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4-III-Rechnung – Aufrechnung

Normen

§ 4 Abs. 3 EStG

Information

Für die Einnahmenüberschussrechnung gelten bezüglich der Aufrechnung von Forderungen ebenfalls besondere Regelungen und Voraussetzungen abweichend von den Regeln zur „normalen“ Buchführung.

Voraussetzungen der Aufrechnung sind im Einzelnen:

  • Gegenseitigkeit der Forderungen: Der Schuldner der einen Forderung ist zugleich der Gläubiger der Gegenforderung und umgekehrt.

  • Gleichartigkeit der Forderungen: Diese Voraussetzung ist stets gewahrt, wenn sowohl die Forderung als auch die Gegenforderung auf Geldzahlungen gerichtet ist.

  • Gültigkeit der Forderungen: Die Forderungen müssen einredefrei sein (z.B. keine Einrede der Verjährung).

  • Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden: Die Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklärt, muss fällig sein. Die Gegenforderung muss hingegen noch nicht fällig sein.

  • Aufrechnungserklärung: Die einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Aufrechnenden muss dem anderen zugehen. Der andere braucht der Aufrechnung nicht zuzustimmen.

Die Aufrechnung führt in Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung erfolgt, zum Erlöschen der Forderung sowie zum Erlöschen der Verbindlichkeit. Das Erlöschen der Forderung einerseits und der Verbindlichkeit andererseits ist bei der Überschussrechnung so zu behandeln, als wäre die Forderung bzw. Verbindlichkeit erfüllt worden.

Beispiel:

Rechtsanwalt R hat einen Honoraranspruch aus einer Beratung in Höhe von 800 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 100 EUR gegenüber einer Tischlerei. Der Tischler hat seinerseits einen Werklohnanspruch aus der Lieferung und Installation eines Schreibtisches im Büro des R in Höhe von 1.000 EUR. Der Rechtsanwalt erklärt im Jahr 2012 die Aufrechnung und zahlt den Differenzbetrag im Jahr 2013 an die Tischlerei.

Ergebnis: Mit der Aufrechnung im Jahr 2012 erlischt die Forderung des R in Höhe von 900 EUR. Der Zufluss der Honoraranforderung in Höhe von 800 EUR stellt eine Betriebseinnahme dar. Der Zufluss des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 100 EUR ist als durchlaufender Posten nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Mit der Aufrechnung im Jahr 2012 erlischt außerdem die Verbindlichkeit des R aus dem Vertrag. Der Abfluss des Lohns in Höhe von 900 EUR stellt eine Betriebsausgabe in 2012 dar. Die Zahlung des Differenzbetrags im Jahr 2013 in Höhe von 100 EUR ist als Betriebsausgabe in 2013 zu erfassen.

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