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Entfernungspauschale

Normen

§ 9 EStG

Information

1. Allgemeines

Es gelten folgende Entfernungspauschalen:

  1. 1.

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):

    0,30 EUR je Entfernungskilometer

  2. 2.

    Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG):

    0,30 EUR je Entfernungskilometer

Der Ansatz der Pauschale ist grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Sie kommt somit u.a. auch zur Anwendung, wenn der Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird. Ausgenommen von der Entfernungspauschale ist allerdings die Benutzung eines Flugzeugs. Hier sind die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Die Regelung, dass Flugstrecken bei Familienheimfahrten nicht mittels der Entfernungspauschale angesetzt werden können, entspricht nach Auffassung des BFH dem Grundgesetz (BFH, 26.03.2009 – VI R 42/07).

Zur Problematik in dem Fall, dass mehrere Wohnungen vorhanden sind, vgl. Fahrtkosten.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer wohnt 30 km von der Arbeitsstätte entfernt.
230 Tage x 30 km x 0,30 EUR = 2.070 EUR

Praxistipp:

Über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR kommt erst, wer an 230 Tagen mindestens 14 km zur Arbeit fährt: 230 x 15 x 0,30 EUR = 1.035 EUR. Unter Berücksichtigung der ohnehin zu gewährenden Pauschale für Arbeitsmittel von 110 EUR und Kontoführungsgebühren von 16 EUR wirkt sich die Entfernungspauschale faktisch ab einer Entfernung von 13 km aus (230 x 13 x 0,30 EUR + 110 EUR + 16 EUR = 1.023 EUR).

2. Höchstbetrag

Die Entfernungspauschale wird für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte auf 4.500 EUR begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG). Ein höherer Abzug ist allerdings möglich, wenn für die Fahrten ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Kfz benutzt wird.
Übersteigen die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise den Höchstbetrag von 4.500 EUR, können sie berücksichtigt werden, soweit die höheren Kosten nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).

Beispiel:

Beispiel: Arbeitnehmer fährt an 230 Tagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln 7 km zur Arbeit. Monatliche Bus-Kosten 60 EUR.

Entfernungspauschale 230 Tage x 7 km x 0,30 EUR = 483 EUR; tatsächliche Kosten: 720 EUR, zu berücksichtigen: 720 EUR.

3. Fahrten zur Arbeit

Maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ab 2014 eine erste Tätigkeitsstätte hat. Bis 2013 wird auf die Qualität bzw. den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt. (BFH v. 09.06.2011 – VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38). Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung bis 2013 grundsätzlich an (BMF vom 15.12.2011 – IV C 5 – S 2353/11/10010).

Die Vorschriften zur Entfernungspauschale kommen bis 2013 nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (BFH, 10.07.2008 – VI R 21/07 sowie BFH, 09.07.2009 – VI R21/08). Die Finanzverwaltung wendet die Urteile an (BMF, 21.12.2009 – IV C 5 – S 2353/08/10010 sowie R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR). Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt (BFH, 13.06.2012 – VI R 47/11).

Ab 2014 maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat. Im Mittelpunkt der Neuregelungen des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 steht die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt (§ 9 Abs. 4 EStG). Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG). Die Bestimmung der ersten Tätigkeitstätte bestimmt sich nicht mehr nach dem Mittelpunkt/Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitnehmer in einer der in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll. Der Arbeitgeber hat also weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Ab 2014 kann auch der Dauereinsatz bei einem Kunden zur Annahme der ersten Tätigkeitsstätte und damit zum Ansatz der Entfernungspauschale führen. Vgl. im Einzelnen Stichwort „Erste Tätigkeitsstätte“.

Ab 2014 wird für ständige Fahrten zu einem vom Arbeitgeber vorgegeben Stelle über eine gesetzliche Regelung wieder ggf. nur der Ansatz der Entfernungspauschale zugelassen. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, hat er aber nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, sind die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG lediglich mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Fahrten zu einer weiträumigen Tätigkeitsstätte.

4. Beweisvorsorge

Es besteht keine Aufzeichnungspflicht der Fahrten zur Arbeitsstätte, aber es besteht eine Beweisvorsorgepflicht des Arbeitnehmers, dass er zur Arbeitsstätte gekommen ist. Tankquittungen u.Ä. sollten daher gerade bei weiten Strecken aufbewahrt werden (FG Saarland, 17.02.2011 – 1 K 1468/08).

5. Besonderheiten bei Familienheimfahrten

Die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (Doppelte Haushaltsführung) beträgt ebenfalls einheitlich 0,30 EUR.

Zudem erfolgt im Bereich der Familienheimfahrten keine Deckelung auf höchstens 4.500 EUR pro Jahr.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG kann für Aufwendungen, die durch einmal wöchentliche, mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unternommene Familienheimfahrten entstehen, kein Werbungskostenabzug vorgenommen werden. Die Vorschrift korrespondiert mit § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz EStG.

6. Zusatzfahrten / maßgebende Entfernung

Die Entfernungspauschale wird ausnahmslos einmal pro Tag angesetzt. Dabei ist unerheblich, wie oft der Arbeitnehmer sich an dem jeweiligen Tag tatsächlich zur Arbeit begeben hat. Zusätzliche Fahrten bei unvorhersehbarem Arbeitseinsatz oder einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden werden nicht mehr berücksichtigt (BFH, 11.09.2003 – VI B 101/03, BStBl II 2003, 893).

Die Entfernungspauschale richtet sich grds. nach der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung. Diese Entfernung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Eine längere Strecke kann ausnahmsweise dann zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BMF vom 03.01.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002), ersetzt ab 2014 durch BMF vom 31.10.2013 – IV C 5 S 2351/09/10002:002, BStBl I 2013, 1376).

Zum Beispiel:

  • Benutzung der Autobahn statt der Landstraße,

  • Umweg, um eine Baustelle auf der regulären Strecke zu umgehen,

  • Benutzung einer Umgehungsstraße, um nicht durch die Innenstadt fahren zu müssen.

In all diesen Fällen kann von einer verkehrsgünstigeren Verbindung ausgegangen werden, wenn sie zu einer Zeitersparnis führt oder wegen des Straßenzustandes und des Verkehrsaufkommens auf der kilometermäßig längeren aber zeitlich kürzeren Strecke verkehrssicherer ist (BFH, 10.10.1975 – VI R 33/74, BStBl II 1975, 852). Der BFH hat durch Urteile vom 16.11.2011 – VI R 19/11 und VI R 46/10 – konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zur Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Pauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG). Der BFH hat entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis nicht stets erforderlich sei. Die Nutzung einer Strecke als Alternative zu einer mautpflichtigen Straße wird nicht als verkehrsgünstigere Strecke anerkannt (BFH, 12.12.2013 – VI R 49/13). Es ist die kürzeste Straßenverbindung trotz eines Nutzungsverbots für Mopeds maßgebend (BFH, 24.09.2013 – VI R 20/13). Straßenverbindung ist danach diejenige Verbindung, die von Kfz mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann.

7. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

In die Anrechnung auf die Entfernungspauschale einbezogen werden die steuerfreien Arbeitgeberrabatte nach § 8 Abs. 3 EStG für die Beförderung zur Arbeit. Ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein Dritter an den Verkehrsträger zu entrichten hat. Auch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44 EUR-Grenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit werden verrechnet.

Außerdem werden nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf die Entfernungspauschale angerechnet.

8. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Kosten abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätten sowie Familienheimfahrten veranlasst sind.
Ausnahmsweise ist der Abzug von beruflich veranlassten Unfallkosten als allgemeine Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG neben der Entfernungspauschale möglich.

Durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle und den dadurch herbeigeführten Motorschaden verursachte Reparaturaufwendungen sind ggf. als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (FG Niedersachsen, 24.04.2013 – 9 K 218/12, Revision: VI R 29/13, EFG 2013, 1104).

Übersteigen die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise die Entfernungspauschalen, so können im Ergebnis diese tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).

8.1 Günstigerprüfung

Fährt der Arbeitnehmer einen Teil des Jahres mit dem Pkw und den Rest des Jahres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte, so ist dem BFH zufolge für jeden einzelnen Tag zu berechnen, ob bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Aufwendungen höher sind als die Entfernungspauschale (keine jahres-, sondern tagesbezogene Auslegung von § 9 Abs. 2 S. 2 EStG); BFH,11.05.2005 – VI R 40/04. Auch innerhalb eines Tages kann für einen Teil die Entfernungspauschale angesetzt werden, während für den anderen Teil ggf. die tatsächlichen (höheren) Kosten (z.B. Monatskarte Straßenbahn) zum Zuge kommen. Die Günstigerprüfung gilt insoweit auch für Teilstrecken (BFH, 26.03.2009 – VI R 25/08).

Zur Vereinfachung der Berechnung der Entfernungspauschale wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG dahingehend geändert, dass die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit ist eine tageweise Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, nicht mehr erforderlich. Dies vereinfacht die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).

8.2 Leasingsonderzahlung

Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann nach der Rechtsprechung des BFH eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Soweit allerdings der Arbeitnehmer den Pkw auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten (BFH, 15.04.2010 – VI R 20/08).

9. Benutzung verschiedener Verkehrsmittel

Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d.h. für eine Teilstrecke werden das Auto und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres das eigene Fahrzeug und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Entfernung ist sodann die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu berechnen.

10. Sammelbeförderung

Für die Strecke einer steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeit kann der Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale geltend machen. Dies gilt sowohl für eine unentgeltliche als auch für eine verbilligte Sammelbeförderung. Damit das Finanzamt dies erkennt, hat der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „F“ (= Freifahrtberechtigung) anzugeben (§ 41b Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Hinweis:

Soweit die Sammelbeförderung nur in einigen Monaten stattgefunden hat, sollte sich der Arbeitnehmer dies vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Anhand des Eintrags des Großbuchstabens „F“ in der Lohnsteuerbescheinigung geht das Finanzamt davon aus, dass in allen Monaten eine steuerfreie Sammelbeförderung vorgelegen hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer in den Monaten ohne Sammelbeförderung die Entfernungspauschale geltend machen.

Im Fall einer verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber befördert mehrere Arbeitnehmer von ihrer Wohnung mit einem Firmen-Bulli zur 35 km entfernten Arbeitsstätte. Die Arbeitnehmer leisten eine monatliche Zuzahlung von 40 EUR. Es handelt sich um eine steuerfrei verbilligte Sammelbeförderung mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale zusteht. Die Arbeitnehmer können jedoch ihre Aufwendungen für die verbilligte Sammelbeförderung i.H.v. 480 EUR (12 Monate x 40 EUR) als „allgemeine“ Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gelten machen. § 3c EStG steht dem nicht entgegen.

Beispiel:

Die Firma stellt die Beförderung mit Werksbussen ein. Darauf hin beauftragen 50 Arbeitnehmer gemeinsam einen Bus für die tägliche Beförderung zur Arbeit. Der monatliche Beförderungspreis beträgt 150 EUR pro Person. Ein Zuschuss durch den Arbeitgeber erfolgt nicht. Es handelt sich nicht (mehr) um eine Sammelbeförderung. Die Entfernungspauschale kann berücksichtigt werden.

11. Behinderte Arbeitnehmer

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von

  • mindestens 70 oder

  • mindestens 50 und zusätzlichem Ausweismerkzeichen „G“ oder „aG“

können bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen die tatsächlich angefallenen Kosten abziehen. Ohne Kostennachweis kann bei der Berechnung der Werbungskosten der für Auswärtstätigkeiten geltende km-Pauschbetrag zugrunde gelegt werden (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer bei Fahrten mit dem Pkw). Der Behinderte kann wählen, ob er die tatsächlichen Kosten / Kilometersatz (0,30 EUR für Pkw) oder die Entfernungspauschale geltend macht. Im Einzelfall kann auch die Entfernungspauschale günstiger sein.

Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar (BFH, 05.05.2009 – VI R 77/06).
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs sind bei der Ermittlung der tatsächlichen PKW-Kosten (hier: AfA) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur abzüglich eines gewährten Zuschusses anzusetzen (BFH, 14.06.2012 – VI R 89/10).

12. Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG)

Die Entfernungspauschale ist auch bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG mit 15 % für Fahrtkostenzuschüsse und die Überlassung von Firmenfahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wohnt 18 km entfernt vom Betrieb. Ihm wird vom Arbeitgeber eine Monatskarte für 60 EUR monatlich gewährt. Eine Pauschalierung der Fahrtberechtigung ist möglich.

Die Bezuschussung durch den Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann lt. BFH auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld) geleistet werden (BFH, 01.10.2009 – VI R 41/07sowie R 3.33 LStR).

13. Nicht abzugsfähige Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung

Die Entfernungspauschale schlägt auch auf die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten des Unternehmers zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte und betrieblich veranlasster doppelter Haushaltsführung durch (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG). Nutzt der Unternehmer einen Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, so hat er den Nutzungsvorteil mit 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges für jeden Entfernungskilometer anzusetzen (vgl. Firmenwagen). Hiervon ist die Entfernungspauschale abzuziehen. Ergibt sich danach ein positiver Betrag, ist der Gewinn des Unternehmers zu erhöhen, bei einem negativen Endbetrag ist der Gewinn um diesen Betrag zu kürzen.

Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG gelten die o.g. Grundsätze und Einschränkungen entsprechend für den betrieblichen Bereich.

Beispiel:

A ist Gewerbetreibender und fährt täglich mit seinem Firmen-Kfz (notwendiges Betriebsvermögen) von seiner Wohnung zur Betriebsstätte. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 40.000 EUR. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Betriebsstätte beläuft sich auf 25 km. A fährt an insgesamt 250 Tagen zur Arbeit.

Lösung

40.000 EUR x 0,03 % x
25 km x 12 Monate
3.600 EUR
Entfernungspauschale:
250 Tage x (25 km x 0,30 EUR)
1.875 EUR
–––––
= nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S.d.§ 4 Abs. 5Nr. 6 EStG 1.725 EUR

14. Falsche Angaben

Überhöhte Entfernungsangaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dem FA kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen (FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2011 – 3 K 2635/08).

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