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Arbeitnehmer-Sparzulage

Normen

§ 13 5. VermBG

Information

Das 5. Vermögensbildungsgesetz sieht eine Förderung in Form einer Arbeitnehmersparzulage für in bestimmten Anlageformen investierte vermögenswirksame Leistungen vor. Die Förderung erfolgt dabei je Arbeitnehmer bis zu festen Höchstbeträgen. Unbeachtlich ist auch, ob der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung die vermögenswirksamen Leistungen in voller Höhe zahlt oder ob der Arbeitnehmer einen Teil der begünstigten Anlagen aus eigenen Mitteln aufbringt und so eventuelle Arbeitgeberzahlungen aufstockt.

Um die staatliche Förderung auf Personen mit relativ geringem Einkommen zu beschränken, ist die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage, einkommensabhängig gestaltet.

1. 1. Begünstigte Anlageformen

Begünstigt sind derzeit folgende Anlageformen, soweit innerhalb einer 7-jährigen Sperrfrist nicht über die Anlage verfügt wird:

1.1 1.1 Anlage in Beteiligungen

  • Sparbeiträge aufgrund eines Wertpapiersparvertrages zum späteren Erwerb von

    1. börsennotierten Aktien bzw. entsprechenden Wandelschuldverschreibungen,

    2. Arbeitgeberaktien bzw. entsprechenden Wandelschuldverschreibungen,

    3. Anteilen an Investmentfonds mit weitaus überwiegenden Anlagen in Aktien Genussscheinen,

    4. durch (inländische) Kreditinstitute verbürgte Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber,

    5. Genussscheinen, die vom Arbeitgeber ausgegeben oder an der deutschen Börse zum Handel zugelassen sind,

    6. nicht verbrieften Genussrechten am (inländischen) Unternehmen des Arbeitgebers,

    7. Anteilen an gemischten Wertpapier- und Grundstückssondervermögen.

  • Aufwendungen aufgrund eines Wertpapierkaufvertrages, nach dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, verbriefte Vermögensbeteiligungen der o.g. Art unter Verrechnung des Kaufpreises mit vermögenswirksamen Leistungen und/oder anderen Leistungen zu erwerben.

  • Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Beteiligungsvertrages oder Beteiligungskaufvertrages. Dabei handelt es sich um Verträge, nach denen die Aufwendungen für die Einräumung bzw. den Erwerb

    1. von Genossenschaftsanteilen,

    2. GmbH-Beteiligungen,

    3. stillen Beteiligungen,

    4. Darlehensforderungen

    5. Genussrechten

    am Unternehmen des Arbeitgebers mit vermögenswirksamen Leistungen oder anderen Beträgen verrechnet werden.

  • – Neben der unmittelbaren Anlage in Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sind auch Anlagen in vom Arbeitgeber beherrschte Unternehmen begünstigt.

1.2 1.2 Anlage in anderen Anlageformen

  • Aufwendungen des Arbeitnehmers nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetzes und zwar unabhängig davon, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf Wohnungsbauprämie vorliegt.

  • Aufwendungen zur unmittelbaren Verwendung im Wohnbau. Darunter fallen:

    1. Bau, Kauf, Ausbau oder Erweiterung von im Inland gelegenen Wohnhäusern oder Eigentumswohnungen,

    2. Erwerb von Dauerwohnrechten an einer im Inland gelegenen Wohnung,

    3. Kauf eines unbebauten Grundstücks zum Wohnungsbau,

    4. Ablösung von Darlehn und Hypotheken zur Finanzierung der o.g. Vorhaben.

1.3 1.3 nicht begünstigte Anlageformen

  1. Geldsparvertrag

  2. Lebensversicherungsverträge

2. 2. Förderung

Anlageform

Arbeitnehmer-Sparzulage

Höchstbetrag

Vermögensbeteiligungen

20 %

400 EUR

nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz

9 %

470 EUR

Die Einkommensgrenzen betragen – grundsätzlich – 17.900 EUR (Alleinstehende) und 35.800 EUR (zusammenveranlagte Arbeitnehmer). Die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen wurde von 17.900 EUR/35.800 EUR (Ledige/Verheiratete) auf 20.000 EUR/40.000 EUR erhöht.

Maßgebend ist nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen. Berücksichtigt werden auf jeden Fall die Freibeträge für Kinder in Höhe von 7.008 EUR Kinderfreibetrag sowie Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung, § 32 Abs. 6 EStG) bei Verheirateten bzw. 3.504 EUR bei alleinerziehenden Elternteilen.

3. 4. Verfahren

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt bei der Steuerveranlagung festgesetzt. Der Arbeitgeber ist nur noch insoweit eingebunden, als er die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer anlegen muss.

Er braucht auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage keine Aufzeichnungen im Lohnkonto zu führen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nach Ablauf des Kalenderjahres regelmäßig zusammen mit der Einkommensteuer festgesetzt.

Die Auszahlung erfolgt erst nach Ablauf der Sperrfrist, bzw. bei unschädlicher vorzeitiger Verfügung oder nach Zuteilung eines Bausparvertrages.

Die für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage erforderlichen Abgaben werden vom jeweiligen Anlageinstitut bescheinigt. Diese Bescheinigung erfolgt auf der Anlage „VL“, die Bestandteil der Einkommensteuererklärung ist.

Zur Anwendung des fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009 vgl. BMF, 16.03.2009 – IV C 5 – S 2430/09/10001. S.a. BMF, 04.02.2010 – IV C 5 – S 2430/09/10002 sowie BMF, 02.12.2011 – IV C 5 – S 2430/11/10002, BStBl I 2011, S. 1252.

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