Konzerne wird die Anwendung der sog. Escape-Klausel verbessert.

  • Für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 EUR wird die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 EUR alternativ zum Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens wiedereingeführt, vgl. hierzu Geringwertige Wirtschaftsgüter.

  • Im Bereich der Grunderwerbsteuer wird die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtert.

  • Bei Miet- und Pachtzinsen reduziert sich der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz von 65 % auf 50 %.

  • Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge werden krisenfest, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher ausgestaltet.

  • Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird die Steuerbelastung in der Steuerklasse II (also insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) durch einen neuen Steuertarif von 15 % bis 43 % gesenkt.

  • Bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe wird der Umsatzsteuersatz auf 7 % gesenkt.

Nähere Einzelheiten sind in dem Stichwort Wachstumsbeschleunigungsgesetz dargestellt.

8. Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen, BGBl. I S. 386

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ wurde das nationale Steuerrecht an zwischenzeitlich ergangene europäische Rechtsprechung sowie europäisches Recht angepasst. Die nachfolgenden EU-Vorgaben wurden umgesetzt:

  • Die Berechtigung zum Erhalt einer staatlichen Zulage zur Altersvorsorge (Riester-Förderung) wird daran gekoppelt, dass eine Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bezug zu einer inländischen Besoldung besteht, § 10a Abs. 1 EStG. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten ist nicht mehr erforderlich. Auch kann das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte Kapital für die Anschaffung einer im EU-/EWR Raum belegenen Immobilie verwendet werden, vgl. Riester-Rente – Ausland.

  • Die degressive Abschreibung für Gebäude wird auf das EU-Ausland und den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeweitet, § 7 Abs. 5 EStG.

  • Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in anderen EU-Staaten werden steuerlich anerkannt, § 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nummer 2 und Abs. 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG.

  • Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen, § 4 Nummer 11b UStG. Damit sind postalische Universaldienstleistungen aller Postunternehmen (und nicht nur die der Deutschen Post AG) steuerbefreit. Zu den postalischen Universaldienstleistungen gehören Briefsendungen bis 2 kg einschließlich adressierter Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften, Pakete bis 10 Kilogramm sowie Einschreiben und Wertsendungen. Im Gegenzug unterliegen andere Postleistungen, die bislang bei der Deutschen Post AG steuerbegünstigt waren, (wie Großkunden- und Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg bis 20 kg, adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 kg, Expresszustellungen und Nachnahmesendungen) der Umsatzsteuer.

  • Auf Umsätze aus dem Kohlendioxid-Emissionshandel wird das sog. Reverse-Charge-Verfahren (Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer) eingeführt, um einen drohenden Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Treibhaus-Emissionszertifikaten zu verhindern, § 13b Absatz 2 Nr. 6 UStG. Vgl. auch Steuerschuldner – Leistungsempfänger.

  • Die Vermögensbeteiligungen von Unternehmensmitarbeitern können auch bei sog. Entgeltumwandlungen steuerfrei gewährt werden, § 3 Nummer 39 EStG.

  • Bei Leasing-Unternehmen erfolgt eine Gleichstellung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung mit anderen Finanzdienstleistern, § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f GewStG.

  • Zusammenfassende Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz sind monatlich abzugeben, § 18a UStG.

  • Bei einer Verlagerung betrieblicher Funktionen ins Ausland können Verrechnungspreise auf der Grundlage einzelner Bestandteile des Verlagerungspaketes bestimmt werden, wenn vom Steuerschuldner ein darin enthaltenes „wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut“ genau bezeichnet wird, § 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 AStG.

9. Entwurf des JStG 2010

Das Jahressteuergesetz 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelregelungen, die überwiegend technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. die folgenden geplanten Regelungen:

9.1 Änderungen des Einkommensteuergesetzes

  • Die Befristung für die Übertragung von stillen Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen soll aufgehoben werden.

  • Für Verlustfeststellungen und Steuerfestsetzungen der Folgejahre sollen materielle und formelle Erfordernisse festgeschrieben werden, nach denen eine Änderung des Steuerbescheides bei nachträglich erklärten Verlusten möglich ist.

  • In Bezug auf die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sollen bestimmte öffentlich geförderte Maßnahmen aus der Förderung herausgenommen werden, um Doppelförderungen zu vermeiden.

  • Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland ansässigen zu einem im Inland ansässigen Verein sollen künftig besteuert werden.

  • In Freibetragsfällen bei Arbeitslöhnen unterhalb der Steuerbelastungsgrenze (z.B. „Saisonarbeiter“) soll von einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung abgesehen werden.

  • Wegen der zeitlichen Verzögerung hinsichtlich der Einführung des Verfahrens für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) müssen Übergangsregelungen geschaffen werden.

9.2 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

  • Rückwirkende Steuerbefreiungen privater Kulturunternehmen mit der Folge des rückwirkenden Wegfalls der Vorsteuerabzugsberechtigung (Rückabwicklung von Vorsteuerabzügen) sollen künftig nur noch zeitlich begrenzt (4 Jahre) möglich sein.

  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer soll auf die Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern erweitert werden.

  • Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke soll neu geregelt werden. Soweit die Vorsteuer auf Leistungen für den nicht unternehmerisch genutzten Teil entfällt, soll der Vorsteuerabzug künftig ausgeschlossen werden (Abschaffung des sog. Seeling-Modells).

9.3 Änderungen der Abgabenordnung

  • Die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden bei der Geldwäsche als Ordnungswidrigkeit sollen ausgeweitet werden. Die Finanzbehörden sollen damit in die Lage versetzt werden, den zuständigen Verwaltungsbehörden Tatsachen über das Vorliegen einer Geldwäsche als Ordnungswidrigkeit mitzuteilen.

9.4 Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Grunderwerbsteuergesetzes

  • Eingetragene Lebenspartner sollen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie im Grunderwerbsteuergesetz mit Ehegatten gleichgestellt werden.

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