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Fachliteratur

Normen

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG

§ 4 Abs. 4 EStG

Information

Fachliteratur führt als Arbeitsmittel grundsätzlich zu abzugsfähigen Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) bzw. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), wenn sie eindeutig berufsbezogen ist. Das gilt sowohl für Zeitungen als auch für Bücher. Besteht dagegen auch ein allgemeines privates Interesse an der Anschaffung, schließt das nach § 12 EStG regelmäßig den Abzug der Kosten aus. Daher gehören Zeitschriften wie Kosmos, Geo, Stern, Spiegel, Kapital etc. zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungen. Gleiches gilt für alle regulären Tageszeitungen, egal ob sie regional oder überregional erscheinen (BFH, 07.09.1989 – IV R 128/88, BStBl II 1990, 19).

Hinweis:

Nicht anerkannt werden z.B. Wirtschaftswoche, Handelsblatt, Capital.
Anerkannt wurden aber z.B. der Duden bei einem Deutschlehrer und Encyclopaedia Britanica bei einem Englischlehrer.

Aufwendungen für den Bezug der FAZ (Frankfurter Allgemeine Zeitung) sind nach dem Urteil des FG Hessen, 08.05.2008 – 13 K 3379/07, zumindest beim Bezug keiner weiteren Tageszeitung bei einem Steuerberater nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann ggf. eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen (BFH, 20.05.2010 – VI R 53/09).

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