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Einheitswert

Normen

§ 19 BewG

§ 20 BewG

§ 21 BewG

§ 22 BewG

§ 30 BewG

Information

Nach dem am 31.01.2007 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 07.11.2006 – 1 BvL 10/02) war die vormalige Ausgestaltung des § 19 ErbStG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Erbschaftsteuerrecht war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in seiner damaligen Form nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da ein einheitlicher Steuersatz auf unterschiedlich bewertete wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) angewendet wurde.

Die Einheitswerte sind die Bemessungsgrundlage für eine Reihe von Steuern. Um verschiedene Wertansätze bei den unterschiedlichen Steuerarten zu vermeiden, wird in einem besonderen Feststellungsverfahren der für die unterschiedlichen Steuerarten maßgebende Einheitswert festgestellt. Die Einheitswerte werden heute noch bei folgenden Steuerarten benötigt:

  • Gewerbesteuer

  • Grundsteuer

Einheitswerte werden für die verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten des Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (= Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb), Grundvermögens (= Grundstück, Erbbaurecht) und für Betriebsgrundstücke festgestellt. Die Feststellung der Einheitswerte erfolgt grundsätzlich zu den Hauptfeststellungszeitpunkten. Die Hauptfeststellungszeitpunkte für die Einheitswerte des Betriebsvermögens sind alle sechs Jahre (vgl. § 21 BewG).

Veränderungen zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten können durch Wertfortschreibungen berücksichtigt werden, wenn die Abweichungen die Fortschreibungsgrenzen übersteigen. Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet (vgl. § 30 BewG).

Wertfortschreibungen (§ 22 BewG)

Die Einheitswerte bleiben zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten unverändert, wenn nicht folgende Grenzen überschritten werden:

  1. a)

    Abweichung nach oben mehr als 10 %, mindestens 5.000 DM oder mehr als 100.000 DM

  2. b)

    Abweichung nach unten mehr als 10 %, mindestens 500 DM oder mehr als 5.000 DM

Diese Wertfortschreibungen sind ausschließlich für die Zwecke der Grundsteuer und der Gewerbesteuer vorzunehmen. Im Falle einer Schenkung/Erbschaft ist eine Bedarfsbewertung durchzuführen. Siehe hierzu das Stichwort Erbschaftsteuerreform – Bewertung des Grundvermögens bzw. für die Anwendung der Altregelung Bewertung des Grundvermögens.

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