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Ehegattenunterhalt

Normen

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

§ 33a Abs. 1 EStG

Information

Auf Antrag des Gebers können Unterhaltsleistungen im Rahmen des sogenannten „Realsplittings“ bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Über den Höchstbetrag hinaus können die übernommenen Beiträge für eine Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Die Anwendung des Realsplittings setzt die Zustimmung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, im Inland wohnenden Ehegatten voraus.

Unterhaltsleistungen

Als Unterhaltsleistungen kommen sowohl laufende und einmalige Geldzuwendungen als auch Sachleistungen (z.B. Wohnung, Kleidung, Ernährung) in Betracht. Es ist unerheblich, ob der Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. Scheidungsurteil) oder auf einer freiwilligen Verpflichtung (z.B. Unterhaltsvereinbarung bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten) geleistet wird.

Praxistipp:

Für Unterhaltsaufwendungen in diesem Sinne hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG oder der Berücksichtigung als Außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG

Unterhaltsaufwendungen, die sich im Rahmen des Sonderausgabenabzuges nicht oder nur zum Teil (z.B. Überschreitung des Höchstbetrages, Begrenzung des Antrages auf einen Teil der Leistungen) auswirken, können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Das Wahlrecht kann der Steuerpflichtige jedes Kalenderjahr neu ausüben. Sofern der Empfänger die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug verweigert, empfiehlt es sich, die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend zu machen.

Antrag des Gebers und Zustimmung des Empfängers

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Unterhaltsleistende einen entsprechenden Antrag stellt, dem der Empfänger ausdrücklich zustimmen muss. In dem Antrag kann der Sonderausgabenabzug auf einen unter dem Höchstbetrag liegenden Betrag begrenzt werden.

Die Zustimmung des Empfängers ist notwendig, da bei ihm /ihr die Unterhaltsleistungen als Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) einkommensteuerpflichtig sind.

Während der Antrag von Jahr zu Jahr neu zu stellen ist, gilt eine einmal erteilte Zustimmung bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss aber vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Der Widerruf wird sowohl mit Zugang bei dem für den Unterhaltsleistenden zuständigen Finanzamt als auch mit Zugang bei dem Wohnsitz-Finanzamt des Unterhaltsempfängers wirksam.

Beispiel:

Die von ihrem Ehemann getrennt lebende steuerpflichtige Karin Mehl hat im Kalenderjahr 2014 ihre Zustimmung zum Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistung bei ihrem Ehemann erteilt.

Lösung:

Wer für 2017 eine Versteuerung der Unterhaltsleistungen vermeiden will, muss den Widerruf bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt erklären.

Praxistipp:

Das Finanzamt hält für Anträge auf Sonderausgabenabzug bei Unterhaltsaufwendungen besondere Vordrucke – die sogenannte Anlage U bereit.

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