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4-III-Rechnung – Wahlrecht

Normen

§ 4 Abs. 3 EStG

Information

Soweit keine Buchführungspflicht besteht, kann der Steuerbürger zwischen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Überschussrechnung wählen. Die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist also eine Kann-Vorschrift.

Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (BFH, 19.03.2009 – IV R 57/07). Wurde für den Betrieb zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, so ist ggf. auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen.

Hinweis:

Der Steuerpflichtige muss die dem FA gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen (BFH, 24.09.2008 – X R 58/06).

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