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Abgeltungsteuer 2009

Normen

§ 20 EStG

§ 32d EStG

§ 43 EStG

Information

1. Allgemeines

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde für private Kapitalerträge ab 2009 eine 25 %-ige Abgeltungsteuer beschlossen. Dadurch kommen insbesondere Besserverdiener in den Genuss steuerlicher Vorteile. Der Bundesrat hat dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 am 06.07.2007 zugestimmt (BGBl. I 2007, 1912).

Seit 2009 werden für alle Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne, ganz gleich aus welcher Anlageform die Erträge stammen, pauschal 25 % Steuern plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.

Der Werbungskostenabzug für tatsächlich entstandene Depotgebühren, Finanzierungskosten oder Zahlungen an einen Vermögensverwalter wurde gestrichen. Anstelle des Sparerfreibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags gewährt das Finanzamt ab 2009 einen einheitlichen „Sparer-Pauschbetrag“ in gleicher Höhe (801 EUR – ledig /1.602 EUR – verheiratet).

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, können Kapitalanleger alternativ eine geringere Besteuerung erreichen. Anstatt der Abgeltungsteuer können sie beantragen, dass das Finanzamt ihre Kapitalerträge veranlagt und nur mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Der tatsächliche Werbungskostenabzug bleibt trotz Veranlagungsoption ausgeschlossen. Während des Jahres müssen alle Kapitalanleger jedoch die 25 %-ige Abgeltungsteuer hinnehmen, die die Banken und Sparkassen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die niedrigere Besteuerung erfolgt erst mit der Einkommensteuerveranlagung über den Steuerbescheid.

Die 25 %-ige Abgeltungsteuer gilt für alle Zinsen und Dividenden, die einem Kapitalanleger ab dem 01.01.2009 zufließen. Hat ein Kapitalanleger also im Jahr 2005 einen Bundesschatzbrief Typ B erworben, der im Jahr 2012 Zinsen abwirft, werden pauschal 25 % Steuern fällig.

Bei der Besteuerung von Kursgewinnen gilt dagegen eine Ausnahme. Wurden Aktien oder Wertpapiere bis zum 31.12.2008 erworben, gelten für diese Papiere weiterhin die einjährige Spekulationsfrist und das Halbeinkünfteverfahren. Hat ein Anleger also am 01.08.2008 ein Aktienpaket erworben und dieses im Juni 2009 veräußert, werden nicht 25 % auf den kompletten Kursgewinn fällig, sondern der persönliche Steuersatz auf die Hälfte des Kursgewinnes.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde ein abgestimmtes Muster des Freistellungsauftrages für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, bekanntgegeben (BMF, 02.07.2008 – IV C 1 – S 2056/0). Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und/oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht mehr möglich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn das Muster bereits für Kapitalerträge verwendet wird, auf die das Einkommensteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, sofern keine Vereinbarung über die Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots mit dem Kreditinstituts getroffen worden ist.

Praxistipp:

Das BMF-Schreiben vom 01.04.2009 – IV C 1 – S 2000/07/0009 enthält Hinweise zu Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung einer Abgeltungsteuer zum 01.01.2009. Das BMF-Schreiben vom 27.04.2009 – IV C 1 – S 2252/08/10003 enthält Hinweise zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen.
Mit BMF-Schreiben vom 15.06.2009 – IV C 1 – S 2000/07/0009 werden weitere Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer erörtert. Das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 – IV C 1 – S 2252/08/10004 enthält umfangreiche Ausführungen zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer. Diese betreffen u.a. die Zuordnung zum Kapitalvermögen, den gesonderten Steuertarif oder auch die Abstandnahme vom Steuerabzug. Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält. Die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Das BMF erläutert die Grundsätze zur Ausstellung der Steuerbescheinigung mit BMF-Schreiben vom 18.12.2009 – IV C 1 – S 2401/08/10001. Das BMF-Schreiben vom 09.10.2012 – IV C 1 – S 2252/10/10013 – ergänzt die bisherigen Weisungen.

Aufgrund des BMF-Schreibens vom 07.12.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010 (BStBl I 2009, 1509) sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig (BMF, 23.04.2010 – IV C 1 – S 2283 c/09/10005, BStBl I 2010, 494).

2. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010

Durch das JStG 2010 hat es bei den in § 32d Abs. 2 EStG geregelten Ausnahmen von der Abgeltungsteuer folgende ab dem VZ 2011 geltende Änderungen gegeben:

Bei Darlehensgewährungen oder typisch stillen Gesellschaften zwischen nahestehenden Personen findet die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge des Gläubigers keine Anwendung, wenn die Aufwendungen beim Schuldner Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit im Inland steuerpflichtigen Einkünften sind, vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG.

Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen nach dem neuen § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG beim Anteilseigner nur noch dann der Abgeltungsteuer, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Körperschaft erhöht hat.

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