Steuerlexikon

[Steuerlexikon_dropdown]

[Steuerlex24-Search-all]

Elterngeld – Steuerklassenwechsel

Normen

§ 39 Abs. 5 EStG

§ 2 BEEG

Information

Eltern können durch steuerliche Maßnahmen die Höhe des Elterngeldes beeinflussen.

Ein frühzeitiger Steuerklassenwechsel bei Arbeitnehmern zugunsten des Elternteils, der das Kind später betreuen soll, in die Steuerklasse III bietet sich bei verheirateten, werdenden Eltern an, um die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Elterngeldes zu beeinflussen.

Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, haben das Wahlrecht folgender Konstellationen der Lohnsteuerklassen:
1. Steuerklasse III/V, wenn die Einreihung in die ungünstigere Steuerklasse V von beiden Ehegatten beantragt wird
2. beide Ehegatten in Steuerklasse IV bzw. IV/IV mit Faktorverfahren.

§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt, dass Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich einmal, spätestens bis 30.11. eines Jahres beantragen können, die Steuerklassen in andere in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern.

Das Finanzamt hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen.
Für die Wahl und den Wechsel der Lohnsteuerklasse sind zunächst in Bezug auf die Festsetzung des Elterngeldes die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich.

Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse bringt nur etwas, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes vorgenommen worden ist.

Praxistipp:

Für einen Steuerklassenwechsel sind die Finanzämter zuständig.

Beispiel:

Ehemann EM und Ehefrau EF sind seit 2014 verheiratet. Sie sind bei derselben Firma angestellt. EM und EF planen ab 2017 Nachwuchs. Seit Jahren sind für EM/EF die Steuerklassen III/V ausgestellt. Den Anspruch auf Elterngeld wird EF wahrnehmen. Am 02.02.2016 legen sie dem Finanzamt einen Antrag auf Steuerklassenwechsel vor. Das Finanzamt nimmt den beantragten Steuerklassenwechsel ab 01.03.2016 vor.

Erzielt ein Elternteil nach der Geburt des Kindes z.B. wegen Arbeitslosigkeit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr, ist ausnahmsweise ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich. Weitere Ausnahmefälle: Trennung der Ehegatten, Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach vorheriger Arbeitslosigkeit. Im Zuge der Einführung des Elterngeldes muss m. E. auch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes unter Bezug von Elterngeld nach dem BEEG als Ausnahmefall für einen Steuerklassenwechsel angesehen werden. Zu empfehlen ist, dass nach der Geburt des Kindes der im Berufsleben stehende Elternteil (wieder) die Steuerklasse III erhält.

Zurück
Nach oben