Steuerlexikon

[Steuerlexikon_dropdown]

[Steuerlex24-Search-all]

Abgabefrist

Normen

§ 149 Abs. 2 AO

Information

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.

1. Allgemein

Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der 31.05. des folgenden Jahres (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 25 EStG). Für die Einkommensteuererklärung 2015 endete die Frist also am 31.05.2016. Diese Frist kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Für von Steuerberatern bzw. von Lohnsteuerhilfevereinen gefertigte Steuererklärungen gilt eine antragsfreie, allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres (für die Steuererklärung 2015 gilt somit eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016). Diese Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag nochmals bis zum 28.02. des übernächsten Jahres verlängert werden (für 2015 also bis zum 28.02.2017).

Ohne Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfevereine gelten keine allgemeinen Fristverlängerungen. Aber auch hier ist bei entsprechender Begründung eine Verlängerung der Abgabefrist über den 31.05. hinaus möglich.

Praxistipp:

Um die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu vermeiden, empfiehlt es sich auf alle Fälle, beim Finanzamt einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Zur Begründung kann z.B. das Fehlen von Belegen, Krankheit u.ä. angeführt werden. Bis zum 31.12. des Folgejahres werden die Fristen relativ problemlos verlängert.

2. Land- und Forstwirte

Besondere Steuererklärungsfristen gelten für Land- und Forstwirte, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres folgt.

Gegen die Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.

Praxistipp:

Für sog. Antragsveranlagungen ist lediglich die allgemeine Festsetzungsfrist nach § 169 AO von vier Jahren zu beachten.

Zurück
Nach oben