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GoB – Geldverkehr

Normen

§§ 242 ff HGB

Information

1. Allgemeines

Geldverkehrsrechnungen sind Verprobungsmethoden zur Überprüfung der Vollständigkeit der steuerpflichtigen Einkünfte einer natürlichen Person. Sie sind – soweit sie auf vollständigen Daten beruhen und korrekt durchgeführt worden sind – geeignet, die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu überprüfen. Ergeben sich aus Geldverkehrsrechnungen nicht erklärbare Differenzen, so führen diese dazu, dass

  1. das Ergebnis einer Buchführung nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann (GoB – Mängel der Buchführung) und

  2. damit eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde vorliegt und

  3. gleichzeitig bereits eine Grundlage für die Höhe der Schätzung ermittelt worden ist.

2. Arten der Geldverkehrsrechnungen

Die Arten der Geldverkehrsrechnungen lassen sich vereinfacht wie folgt schematisch darstellen:

2.1 Vermögenszuwachsrechnung (VZR)

Der VZR liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand mehr für seinen Vermögensaufbau und seine Lebenshaltungskosten ausgeben kann als ihm an Einkunftsquellen zur Verfügung steht. Die VZR kann auch als Teil-VZR aussagekräftig sein, soweit ein klar abgrenzbarer Bereich überprüft wird (z.B. die Finanzierung eines Gebäudes).

Vereinfachtes Berechnungsschema:

Vermögen zum Ende des Zeitraumes

Vermögen zum Beginn des Zeitraumes

=

Vermögenszuwachs

+

Privater Verbrauch

=

Vermögenszuwachs im Sinne der Verprobung

Erklärte / versteuerte Einkünfte

+

Sonstige Mittel zur Deckung des Vermögensaufbaus und der Lebenshaltung (z.B. steuerfreie Einnahmen, vgl. 3.)

=

Deckungsmittel

Vermögenszuwachs

Deckungsmittel

=

Ungeklärter Vermögenszuwachs (positive Differenzen)

2.2 Geldverkehrsrechnung (GVR)

2.2.1 Gesamt-GVR

Der GVR liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand mehr Geld ausgeben oder anlegen kann, als ihm aus Einkünften oder sonstigen Quellen zufließt. Der Grundgedanke ist also fast deckungsgleich mit dem der VZR. Bei der GVR werden jedoch statt der Vermögensverhältnisse die Geldflüsse überprüft.

Vereinfachtes Berechnungsschema:

Positive Geldmittel zu Beginn des Zeitraume

+

Schulden zum Ende des Zeitraumes

+

Einnahmen aus versteuerten / erklärten Einkünften

+

Einnahmen aus steuerfreien Vorgängen

=

Verfügbare Mittel

Positive Geldmittel zum Ende des Zeitraumes

+

Schulden zu Beginn des Zeitraumes

+

Ausgegebene Werbungskosten / Betriebsausgaben

+

Steuerlich unbeachtliche tatsächliche Ausgaben

+

Privater Verbrauch

=

Geldbedarf / Mittelverwendung

Geldbedarf / Mittelverwendung

Verfügbare Mittel

=

Fehlbetrag (positive Differenz)

2.2.2 Bar-GVR

In der Praxis erweist sich die Methode der Bargeldverkehrsrechnung als die mit dem verhältnismäßig geringsten Aufwand. Hier werden alle Vermögens- und Schuldbestände ausgeblendet. Lediglich die Geldflüsse des privaten Bargeldes werden überprüft. Die Zulässigkeit der Bar-GVR ist in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden, u.a. BFH, 25.07.1991 – XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796.

Vereinfachtes Berechnungsschema:

Private Bargeld-Bestände zu Beginn des Zeitraums

+

Bargeld-Entnahmen aus dem Unternehmen

+

Bargeld-Zuflüsse für private Zwecke aus übrigen Quellen

=

Verfügbare Barmittel für Privatzwecke

Private Bargeld-Bestände zum Ende des Zeitraums

+

Bargeld-Einlagen in das Unternehmen

+

Bargeld-Abflüsse in zweckgebundene private Ausgaben

+

Bargeld-Abflüsse in nicht zweckgebundene private Ausgaben der Lebensführung

=

Privater Bargeldbedarf / private Barmittelverwendung

Privater Bargeldbedarf / private Barmittelverwendung

Verfügbare Barmittel für Privatzwecke

Bar-GVR-Fehlbetrag (positive Differenz)

3. Klärung der Differenzen

Nach dem BFH-Urteil vom 13.11.1969 (BFH, 13.11.1969 – IV R 22/67, BStBl II 1970, 189) wird in der Regel das Vermögen eines Steuerpflichtigen durch die im Einkommensteuerrecht geregelten Einkünfte gemehrt. Diese Mehrung ist der Einkommensteuer unterworfen. Daneben ist es denkbar, dass ein Steuerpflichtiger auf andere Weise Vermögen hinzu erwirbt. Doch wird es sich dabei in aller Regel um einmalige, leicht feststellbare und in der Erinnerung des Steuerpflichtigen haften bleibende Sachverhalte handeln, wie z.B. Schenkung, Erbgang, Darlehen oder Entschädigung. Auch Spiel- oder Lotteriegewinne rechnen hierzu.
Stellt sich heraus, dass ein Steuerpflichtiger ein Vermögen erworben hat, das (unter Berücksichtigung seiner Ausgaben) nicht aus dem von ihm in seinen Steuererklärungen gegebenen Einkünften stammen kann, so gehört es zu den ihm im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses obliegenden Mitwirkungspflichten, darzulegen und nachzuweisen, auf Grund welcher Ausnahmesachverhalte er das Mehr an Vermögen erworben hat (erhöhte Nachweispflicht).
Die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Finanzbehörden erfordern, dass die Angaben des Steuerpflichtigen sorgfältig überprüft werden.

Sind hinsichtlich der Kosten der privaten Lebensführung bessere Erkenntnisquellen nicht vorhanden, ist ggf. auf statistische Durchschnittswerte abzustellen. Die Landesämter für Daten und Statistik veröffentlichen regelmäßig entsprechende Werte. Mit nicht substantiierten Behauptungen über eine bescheidene Lebensführung genügt der Stpfl. nicht seinen Mitwirkungspflichten (BFH, 01.03.1989, BFH/NV 1989, 748). Der private Verbrauch kann also für die Erstellung einer GVR nach statistischen Werten ermittelt werden. Die Unschärfen einer Ermittlung der Privatausgaben durch Ansatz statistischer Werte hat der Steuerpflichtige zu tragen, falls er nicht die tatsächliche Höhe seiner Ausgaben durch Vorlage eines Haushaltsbuches oder ähnlicher Aufzeichnungen nachweist (FG Niedersachsen, 17.11.1994 – XII 106/92).

Auch die bloße Behauptung, es seien Bargeldbestände zu Beginn des Zeitraums sowie Geldgeschenke während des Zeitraums vorhanden gewesen, ist zu überprüfen. Größere Bargeldbestände zu Anfang des Vergleichszeitraums, die im Vergleichszeitraum verwendet wurden, sind durch den Stpfl. nachzuweisen.
Sofern der Finanzbehörde keine anderen Umstände bekannt sind oder der Stpfl. keine anderen Verhältnisse substantiiert vortragen kann, muss ggf. davon ausgegangen werden, dass das Barvermögen zu Beginn und Ende des Vergleichszeitraums gleich blieb oder zum Beispiel wegen geringer Einkünfte vor dem Vergleichszeitraum vernachlässigt werden kann.

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