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Steuerbefreiungen – Hilfsgeschäfte

Normen

§ 4 Nr. 28 UStG

Information

Hilfsgeschäfte sind Vorgänge, die nicht aus dem eigentlichen Geschäftszweck entstehen. Dazu gehören insbesondere der Verkauf sowie die Verwendung oder Entnahme von unternehmerischem Anlagevermögen. Diese Hilfsgeschäfte werden grundsätzlich der Umsatzsteuer unterworfen, um den in der Vergangenheit geltend gemachten Vorsteuerabzug zu korrigieren. Für Unternehmer, die keine Vorsteuern geltend machen können, weil sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aufgeführt haben, die den Vorsteuerabzug ausschließen, würde diese Behandlung zu unzutreffenden Ergebnissen führen, da eine Korrektur nicht erforderlich ist. Daher wurde für diese Hilfsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung eingeführt. Entsprechend wird verfahren, wenn der zulässige Vorsteuerabzug durch eine Besteuerung als sog. Repräsentationseigenverbrauch aufgehoben worden ist.

Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Lieferung und die gleichgestellten Umsätze in Form der Entnahme von Gegenständen sowie die Verwendung von Gegenständen für außerunternehmerische Zwecke. Auf sonstige Leistungen ist diese Reglung nicht übertragbar.

Die Steuerbefreiung kann nach § 4 Nr. 28 UStG auch in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in geringfügigem Umfang (höchstens 5 %) für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

Auf die Steuerbefreiung kann nicht verzichtet werden, da sie als Folgebefreiung an andere Steuerbefreiungen anknüpft. Soweit bei diesen Vorschriften ein Verzicht möglich ist, führt das ggfs. zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Befreiung.

Voraussetzung für die steuerfreie Behandlung einer Lieferung oder sonstigen Leistung ist die ausschließliche Verwendung des Gegenstandes zu steuerfreien Umsätzen. Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen auch von einer ausschließlichen Verwendung aus, wenn maximal 5 % der Verwendung auf nicht steuerbefreite Umsätze entfallen. Außerdem darf der Unternehmer für diesen Anteil keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen haben. Schließlich müssen diese Verhältnisse während des gesamten bisherigen Verwendungszeitraums vorgelegen haben.

Beispiel

Der Zahnarzt M hat in 2009 einen PKW für seine Praxis erworben. Ein Vorsteuerabzug wurde nicht geltend gemacht, da die Verwendung des PKW ausschließlich in Verbindung mit den steuerfreien heilberuflichen Umsätzen stand oder privaten Zwecken diente. Neben seinen steuerfreien Umsätzen hat der Zahnarzt auch in geringem Umfang Arbeiten in seinem eigenen Labor ausgeführt und die daraus resultierenden Umsätze versteuert. Im Jahr 2010 wird der PKW vorübergehend durch einen Labormitarbeiter für Fahrten zum Materialeinkauf genutzt. Im Jahr 2011 verkauft der Arzt den PKW.

Ohne die Nutzung durch den Labormitarbeiter wäre der Verkauf in 2011 nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei. Da die Verwendung aber nicht im gesamten Zeitraum ausschließlich für steuerfreie Umsätze erfolgte, ist der Verkauf in vollem Umfang der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Andererseits steht dem Arzt in 2010 ein Vorsteuerabzug in Form der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu.

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