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Vorsteuerabzug – Unternehmen

Normen

§ 2 UStG

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Information

Eine Lieferung oder sonstige Leistung muss an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt werden, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Leistungen an Dritte oder für den nichtunternehmerischen Bereich lassen einen Vorsteuerabzug nicht zu. Entscheidende Bedeutung hat die Bestimmung des Leistungsempfängers sowie die Entscheidung, ob die Leistung für das Unternehmen des Empfängers ausgeführt worden ist.

Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem schuldrechtlichen Vertrag verpflichtet und berechtigt ist. Da häufig kein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestellung vorliegt, wird als Leistungsempfänger derjenige angesehen, der zivilrechtlich verpflichtet ist, die Gegenleistung zu erbringen und den Anspruch auf Erhalt der Leistung besitzt. Soweit schriftliche Vereinbarungen oder Bestellungen und Aufträge vorliegen, müssen diese auf denjenigen lauten, der später die Leistung bezieht und den Vorsteuerabzug geltend machen will. Eine nachträgliche Umdeutung in der Rechnung auf eine andere Person ist nicht zulässig.

Hinweis:

Bestellt der Geschäftsführer einer GmbH oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, auch Sozietät, eine Leistung, muss darauf geachtet werden, dass die Gesellschaft bereits in der Bestellung als Leistungsempfänger ausgewiesen wird. Taucht die Einzelperson als Besteller auf, ist der Vorsteuerabzug regelmäßig verloren, auch wenn die Rechnung auf die Gesellschaft ausgestellt wird.

Im BFH-Urteil v. 26.01.1984 (BFH, 26.01.1984 – V R 65/76, BStBl I 1984, 231) wurde entschieden, dass ein PKW, den ein an einer Sozietät beteiligter Rechtsanwalt durch Kaufvertrag bestellt hatte, auch an den Rechtsanwalt geliefert worden ist. Da der Rechtsanwalt den PKW seiner Sozietät unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und somit nicht Unternehmer war, konnte weder er, noch die Sozietät den Vorsteuerabzug geltend machen.

Die bezogenen Leistungen müssen in das Unternehmen eingehen. Diese Beurteilung ist nach dem Innenverhältnis vorzunehmen. Soweit eine Verwendung im Unternehmen objektiv möglich ist und auch tatsächlich erfolgt, bestehen keine Bedenken den Vorsteuerabzug zuzulassen. Selbst eine vorübergehende erstmalige nichtunternehmerische Verwendung steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn der erworbene Gegenstand anschließend unternehmerisch genutzt wird.
Wenn ein Unternehmer einen neuen PKW für sein Unternehmen bestellt, diesen nach Auslieferung zuerst für eine längere Urlaubsfahrt benutzt und die eigentliche unternehmerische Nutzung sich daran anschließt, erhält er den Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Anschaffung.

Ein Bezug für das Unternehmen liegt z.B. auch bei folgenden Leistungen vor:

  • Bewirtung von Geschäftsfreunden beim 65. Geburtstag des Unternehmers, wenn die Bewirtung durch Geschäftsbeziehungen veranlasst war;

  • Errichtung eines Brunnens auf einem öffentlichen Platz zur Erinnerung an den Firmengründer und als Werbeträger.

Ab dem 01.04.1999 ist der Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4, 7 EStG und § 4 Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fallen, grundsätzlich ausgeschlossen.

Werden Gegenstände angeschafft, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise nur privaten Zwecken dienen können, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Darunter fallen Kleidung und Hausrat sowie Freizeitgegenstände (bspw. Segel- und Motorboote, Wohnwagen und -mobile und Flugzeuge). Bei den so genannten Freizeitgegenständen wird ein Vorsteuerabzug nur zugelassen, wenn die unternehmerische Nutzung ab Anschaffung unmittelbar erfolgt und darüber hinaus konkret durch weiter gehende Unterlagen nachgewiesen wird.

Beim Bezug von Gegenständen, die sowohl dem unternehmerischen Bereich als auch dem privaten Bereich dienen können oder sollen, ist die Entscheidung des Unternehmers, welchem Bereich er diese Leistung zuordnen will, maßgebend für den Vorsteuerabzug. Dabei spielt es für Anschaffungen vor dem 01.04.1999 keine Rolle, wie hoch der Anteil der unternehmerischen Nutzung ist. Die früher durch die Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % kein Vorsteuerabzug möglich sei, ist durch die Rechtsprechung des EuGH überholt. Seit dem 01.04.1999 ist durch § 15 Abs. 1 letzter Satz eine gesetzliche Beschränkung eingeführt worden, nach der eine Leistung nur als für das Unernehmen ausgeführt gilt, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt.

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