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Bausparkassenbeiträge

Information

1. Allgemeines

Werden Bausparkassenbeiträge als vermögenswirksame Leistungen, für die nach dem Vermögensbildungsgesetz eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Betracht kommt, erbracht, ist eine zusätzliche Förderung durch eine Wohnungsbauprämie nicht möglich. Durch das Eigenheimzulagengesetz wurde der Sonderausgabenabzug für Bausparkassenbeiträge seit 1996 aufgehoben. Zur Gewährung von Bauspardarlehn an den Arbeitnehmer bei Abschluss des Bausparvertrags durch den Arbeitgeber siehe Arbeitgeberdarlehen.

Die für die Festsetzung erforderlichen Angaben enthält die vom Anlageinstitut auszustellende Anlage „VL“ zur Einkommensteuererklärung. Vgl. auch Arbeitnehmer-Sparzulage.

2. Begünstigte Aufwendungen

Zu begünstigten Bausparbeiträgen gehören neben den vertraglich bestimmten Beiträgen auch zusätzlich geleistete freiwillige Beiträge (sog. Sonderzahlungen), die Abschlussgebühren, Umschreibungsgebühren und die auf das Bausparguthaben gutgeschriebenen Zinsen.

Sofern ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Hausbau besteht, können die Abschlussgebühren zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gehören.

Die Beiträge zur Bausparkasse müssen zur Erlangung eines Baudarlehns entrichtet werden. Baudarlehn im vorgenannten Sinne, sind Darlehn, die bestimmt sind

  • zum Bau, Erwerb oder zur Verbesserung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung

  • zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (z.B. Nießbrauch)

  • zum Erwerb von Bauland zwecks Errichtung eines Wohngebäudes

  • zum Erwerb eines Grundstückes, auf dem der Bausparer als Erbbauberechtigter ein Wohngebäude errichtet hat

  • zur Ablösung von Verpflichtungen (z.B. Darlehn und Hypotheken), die mit den vorerwähnten Vorhaben eingegangen worden sind

Die vorgenannten Begünstigungen können grundsätzlich nur für inländische Bauvorhaben gewährt werden (BFH, 26.08.1986 – IX R 6/81, BStBl II 1987, 164).

3. Bausparförderung

Beiträge werden ausschließlich über die Wohnungsbauprämie gefördert.

Die Einkommensgrenzen für die Gewährung einer Wohnungsbauprämie betragen 25.600 EUR / 51.200 EUR (Ledige/Verheiratete, § 2a WoPG). Der Förderhöchstbetrag beträgt 512 EUR / 1.024 EUR (Ledige/Verheiratete).

Praxistipp:

Wer keinen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage hat, weil er die Einkommensgrenzen überschreitet, kann für die als vermögenswirksame Leistungen in einem Bausparvertrag angelegten Beiträge bis zum Förderhöchstbetrag Wohnungsbauprämie beantragen.

Hinweis:

Das Eigenheimrentengesetz (vgl. auch Altersvorsorge – Eigenheimrente hat auch Änderungen bei Bausparverträgen mit sich gebracht. Bis 2008 kann ein Wohnungsbau-Prämienberechtigter nach Ablauf einer siebenjährigen Bindungsfrist frei über das Bausparguthaben und die Wohnungsbauprämien verfügen. Eine Verwendung für Wohneigentum ist außerhalb der Bindungsfrist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Verträge wird aufgrund der Neuregelung durch das Eigenheimrentengesetz nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung eine Wohnungsbauprämie gewährt. Die Prämie wird zwar weiterhin jährlich festgesetzt, aber erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung ausgezahlt. Dabei sind die Formen der wohnungswirtschaftlichen Verwendung gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. So sind z.B. weiterhin auch Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnimmobilie prämienbegünstigt. Die bisherige Möglichkeit der prämienunschädlichen Verfügung in sozialen Härtefällen (Tod, Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, längere Arbeitslosigkeit) wird beibehalten. Sie wird jedoch auf die letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses begrenzt.

Die Bausparprämie beträgt 8,8 % der eingezahlten Beiträge – jedoch höchstens 8,8 % des Förderhöchstbetrages.

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