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Sonderausgaben – Pauschbetrag

Normen

§ 10c Abs. 1 EStG

Information

Für gewisse Sonderausgaben (d.h. für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Renten und dauernde Lasten, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten , Berufsausbildungskosten usw.) und Spenden nach § 10b EStG wird, wenn keine oder geringere Aufwendungen als 36 EUR nachgewiesen werden, ein Sonderausgaben-Pauschbetrag abgezogen. Für Ehegatten, die nach § 26 EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag auf 72 EUR

Praxistipp:

Diese Verdoppelung gilt auch für verwitwete Steuerpflichtige, bei denen das so genannte „Gnadensplitting“ nach § 32a Abs. 6 EStG zur Anwendung kommt (in dem dem Todesjahr folgenden Veranlagungszeitraum ist noch einmal der für die Ehegatten geltende Splittingtarif zu gewähren).

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