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Altersvorsorge – Eigenbeteiligung

Normen

§ 83 EStG

§ 84 EStG

§ 85 EStG

§ 86 EStG

Information

1. 1. Relative Mindestbeteiligung

Der Staat beteiligt sich an dem Aufbau von privatem Altersvermögen. Die sog. „Riester-Förderung“ umfasst in erster Linie eine direkte Förderung mit Zulagen, vgl. Stichworte Altersvorsorge – Zulage und Altersvorsorge – Kinderzulage.

Die Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz vermindern sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) als Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) aufgebracht wird:

ab Veranlagungszeitraum 2008 jährlich

4,0 vom Hundert

des in der Rentenversicherung
beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens

Bezugsgröße sind die im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI. Genaue Auskunft über den Wert gibt die Jahresmeldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, von der der Arbeitnehmer zum Jahresanfang eine Kopie erhält. Wurden mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, so sind die angefallenen Einnahmen zusammen zu rechnen. Das Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme im Sinne des § 86 EStG. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung scheidet daher aus. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt – ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag – maßgebend.

Vom Ansatz der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres als Bemessungsgrundlage kann abgesehen werden, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung des Vorjahres niedriger ist. Der mögliche Ansatz des tatsächlichen Einkommens (des Vorjahres) begünstigt nur bestimmte Personengruppen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und bei denen aus sozialpolitischen Gründen beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt werden, obwohl das tatsächlich erzielte Entgelt geringer ist. Diese im Bereich der Rentenversicherung vorteilhafte Regelung, würde für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags nachteilig sein. Zu dieser Personengruppe gehören in Werkstätten beschäftigte Behinderte, Bezieher von Lohnersatzleistungen sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld – die in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind – war zunächst die Lohnersatzleistung anzusetzen. Mit den im Zuge der Hartz-Reformen vorgenommenen Änderungen im Bereich des Arbeitslosengeldes II hat dieses seinen Charakter als Entgeltersatzleistung verloren. Vielmehr sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarfsabhängige staatliche Leistungen. Abgestellt wird bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitslosengeld-II-Empfängern auf den nach § 19 SGB II ausgezahlten Betrag. Hierbei handelt es sich um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistungen, Mehrbedarf) sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung. Das Arbeitslosengeld II – und damit die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung – mindert sich um das zu berücksichtigende Vermögen und Einkommen. Der Gesetzgeber stellt mithin lediglich auf den tatsächlich nach § 19 SGB II ausgezahlten Betrag ab.

Die Sonderregelung gilt auch, wenn im vorangegangenen Jahr keine beitragspflichtigen Einnahmen oder tatsächliches Entgelt erzielt worden ist.

Die Verhältnisse des Vorjahres sind selbst dann entscheidend, wenn die Einnahmen im Sparjahr erheblich unter denen des Vorjahres liegen.

Hinweis:

Die Einnahmen des Sparjahres selbst sind auf keinen Fall maßgeblich. Die beitragspflichtigen Einnahmen des dem Sparjahr vorangegangenen Kalenderjahres sind maßgebend, damit schon zu Beginn des Sparjahres bzw. spätestens mit Ende des ersten Quartals der vom Begünstigten zu leistende Mindesteigenbeitrag berechnet werden kann.

Beispiel: Abweichung von beitragspflichtigen Einnahmen (des Vorjahres)

Der Anleger befindet sich in einer Kindererziehungszeit. Als beitragspflichtige Einnahme gilt das für das jeweilige Jahr maßgebende Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. In der Regel wird in dieser Zeit jedoch gar kein Entgelt erzielt. Der fiktive Ansatz des durchschnittlichen Rentenversicherungsentgelts wäre nachteilig, da zu hoch. Es ist die Mindestbeitragsgrundlage der geringfügig Beschäftigten anzusetzen.

Bei Pflichtversicherten in der Land- und Forstwirtschaft ist auf die Einkünfte aus § 13 EStG aus dem zweiten dem Sparjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzustellen. Die zeitliche Verschiebung ergibt sich aufgrund der Besonderheiten bei der Gewinnermittlung der Land- und Forstwirte. Ist der Zulageberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Pflichtversicherung der Landwirte versichert, sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr und die Einkünfte aus § 13 EStG aus dem dem zweiten Sparjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum für die Mindesteigenbeitragsberechnung zusammen zu fassen. Liegen mehrere wirtschaftliche Betätigungen vor, die jeweils zu Einkünften i.S.d. § 13 EStG führen, ist die Summe der innerhalb dieser Einkunftsart erzielten Einkünfte anzusetzen (OFD München, 22.09.2003 – S 2333 – 44 St 41, DB 2003, 2203). Negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können bei der Altersvorsorge von etwaigen anderen bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legenden Einnahmen, z.B. beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB VI, nicht abgezogen werden (§ 86 Abs. 3 EStG).
Elterngeld: Das Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme im Sinne des § 86 EStG. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung scheidet daher aus. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt – ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag – maßgebend.

2. 2. Sockelbetrag

Damit in jedem Fall ein gewisser Eigenbeitrag zur zusätzlichen Altersvorsorge erbracht wird, ist ein Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag an geförderten Altersvorsorgebeiträgen im Kalenderjahr zu leisten, um die volle Zulage zu erhalten. Ansonsten könnte es passieren, dass bereits allein die Zulagen den 1 % – 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen. Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag, ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. Erfüllt der Versicherte die Mindestbedingungen, bekommt er die maximale staatliche Zulage.

Bei der Ermittlung des Mindesteigenbetrages wird ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz ein einheitlicher Sockelbetrag von 60 EUR pro Jahr bzw. 5 EUR pro Monat eingeführt; § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des AltEinkG).

3. 3. Höchstanteil

Als Eigenbeteiligung sind höchstens die Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs besteht, zu berücksichtigen.

ab Veranlagungszeitraum
2008 jährlich

bis zu 2.100 EUR

4. 4. Überblick zur erforderlichen Eigenbeteiligung

Absoluter Maximalbetrag

Sonderausgabenhöchstbetrag des Jahres abzüglich Zulage(n)

Relativer Mindesteigenbeitrag

v.H-Satz (1 – 4 %) des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich Zulage(n)

Absoluter Sockelbetrag

Feststehender absoluter Mindest-Betrag je nach Jahr und Kinderzuordnung

5. 5. Kürzung der Zulage

Wird die (Mindest-)Eigenbeteiligung nicht erreicht, wird die Zulage gekürzt. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.

Beispiel:

Im Jahr 2014 wird für einen Zulagenberechtigten ohne Kinder die staatliche Förderung geprüft. Sein Bruttogehalt aus dem Vorjahr betrug 50.000 EUR. Auf einen Vorsorgevertrag werden 1.900 EUR eingezahlt.

Lösung:

Der Mindesteigenbeitrag von 4 % von 50.000 (= 2.000 EUR) liegt unterhalb des Maximalbetrags von 2.100 EUR (= Sonderausgabenhöchstbetrag) und oberhalb des Sockelbetrags von 60 EUR. Als eigene Sparleistung muss somit 1.846 EUR (2.000 EUR abzüglich 154 EUR Höchstzulage) eingebracht werden, um die volle Zulage zu erhalten. Die volle Zulage wird in dem vorliegenden Fall gewährt, weil die eigene Sparleistung von 1.900 EUR über dem erforderlichen Mindesteigenbeitrag von 1.846 EUR liegt.

Abwandlung:

Es werden statt 1.900 EUR nur 1.500 EUR eingezahlt. Da nicht die erforderliche Mindesteigenbeteiligung geleistet wird, wird die Zulage gekürzt: Zulage 154 EUR x (1.500/1.846) = 125 EUR.

6. 6. Eigenbeteiligung bei Ehegatten

Sonderregelungen ermöglichen es, Ehegatten, die beide einen Vertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen haben und von denen nur einer pflichtversichert ist, auch dem nicht versicherten Partner eine Zulage zukommen zu lassen (abgeleitetes Recht). Der nicht pflichtversicherte Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der Pflichtversicherte den von ihm geforderten Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorgevertrag leistet (Altersvorsorge – Zulage).

Der abgeleitete Zulagenanspruch entfällt, wenn die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr erfüllen oder der bisher pflichtversicherte Ehegatte keiner pflichtversicherten Tätigkeit mehr nachgeht (Beispiel: Arbeitnehmer macht sich selbstständig).

Beispiel:

M und F sind verheiratet und haben 2 Kinder über 3 Jahre. Für sie wird die staatliche Förderung geprüft. Das Einkommen des M im Vorjahr betrug 35.000 EUR, F ist Hausfrau. M und F haben einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Die Kinder sollen der F zugeordnet werden. M hat 900 EUR auf seinen Vertrag entrichtet.

Lösung:

Der Mindesteigenbeitrag von 4 % von 35.000 EUR = 1.400 EUR (geringer als höchstens 2.100 EUR und höher als der Sockelbetrag von 60 EUR) bildet die Bemessungsgrundlage. Nach Abzug der Höchstzulage von 678 EUR (2 x 154 EUR + 2 x 185 EUR) von dem Betrag von 1.400 EUR verbleiben 722 EUR. Da M den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat (sogar 900 statt 722 EUR), erhält er die Grundzulage von 154 EUR. F erhält die (eigene) Grundzulage und die beiden Kinderzulagen von insgesamt 524 EUR (154 EUR + 2 x 185 EUR). Von ihr wird kein gesonderter Mindesteigenbeitrag gefordert. Ihr Anspruch hängt nur davon ab, ob ihr Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbracht hat.

Abwandlung:

M hat statt 900 nur 300 EUR gezahlt. Die ihm zustehende Zulage wird gekürzt: Zulage 154 EUR x 300/722 = 64 EUR.
Da M nicht den erforderlichen Eigenbeitrag geleistet hat, wird auch die Zulage der F einschl. der Kinderzulagen gekürzt: Zulage 524 EUR x 300/722 = 218 EUR.

Der Ehegatte mit dem abgeleiteten Zulagenanspruch ist nicht verpflichtet, eigene Beiträge zu erbringen. Es reicht aus, wenn auf seinen Altersvorsorgevertrag nur die ihm zustehende Grundzulage eingezahlt wird.

Bei der Geburt eines Kindes wird die Ehefrau Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch wechselt sie von der mittelbaren zur unmittelbaren Zulageberechtigung und muss mindestens 60 EUR pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage von bis zu 154 EUR jährlich weiterhin zu erhalten. Viele Anleger haben dies in der Vergangenheit übersehen. Sie können aufgrund der Änderungen nach dem Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz ihre Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage doch noch erhalten. Betroffene Riester-Sparer müssen dazu lediglich nachträglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter (z.B. Bank, Sparkasse, Versicherung) mitteilen, für welche Jahre die Einzahlung bestimmt ist. Die Zulagestelle wird dann die zunächst zurückgeforderte Zulage wieder auf dem Riester-Vertrag des Sparers gutschreiben.

Praxistipp:

Ab 2012 müssen alle Riester-Sparer – auch wenn sie nur mittelbar zulageberechtigt sind – mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage von 154 EUR jährlich zu erhalten.

7. 7. Nachträgliche Änderung des Mindesteigenbeitrags

Soweit nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich aus Vereinfachungsgründen die Berechnung des Mindesteigenbeitrages für dieses Jahr nicht (§ 86 Abs. 4 EStG).

8. 8. Mehrere Verträge

Hat der Anleger mehrere Altersvorsorgeverträge im Sinne des Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen, so hat er die Möglichkeit, die Zulage auf zwei Verträge zu verteilen (§ 87 EStG). Die Wahl wird mit den jeweiligen Zulageanträgen ausgeübt (§ 89 Abs. 1 Satz 2 EStG). Verteilt wird die Zulage bei Ausübung des Wahlrechts entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge. Voraussetzung ist auch hier, dass der insgesamt zu erbringende Mindesteigenbeitrag auch zugunsten dieser Verträge geleistet worden ist (§ 87 EStG).

Beispiel:

Der Anleger zahlt insgesamt 3.000 EUR Beiträge auf vier verschiedene Altersvorsorgeverträge ein (inkl. Zulage von 154 EUR, Mindesteigenbeitrag = 1.846 EUR).
Die Einzahlungen werden wie folgt vorgenommen:
1.000 EUR, 1.000 EUR, 500 EUR, 500 EUR.
Damit die volle Zulage erhalten werden kann, muss die Zulage mit jeweils 77 EUR auf die beiden Verträge geleistet worden sein, in die 1.000 EUR eingezahlt worden sind. Denn nur diese beiden Verträge erreichen zusammen 1.846 EUR.

Hinweis:

Bei Abschluss mehrerer Verträge muss darauf geachtet werden, dass der erforderliche Mindesteigenbeitrag auf die Verträge mit den höheren Einzahlungen geleistet wird. Ansonsten führt die Aufteilung der Beiträge auf mehr als zwei Verträge ggf. zu einer Kürzung der Zulage.

Beispiel:

Der Anleger zahlt insgesamt 2000 EUR Beiträge (ohne Zulage) mit jeweils 500 EUR auf vier verschiedene Altersvorsorgeverträge ein (Mindesteigenbeitrag 1.846 EUR). Die Verteilung soll auf zwei Verträge vorgenommen werden. Zwei Verträge erreichen jedoch nicht den Mindesteigenbeitrag von 1.846 EUR. Es erfolgt daher eine Kürzung der Zulage im Verhältnis Altersvorsorgebeiträge zu Mindesteigenbeitrag, also 1.000 EUR zu 1.846 EUR = 54 % von 154 EUR = 83 EUR. Dem Anleger stehen statt 154 nur 83 EUR zu. Diese Zulage wird je zur Hälfte den benannten Verträgen zugeordnet. Beide Verträge unterliegen damit der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

Wird die Zulage für mehr als zwei Verträge beantragt, wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt wird (§ 89 Abs. 1 Satz 3 EStG).

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