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Sachbezüge – Umsatzsteuer

Normen

§ 3 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 2 UStG

§ 3 Abs 9 Buchst a) Nrn. 1 und 2 UStG

Information

Erbringt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer unentgeltlich Sachzuwendungen oder sonstige Leistungen, so sind diese Zuwendungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 2 UStG bzw. § 3 Abs 9 Buchst a) Nrn. 1 und 2 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Selbstkosten des Arbeitgebers. Teilweise ist Voraussetzung, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestanden hat, vgl. Unentgeltliche Lieferung und Sonstige unentgeltliche Leistungen. Der im Lohnsteuerrecht geltende Rabattfreibetrag hat für die Umsatzbesteuerung keine Bedeutung.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  1. Annehmlichkeiten
    Aufwendungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend betrieblichen Interesse sind im Rahmen der R 19.3 Abs. 2 LStR von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Dies gilt auch für Aufmerksamkeiten im Sinne der R 19.6 LStR.
    Wird vom Arbeitnehmer ein Entgelt gezahlt, so werden die Aufmerksamkeiten umsatzsteuerpflichtig.

  2. Mahlzeiten
    Für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung der Mahlzeiten können aus Vereinfachungsgründen die amtlichen Werte für Sachbezüge herangezogen werden (Mahlzeiten). Der amtliche Sachbezugswert für eine Mahlzeit beträgt für

    2013

    2012

    2011

    2010

    2009

    Frühstück

    1,60 EUR

    1,57 EUR

    1,57 EUR

    1,57 EUR

    1,53 EUR

    Mittag – Abendessen

    2,93 EUR

    2,87 EUR

    2,83 EUR

    2,80 EUR

    2,73 EUR

    Erstattet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mindestens diesen Wert, so besteht Umsatzsteuerpflicht.
    Die in der Tabelle angegebenen Werte sind Bruttowerte. Die darin enthaltene Umsatzsteuer ist mit 16,22 % (bei einem Steuersatz von 19 %) und 13,79 % (bei einem Steuersatz von 16 %) herauszurechnen. Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage verbleiben also je Mahlzeit: X EUR minus 16,22 % (13,79 %) = (Betrag).

  3. Unterkunft und Verpflegung
    Für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft gelten die gleichen Grundsätze wie für andere Sachbezugswerte. Jedoch ist hier zu beachten, dass die Zuwendung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG steuerfrei ist. Die Verpflegung ist umsatzsteuerpflichtig; dabei kann von den amtlichen Sachbezugswerten als Bemessungsgrundlage ausgegangen werden.

  4. Firmenwagen zur privaten Nutzung
    Die Berechnung der Umsatzsteuer ist davon abhängig, nach welcher Methode der lohnsteuerliche Sachbezug ermittelt wurde. Erfolgt die Berechnung anhand der tatsächlichen Kfz-Kosten, sind in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auch solche Kosten einzubeziehen, aus denen der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte (z.B. Steuern, Versicherungen). Bei Ansatz der 1%-Regelung ist die Umsatzsteuer aus dem vollen lohnsteuerlichen Wert herauszurechnen. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn (die Kraftfahrzeugüberlassung) zuwendet, liegt ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 UStG vor. Gegenleistung ist ein Teil seiner Arbeitsleistung, dessen Wert ggf. im Wege der Schätzung zu bestimmen ist (BFH, 10.05.1990 – V R 95/85. Die mit dem Schreiben des BMF (BMF, vom 21.02.1996 – IV C 3 – S 7102 – 12/95, BStBl I 1996, 151) zugelassene Vereinfachungsregel, die Bemessungsgrundlage für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten um 20 % zu kürzen, ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

  5. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen PKW für solche Fahrten zur Verfügung, so kann als Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer von den anteiligen Kosten für diese Fahrten ausgegangen werden.
    Bei Anwendung der 1%-Regelung werden für diese Fahrten gesondert 0,03 % vom Listenpreis je Entfernungskilometer und Monat angesetzt.

  6. Sammelbeförderung
    Werden Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit betriebseigenen Fahrzeugen befördert, so können die Selbstkosten geschätzt werden. Die Bemessungsgrundlage kann aus der Zahl der durchschnittlich beförderten Arbeitnehmer und aus dem Preis für eine Monatsfahrkarte der Deutschen Bundesbahn für die kürzeste und die weiteste gefahrene Wegstrecke (als Durchschnitt) abgeleitet werden. Aus der so ermittelten Bemessungsgrundlage ist die Umsatzsteuer mit 6,54 % herauszurechnen, da für Beförderungsleistungen mit betriebseigenen Fahrzeugen der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt. Werden Arbeitnehmer innerhalb ihrer Arbeitszeit kostenlos vom Betriebsort zu ihren auswärtigen Einsatzstellen befördert, sind die Beförderungsleistungen ausschließlich durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst. Die Sammelbeförderungen unterliegen in diesem Falle nicht der Umsatzsteuer.
    Werden die Arbeitnehmer unentgeltlich von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber befördert, dient dies grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Daher sind diese Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Regelung findet jedoch dann keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände (z.B. die Schwierigkeit andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen) es erfordern, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird. Da in diesen Fällen die Leistung ausschließlich für unternehmerische Zwecke erbracht wird, entfällt eine Umsatzbesteuerung der Sammelbeförderung (vgl. EuGH, 16.10.1997 – Rs C-258/95). Zur Abgrenzung zwischen steuerbarer und nicht steuerbarer Leistung bei Sammelbeförderungen vgl. BFH, 12.02.1998 – V R 69/93, BFH/NV 1998, 1131; BFH, 10.06.1999 – V R 104/98, BStBl II 1999, 582 und BFH, 11.05.2000 – V R 73/99, BStBl II 2000, 505.

Siehe auch

SachbezügeLeistungsaustausch – Arbeitnehmer

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