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4-III-Rechnung – Betriebseinnahmen

Normen

§ 4 Abs. 3 EStG

Information

Betriebseinnahmen sind in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 EStG und als Umkehrschluss zu § 4 Abs. 4 EStG

  • alle Güter in Geld oder Geldeswert,

  • die aus betrieblicher Veranlassung

dem Steuerpflichtigen zufließen.

Beispiel 1

Dem Arzt A zahlt Dauer-Patient P je Quartal des Jahres die Praxisgebühr in Höhe von 10 EUR. Die Vereinnahmung des Geldes ist betrieblich veranlasst und entsprechend als Einnahme bei der Überschussrechnung zu verbuchen. Es handelt sich nicht um einen sog. durchlaufenden Posten (BMF 25.05.2004 – IV A 6 – S 2130 -7/04).

Beispiel 2

Der Freiberufler ist Eigentümer eines bereits voll abgeschriebenen Pkw, den er bisher zu 70 % für eigenbetriebliche Zwecke genutzt hat. Am 31.12. veräußert S den Pkw und erhält einen Veräußerungserlös von 5.000 EUR.

Lösung:

Der Pkw gehörte bis zum 31.12. in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Veräußerungserlös von 5.000 EUR ist daher in vollem Umfang bei Zufluss als Betriebseinnahme zu erfassen.

Beispiel 3

Wie Beispiel 2, aber S verschenkt den Pkw an seine Tochter (Teilwert 5.000 EUR).

Lösung:

Der Pkw wurde zum 31.12. aus dem Betriebsvermögen entnommen. Der Teilwert ist daher als fiktive Betriebseinnahme zu erfassen.

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