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4-III-Rechnung – Forderung und Verbindlichkeit

Normen

§ 4 Abs. 3 EStG

Information

Bei der Einnahmenüberschussrechnung liegt bei der bloßen Entstehung einer Forderung oder Verbindlichkeit noch keine Betriebseinnahme/Betriebsausgabe vor. Die Gewährung eines Darlehns stellt keine Betriebsausgabe dar. Die Aufnahme des Darlehns stellt andererseits auch keine Betriebseinnahme dar.

Allerdings liegt bei der Erfüllung der Forderung eine Betriebseinnahme vor. Dies gilt auch bei Vorschüssen sowie Teil- und Abschlagszahlungen. Bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt eine Betriebsausgabe vor. Eine Ausnahme besteht bei Anschaffung / Herstellung von Anlagevermögen. Hier werden Betriebsausgaben über die Abschreibung gebildet.

Die vereinnahmte Darlehnstilgung stellt keine Betriebseinnahme dar. Die vereinnahmten Zinsen stellen bei Zufluss Betriebseinnahmen dar. Die verausgabte Darlehnstilgung ist dementsprechend keine Betriebsausgabe. Die verausgabten Zinsen stellen bei Abfluss Betriebsausgaben dar.

Der Ausfall einer Forderung ist mangels Zuflusses keine Betriebseinnahme und mangels Abflusses keine Betriebsaugabe. Der Gewinn wird dadurch zutreffend erfasst, dass ja auch keine Einnahmen anzusetzen sind.

Der Ausfall einer Darlehnsforderung stellt bei endgültigem Ausfall eine Betriebsausgabe dar. Soweit das zunächst ausgefallene Darlehn wider Erwarten später doch ganz oder teilweise getilgt wird, stellt die Tilgung bei Zufluss eine Betriebseinnahme dar.

Der aus betrieblichen Gründen erfolgte Erlass einer Forderung aus Lieferung und Leistung stellt mangels Zuflusses keine Betriebseinnahme und mangels Abflusses keine Betriebsausgabe dar. Der Erlass der betrieblich veranlassten Darlehnsforderung stellt eine Betriebsausgabe dar. Der Erlass der Forderung aus Lieferung und Leistung aus privaten Gründen stellt dagegen eine Betriebseinnahme dar. Der (private) Erlass der betrieblich veranlassten Darlehnsforderung führt weder zu einer Betriebseinnahme noch zu einer Betriebsausgabe.

Der aus betrieblichen Gründen erfolgte Erlass der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt keine Betriebseinnahme dar, soweit die Erfüllung der Verbindlichkeit eine Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Umlaufvermögen). Der Erlass der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt eine Betriebseinnahme dar, soweit die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit keine Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Anlagevermögen). Der Erlass der betrieblich veranlassten Darlehnsverbindlichkeit stellt daher auch keine Betriebseinnahme dar.

Der aus privaten Gründen ausgesprochene Erlass der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt eine Betriebsausgabe dar, soweit die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit eine Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Umlaufvermögen). Der (private) Erlass der Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung stellt keine Betriebsausgabe dar, soweit die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit keine Betriebsausgabe gewesen wäre (z.B. Anschaffung von Anlagevermögen).

Beispiel:

Beispiel: Ein Rechtsanwalt gibt seinem Mandanten, vom dem er noch ein Honorar von 20.000 EUR fordert, ein Überbrückungsdarlehn von 10.000 EUR, um den Betrieb des Mandanten vor Insolvenz zu bewahren, dadurch das Mandat zu erhalten und später das ausstehende Honorar noch zu erhalten. Der Betrieb des Mandanten ist jedoch auch durch das Darlehn nicht mehr zu halten (Insolvenz). Der Rechtsanwalt fällt mit seinen Forderungen voll aus. Lösung: Der Verlust der Darlehnsforderung, die aus betrieblichen Gründen entstanden ist, führt im Jahr des Verlustes zu einer Betriebsausgabe, während der Verlust des Honoraranspruchs steuerlich ohne Auswirkung bleibt.

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