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4-III-Rechnung – Betriebsausgaben

Normen

§ 4 Abs. 3 EStG

Information

1. Definition

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Ausgaben (Geld- und Sachleistungen), die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Definition gilt auch im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Eine Nachholung eines unterbliebenen Betriebsausgabenabzugs ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht möglich (BFH, 30.06.2005 – IV R 20/04).

2. Abgrenzung zu nicht abziehbaren Ausgaben nach § 12 EStG

§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG stellt klar, dass Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen (Wohnung, bürgerliche Kleidung, Ernährung etc.) und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Hiervon sind jedoch durch die Vorschriften über die Sonderausgaben und die der außergewöhnlichen Belastungen Ausnahmen zugelassen.

Beispiel:

Unterhaltsaufwendungen können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Sonderausgaben bzw. nach § 33a Abs. 1 EStG außergewöhnliche Belastung sein.

Bei den in § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Aufwendungen ist zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise doch ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen (Betriebs-) Einnahmen anzunehmen ist und damit Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen sind.

Beispiel:

Krankheitsunkosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, die jedoch zu einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG führen können. Sind die Krankheitskosten aber ausschließlich beruflich veranlasst, so sind sie abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z.B. wenn ein Tierarzt in Ausübung seines Berufes vom Pferd getreten wird).

§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält grundsätzlich ein Aufteilungs-
und
Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl durch die Lebensführung als auch beruflich (betrieblich) veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen). Dieses grundsätzliche Aufteilungs- und Abzugsverbot hat zur Folge, dass auch der (nicht genau bestimmbare) betriebliche/ berufliche Anteil nicht abziehbar ist. Es handelt sich insoweit um eine gesetzliche Typisierung. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG hat im Gegensatz zum S. 1 rechtsbegründende Wirkung.

Das Aufteilungs- und Abzugsverbot dient der steuerlichen Gerechtigkeit; es soll verhindert werden, dass Bürger durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für die Lebensführung nur deshalb zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sei einen entsprechenden Beruf haben. Greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot, so ist allerdings die Abzugsmöglichkeit als Sonderausgabe bzw. außergewöhnliche Belastung zu prüfen (vgl. Einleitungssatz von § 12 EStG).

Vornehmlich werden typische Repräsentationsaufwendungen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfasst, z.B. Einladungen zu Feiern, sonstigen gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen, zur Jagdausübung, der Besuch von Theatern usw.

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignissen (Geburtstag, Beförderung, Amtseinführung oder Verabschiedung) entstehen, unterliegen grundsätzlich ebenfalls als sog. „Repräsentationsaufwendungen“ dem Abzugsverbot. Die Rechtsprechung lässt jedoch inzwischen z.B. die Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zum Abzug zu.

Praxistipp:

Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStGist vom BFH relativiert worden (BFH, 21.09.2009 – GrS 1/06).

In einem Fall der untergeordneten privaten Mitveranlassung sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Ist eine klare und einwandfreie Trennung möglich bzw. kann z.B. nach einem zeitlichen Kriterium der Aufwand zugeordnet werden, so ist der berufliche Anteil der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar (BMF-Schreiben, 06.07.2010 – IV C 3 – S 2227/07/10003:002, BStBl. I 2010, 614). Der Privatanteil bleibt nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.

Beispiel:

Der Freiberufler F fliegt nach Spanien. Dort macht er 14 Tage Badeurlaub an der Küste. An zwei weiteren Tagen trifft er sich ganztägig mit Geschäftspartnern zu Besprechungen in Lissabon. Die Kosten des Hin- und Rückfluges sind zwar gemischt veranlasst, sie sind aber nach der geänderten Rechtsaufassung des BFH aufteilbar (BFH, 21.09.2009 – GrS 1/06). Der Aufenthalt in Lissabon ist ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst (Geschäftsreise). Daher sind z.B. die Hotelkosten in Lissabon Betriebsausgaben.

Bei einem Telefonanschluss, der sowohl betrieblich/beruflich als auch privat genutzt wird, können neben den Gesprächsgebühren auch die Telefongrundgebühren entsprechend dem (ggf. geschätzten) Verhältnis der betrieblich/beruflich und der privat geführten Gespräche aufgeteilt werden; der betriebliche/berufliche Anteil ist als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.

Verpflegungsmehraufwendungen (z.B. anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung) sind mit dem beruflich bedingten Mehraufwand als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Verpflegungsmehraufwand wird durch die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG enthaltenen Pauschalbeiträge typisierend festgelegt.

Der Werbungskostenabzug von Auslandsübernachtungskosten mit den durch das BMF festgelegten Auslandsübernachtungspauschalen ist ausgeschlossen (R 9.7 Abs. 2 LStR). Entsprechendes – nur Einzelnachweis – gilt durch den Verweis in R 4.12 Abs. 2 EStR auch für den Betriebsausgabenabzug.

Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern und am World Economic Forum teil, so können die dafür anfallenden Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dies hat der BFH mit Urteil vom 09.03.2010 – VIII R 32/07 entschieden.

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW auch für Privatfahrten genutzt, so dürfen die Aufwendungen einschließlich der anteiligen AfA, die durch die private Nutzung enstehen, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden (Nutzungsentnahme). Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt – mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

Eine Änderung ergibt sich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen: Die 1 %-Regelung ist nur für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens – also Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt – anwendbar. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige also weiterhin die Wahl, ob er die 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder die Fahrtenbuchmethode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in Anspruch nimmt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen – dies ist bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % der Fall -, kommen die 1 %-Regelung und die Fahrtenbuchmethode nicht länger zur Anwendung. Vielmehr ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln (Teilwert) und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen, das heißt glaubhaft zu machen.

Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörender PKW auch für betriebliche Fahrten genutzt, so können die Aufwendungen einschließlich der AfA, die durch die betriebliche Nutzung entstehen, als Betriebsausgaben abgesetzt werden (Nutzungseinlage). Die Bewertung der Nutzungseinlage erfolgt mit den auf die betriebliche Fahrten entfallenden Aufwendungen (inkl. AfA) oder mit pauschalen Kilometersätzen. Pauschal können derzeit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Da das Aufteilungs- und Abzugsverbot nur im Verhältnis zu solchen Kosten der privaten Lebensführung gilt, die steuerlich nicht abziehbar sind, sind die o.g. Aufwendungen – ggfs. griffsweise – in Werbungskosten/Betriebsausgaben und Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen aufzuteilen.

Beispiel:

Aufwendungen für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich abdeckt, sind zum einen Teil Betriebsausgaben und zum anderen Teil Sonderausgaben. Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche/betriebliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben, sind die Anteile auf jeweils 50 % des Gesamtbeitrags zu schätzen.

Beispiel:

Steuerberatungskosten sind auf Betriebsausgaben/Werbungskosten und Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG aufzuteilen. Ab 2006 sind Steuerberatungskosten nur noch abzugsfähig, soweit sie auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten entfallen.

3. Nicht abziehbare Steuern und Nebenleistungen

Die Steuern vom Einkommen, (veranlagte Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), die sonstige Personensteuern sowie (Vermögensteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer) die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 – 5, 7 oder Abs. 7 EStG gilt, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Praxistipp:

„Betriebsteuern“ (z.B. Gewerbesteuer; Umsatzsteuer auf Leistungsaustausch; Kfz- und Grundsteuer, soweit im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des BV) sind hingegen Betriebsausgaben.

Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG gilt auch für die auf die nicht abziehbaren Steuern entfallenden Nebenleistungen. Steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Kosten Zwangsgelder, vgl. § 3 Abs. 3 AO) teilen also das Schicksal der zugrunde liegenden Steuer.

Stehen die Nebenleistungen im Zusammenhang mit abziehbaren Steuern (z.B. Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung von Gewerbesteuer), so sind sie grundsätzlich wie die Steuer selbst abziehbar.

4. Nicht abziehbare Geldstrafen

Geldstrafen, die von einem inländischen Gericht verhängt wurden, dürfen weder bei der Ermittlung der Einkünfte noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG gilt nicht für Strafverteidigungs- und Strafverfahrenskosten. Wurde die dem Strafverfahren zugrunde liegende Tat in Ausübung der betrieb-/beruflichen Tätigkeit gegangen, sind die Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Beruht die dem Strafverfahren zugrunde liegende Tat auf privaten Gründen oder ist sie sowohl privat als auch betrieblich/beruflich veranlasst, sind die Kosten nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG unterliegen auch sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens dienen.

Beispiel:

F ist Freiberufler. Wegen eines betrieblich veranlassten Betrugs wird er zu einer Haftstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Als Bewährungsauflage hat er an den Malteser Hilfsdienst seiner Heimatgemeinde einen Betrag von 3.000 EUR zu entrichten. Der Betrag von 3.000 EUR ist nach § 12 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgabe abziebar. Auch ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG scheidet aus, da es sich nicht um eine freiwillige Zuwendung handelt.

Beispiel:

K ist Kleinunternehmer. Er hat Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer durch Vereinnahmung von „Schwarzgeldern“ hinterzogen. Das Finanzamt/die Gemeinde setzt entsprechende Nachzahlungen sowie Hinterziehungszinsen gegenüber K fest. Das Gericht verurteilt K zu einer Geldstrafe. Im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren entstehen K Aufwendungen für seine Verteidigung. Die Einkommensteuer-Zahlung und die entsprechenden Hinterziehungszinsen sind nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar. Die Umsatzsteuer- und Gewerbsteuer-Zahlung sind als Betriebssteuern abziehbar. Die auf diese beiden Steuerarten entfallenden Hinterziehungszinsen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Buchst. a) EStG nicht abzugsfähig. Die Geldstrafe ist nach § 12 Nr. 4 EStG nicht abziehbar. Die Strafverteidigungskosten sind keine Betriebsausgaben, sondern gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG insgesamt nicht abziehbar, da die Steuerhinterziehung nicht (ausschließlich) betrieblich veranlasst ist.

5. Umlaufvermögen

Ausgaben für Umlaufvermögen werden bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam. Ein Abzug in späteren Jahren ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handele sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht ohne weiteres im Jahr der ersten „offenen“ Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Abzug unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen (BFH, 30.06.2005 – IV R 20/04, StED 2005, 590).

Die Regelung bezüglich des Zeitpunkts des Betriebsausgabenabzugs wird allerdings insofern eingeschränkt, als dass Anschaffungs- und Herstellungskosten

  1. für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie

  2. für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG).

6. Betriebsausgabenpauschalen

Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit:

  1. a)

    Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich.

  2. b)

    Bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- und nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG handelt, 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 614 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Es bleibt unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben im Einzelnen nachzuweisen (Bay. Landesamt für Steuern,Vfg., 31.10.2005 – S 2144 – 8 St 32/St 33, DStR 2005, 2079 unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 21.01.1994 – IV B 4 – S 2246 – 5/94, BStBl I 1994, 112).

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