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Vorsteuerabzug – Zuordnung

Normen

§ 15 Abs. 1 UStG

Information

Bei Gegenständen, die sowohl dem unternehmerischen als auch dem nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers dienen sollen, hat dieser bei so genannten einheitlichen Gegenständen grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen will oder nicht. Diese Entscheidung trifft er regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.

Bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei sonstigen Leistungen ist ein Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Leistung für den unternehmerischen Bereich erbracht worden ist, die auf die Privatanteile entfallende Vorsteuer ist nicht abzugsfähig. Eine Besteuerung der privaten Nutzung wird dadurch nicht erforderlich.

Beispiel:

Der Schuhhändler B in Gelsenkirchen kauft drei Bürostühle bei einem Möbelhändler, zwei sind für das Büro in seinem Laden bestimmt, den dritten Stuhl erhält seine studierende Tochter für ihr Arbeitszimmer.

Der Vorsteuerabzug wir nur aus der Anschaffung der beiden für das Unternehmen angeschafften Stühle zugelassen. Ein Vorsteuerabzug für den dritten Stuhl ist nicht möglich, da dieser unmittelbar im privaten Bereich erworben wird.

Bei den einheitlichen Gegenständen (z.B. Kraftfahrzeuge, Gebäude) kann der Unternehmer grundsätzlich frei wählen, ob er den Gegenstand in vollem Umfang, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen will. Der Umfang der unternehmerischen Nutzung ist dafür nicht entscheidend. Eine Verpflichtung zur Zuordnung, wie in der Ertragsteuer bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 %, besteht grundsätzlich nicht. Nur eine ausschließliche unternehmerische Nutzung macht eine Zuordnung zum Unternehmen zwingend erforderlich. Nach § 15 Abs. 1 letzter Satz UStG ist eine Zuordnung zum Unternehmen nur zulässig, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % ausmacht; Gegenstände, die zu einem geringeren Anteil unternehmerisch genutzt werden, können dem Unternehmen nicht zugeordnet werden.

Durch diese, von der Rechtsprechung des EuGH ausgelösten Regelungen, die nicht der früheren Verwaltungsauffassung entsprachen, ergeben sich eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Im Regelfall wird der Unternehmer Gegenstände wie bisher einheitlich behandeln, in Sonderfällen kann eine anteilige Zuordnung zum Unternehmen aber Vorteile bringen. Dadurch wird der Gegenstand fiktiv in zwei separate Teile aufgespalten, die wie selbstständige Gegenstände behandelt werden. Die Auswirkungen einer solchen anteiligen Zuordnung betreffen sowohl den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, als auch aus den in der Folgezeit anfallenden Kosten der Unterhaltung sowie den Eigenverbrauch und letztendlich auch den Verkauf des Gegenstandes.

Bei der Anschaffung kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in dem Umfang geltend machen, in dem er den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnet. Aus den Kosten der laufenden Unterhaltung ist der Vorsteuerabzug nur in Höhe des Teils zulässig, der auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil entfällt. Ist die unternehmerische Nutzung höher, geht der übersteigende Vorsteueranteil verloren, ist sie niedriger, ist in Höhe der Differenz ein Eigenverbrauch zu versteuern. Beim Verkauf des Gegenstandes wird nur der Teil des Veräußerungserlöses der Umsatzsteuer unterworfen, der auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil des Gegenstandes entfällt, der übrige Verkaufserlös wird im nichtunternehmerischen privaten Bereich eingenommen und unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer. Der Unternehmer hat diesen Sachverhalt in seiner Rechnung entsprechend darzustellen, um den Erwerber hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nicht zu falschen Ergebnissen kommen zu lassen.

Bei Unternehmern, die nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann eine anteilige Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen nur in Höhe des vorsteuerabzugsberechtigenden Teils sinnvoll sein.

Bei der Anschaffung von Gebäuden gibt es ebenfalls sinnvolle Gestaltungen hinsichtlich der Zuordnung von Teilbereichen. Diese sind abhängig von der aktuellen und der in absehbarer Zukunft geplanten Nutzung. Sollen z.B. noch selbst zu Wohnzwecken genutzte Bereiche innerhalb der nächsten Jahre dem Unternehmen zugeführt werden, ist eine Zuordnung zum Unternehmen im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes sinnvoll.

Ein Vorsteuerabzug wird zwar bei der gesamten Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen in voller Höhe gewährt. Es ist in der Folge aber die Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es bleibt in diesem Fall ein Finanzierungsvorteil, da die Vorsteuer bei Leistungsbezug ausgezahlt wird, die Umsatzsteuer auf die nichtunternehmerische Nutzung ist dann in den folgenden Jahren zu zahlen.

Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist zeitnah, d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird, vgl. Beschluss BFH, 11.11.2011 – V B 19/10.

Zu weiteren Einzelheiten siehe auch die Schreiben des BMF, 30.03.2004 – IV B 7 – S 7300 – 24/04 und BMF, 13.04.2004 – IV B 7 – S 7300 – 26/04.

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