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Antragsveranlagung

Normen

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Information

1. 1. Allgemeines

Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gibt dem Arbeitnehmer, der nicht schon aus anderen Gründen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun, um steuermindernde Aufwendungen auch außerhalb des Lohnsteuerverfahrens geltend zu machen.

Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, kann der Antrag auf Veranlagung zurück genommen werden. In diesem Fall ist aber das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers berechtigt, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzuerheben.

Ein wirksamer Antrag setzt voraus, dass die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen – bei Ehepaaren von beiden Ehegatten – eigenhändig unterschrieben wurde. Allerdings bleiben die Regelungen der §§ 80 ff AO zur Vertretung bzw. Vollmacht unberührt.

Eine Antragsveranlagung lohnt sich immer, wenn der Arbeitnehmer noch Aufwendungen geltend machen kann, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden. In Betracht kommen in erster Linie folgende Fälle:

  • Werbungskosten über 1.000 EUR

  • erhöhte Vorsorgeaufwendungen

  • Sonderausgaben (wie z.B. Kirchensteuern, Spenden, Ausbildungskosten), die über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR, 72 EUR (Ledige/Verheiratete) liegen

  • Kinderbetreuungskosten

  • außergewöhnliche Belastungen, wie Krankheitskosten, Unterstützung bedürftiger Angehöriger etc.

  • erstmalige Feststellung oder Änderung einer Körperbehinderung

  • Verluste aus anderen Einkunftsarten, z.B. Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb

  • Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen

  • Berücksichtigung nicht ausgeglichener Verluste aus den Vorjahren (Verlustabzug, § 10d EStG)

  • unregelmäßige Lohnzahlungen

  • Steuerklassenkombination IV/IV und unterschiedlich hoher Arbeitslohn der Ehegatten

  • Abzug von Kinderfreibeträgen statt Kindergeld.

2. 2. Festsetzungsverjährung

Nach Wegfall der früheren Zweijahresfrist kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird (§ 170 Abs. 1 AO). Der erstmalige Antrag auf Durchführung einer Veranlagung für den VZ 2010 kann somit noch bis zum 31.12.2014 gestellt werden.

Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist in Fällen, in denen eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt ihn zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt nach Verwaltungsauffassung nicht, wenn ohne Aufforderung durch das Finanzamt eine Steuererklärung eingereicht wird, durch die der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird.

3. 3. Antragsveranlagung bei Kapitaleinkünften

Der Satz der sog. Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte wurde ab 2009 auf 25 % festgesetzt. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sodass in der Summe 28 % einbehalten werden. Wer also zu den „Besser“- oder „Gut“-Verdienenden gehört, profitiert von der Abgeltungsteuer. Sobald der persönliche Steuersatz über 25 % (in der Spitze beträgt er 42 %, für „Reiche“ sogar 45 %) liegt, ist die Abgeltungsteuer günstiger als die derzeitige Regelung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind eigentlich mit der Abgeltungsteuer abgegolten.

Wessen persönlicher Steuersatz dagegen gerade bei oder sogar unter 25 % liegt, der würde zu den „Verlierern“ der Reform gehören. Deshalb wurde ein Wahlrecht zur Veranlagung geschaffen (§ 32d Abs. 4 EStG). Wer ein so niedriges Einkommen hat, dass sein persönlicher Steuersatz die 25 %-Marke nicht übersteigt, der kann sich veranlagen lassen und erhält so die zu viel „an der Quelle“ einbehaltene Abgeltungsteuer zurück. Der Werbungskostenabzug ist auch bei Veranlagung ausgeschlossen. Es bleibt bei dem Sparer-Pauschbetrag (801 EUR).

Siehe auch

AbgabefristAbgabefrist – SteuererklärungenSteuertermineSteuerzahltermine

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