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Fahrtkosten

Normen

§ 3 Nr. 32 EStG

§ 9 EStG

§ 40 Abs. 2 EStG

R 9.10 LStR

Information

1. Allgemeines

Aufwendungen, die Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. ab 2014 erster Tätigkeitsstätte entstehen, sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in eingeschränktem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen werden über die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale berücksichtigt.

Eine Fahrt i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG liegt daher nur vor, wenn sie sowohl die Wohnung als auch die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers berührt.

Ausgangspunkt der Fahrt ist grundsätzlich die Wohnung, in der der Arbeitnehmer regelmäßig übernachtet und von der aus er seine Fahrt zur Arbeit antritt. Keine steuerlich zu berücksichtigende Fahrt liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer bei Bekannten übernachtet hat und von dort zur Arbeit fährt (BFH, 26.08.1988 – VI R 92/85, BStBl II 1989, 144).

Verfügt der Arbeitnehmer über mehrere Wohnungen, so sind die Fahrten von der weiter entfernten Wohnung nur abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer dort als Verheirateter seinen Familienwohnsitz oder als Lediger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, d.h. die überwiegenden persönlichen Bindungen (BFH, 13.12.1985 – VI R 7/83, BStBl II 1986, 221) hat und mindestens 6 Fahrten im Jahr von dieser Wohnung zur Arbeitsstätte unternimmt (BFH, 10.11.1978 – VI R 21/76, BStBl II 1979, 219; R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR).

Beispiel:

M aus Hamburg hat vor Jahren eine Arbeitsstelle in München angenommen und dort auch eine Wohnung gemietet. Gleichzeitig hat er seine Wohnung in Hamburg behalten, da dort seine Eltern, Geschwister, Freunde und Bekannte wohnen und er in mehreren Vereinen ehrenamtlich tätig ist. M fährt alle 2-3 Wochen über das Wochenende nach Hamburg und verbringt dort auch den überwiegenden Teil seines Urlaubs.

Lösung:

Die Fahrten des M von seiner Münchener Wohnung zur Arbeitsstelle sind ohne Zweifel abzugsfähig. Da er aufgrund der persönlichen Bindungen offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt weiter in Hamburg hat, sind auch die gelegentlichen Fahrten von Hamburg zurück zu seiner Arbeitsstelle nach München abzugsfähig.

Praxistipp:

Der Lebensmittelpunkt kann auch zeitweilig im Jahr in einer anderen Wohnung, z.B. einer Sommerwohnung oder Winterwohnung liegen, in der sich der Arbeitnehmer über längere Zeit aufhält (BFH, 10.11.1978 – VI R 127/76, BStBl II 1979, 335). Das gilt aber nicht für Ferienwohnungen oder Wochenendhäuser. Für die Fahrt von einer solchen Wohnung ist der Fahrtkostenabzug auf die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte begrenzt (BFH, 03.10.1985 – VI R 168/84, BStBl II 1986, 95).

2. Umfang des Werbungskostenabzugs

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte werden pauschal abgegolten. Vgl. hierzu Entfernungspauschale.

Grundsätzlich kann nur eine Fahrt täglich berücksichtigt werden. Fährt ein Arbeitnehmer z.B. mittags nach Hause, um dort eine Mahlzeit einzunehmen, bleibt diese Zwischenheimfahrt steuerlich unberücksichtigt.

Neben der Entfernungspauschale können keine (atypischen) weiteren Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden, z.B. bei Lehrern für zusätzliche Fahrten. Das BVerfG hat durch Beschluss v. 26.10.2005 – 2 BvR 2085/03 einen entsprechenden Fall nicht zur Entscheidung angenommen („Opernsängerfall“: BFH, 11.09.2003 – VI B 101/03). Wegen der Besonderheiten bei Behinderten siehe Ausführungen unter Gliederungspunkt 4.

Zur gemeinsamen Benutzung eines Pkw durch Ehegatten vgl. Fahrgemeinschaft.

Praxistipp:

Die Finanzämter akzeptieren ohne besonderen Nachweis in der Regel 230 Fahrten im Jahr bei einer 5-Tage-Woche und 285 Fahrten bei einer 6-Tage-Woche.

Übersteigen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale, so können diese höheren Kosten bei tatsächlichem Nachweis abgezogen werden.

Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR begrenzt. Ein höherer Abzug ist nur möglich, wenn für die Fahrten ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Kfz benutzt wird.

Die Entfernungspauschale wird auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit angewendet. Die Pauschbeträge sind zwingend anzusetzen, auch wenn die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs höher oder niedriger sind. Wegen der Besonderheiten bei behinderten Arbeitnehmern siehe unten.

Nutzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen und versteuert den geldwerten Vorteil für die Fahrten zur Arbeit, kann er im Gegenzug dafür im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung hierfür Werbungskosten mit der Entfernungspauschale geltend machen. Der Werbungskostenabzug ist in diesem Fall nicht von der Höhe des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03 %-Methode) abhängig.

Er ist auch dann ungekürzt möglich, wenn die ermittelten Werbungskosten höher sind als der versteuerte Nutzungswert. Eine solche Differenz ergibt sich z.B., wenn der Arbeitnehmer eine überdurchschnittlich hohe Zahl von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit durchführt oder einen Firmenwagen mit vergleichsweise niedrigen Anschaffungskosten nutzt.

Durch die Entfernungspauschale sind alle laufenden und einmaligen Kosten abgedeckt, die bei normalem Betrieb des Fahrzeugs anfallen. Abgegolten sind hier – anders als bei den Reisekosten – auch eventuelle Parkgebühren.

Zum Abzug von außergewöhnlichen Kosten für Unfälle und andere Schäden vgl. Unfallkosten.

Maßgebend für die Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte ist grds. die kürzeste benutzbare Straßenverbindung; dies gilt für sämtliche Verkehrsmittel. Eine längere Strecke kann ausnahmsweise dann zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Es gelten die Grundsätze des BMF, 03.01.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002, ersetzt ab 2014 durch BMF, 31.10.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002:002.
Zum Beispiel:

  • Benutzung der Autobahn statt der Landstraße,

  • Umweg, um eine Baustelle auf der regulären Strecke zu umgehen,

  • Benutzung einer Umgehungsstraße, um nicht durch die Innenstadt fahren zu müssen.

In all diesen Fällen kann von einer verkehrsgünstigeren Verbindung ausgegangen werden, wenn sie zu einer Zeitersparnis führt oder wegen des Straßenzustandes und des Verkehrsaufkommens auf der kürzeren Strecke verkehrssicherer ist (BFH, 16.11.2011 – VI R 19/11 (BStBl II 2012, 520) und BFH, 16.11.2011 – VI R 46/10 (BStBl II 2012, 470).

Angefangene Kilometer werden abgerundet.

Ab 2014 wird für ständige Fahrten zu einem vom Arbeitgeber vorgegeben Stelle nur der Ansatz der Entfernungspauschale zugelassen. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, hat er aber nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, sind die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG lediglich mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Fahrten zu einer weiträumigen Tätigkeitsstätte.

3. Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber

Zu der steuerfreien Erstattung von Fahrtkosten als Reisekosten siehe auch Fahrtätigkeit, Doppelte Haushaltsführung bzw. Auswärtstätigkeit.

Für den Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit findet sich ab 2014 erstmals in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a EStG eine gesetzliche Grundlage. Bei beruflich veranlassten Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten sind, können die Fahrtkosten mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden.

Der pauschal berücksichtigungsfähige Kilometersatz entspricht dabei dem für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzten Betrag. Wird der pauschale Kilometersatz angesetzt, ist eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten entbehrlich. Bei der Nutzung eines Kfz können dabei bis 2013 und auch ab 2014 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerfrei berücksichtigt werden.

Fahrzeug Pauschaler Kilometersatz
(EUR pro gefahrenen km) bis 2013
Pauschaler Kilometersatz
(EEU pro gefahrenen km) ab 2014
Kraftwagen (Pkw) 0,30 EUR 0,30 EUR
Motorrad/Motorroller 0,13 EUR 0,20 EUR
Moped/Mofa 0,08 EUR 0,20 EUR
Fahrrad 0,05 EUR 0,00 EUR

Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte gilt Folgendes:

Steuerfrei sind Vergütungen nur dann, wenn es sich ausnahmsweise um Reisekosten oder Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung handelt. Steuerfreiheit besteht außerdem dann, wenn der Arbeitgeber ein Fahrzeug für die Sammelbeförderung seiner Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellt (§ 3 Nr. 32 EStG). Einzelheiten regelt R 3.32 LStR.

Praxistipp:

Die Voraussetzungen für eine Sammelbeförderung sind z.B. bereits dann erfüllt, wenn 2 Arbeitnehmer einen Firmenwagen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, weil eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit erheblichem Zeitaufwand möglich wäre. Unschädlich ist dabei, wenn die Arbeitnehmer Ehegatten sind.

In folgenden Fällen liegt bei Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn vor:

  1. 1.

    bei Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte

  2. 2.

    bei doppelter Haushaltsführung: Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstelle sowie zusätzliche Familienheimfahrten.

Der Arbeitgeber kann allerdings in bestimmten Fällen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Allerdings ist die Pauschalierung auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern wiederum die abziehbaren Kosten des Arbeitnehmers.

Praxistipp:

Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf den Fahrtkostenersatz empfiehlt sich nur, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits aus anderen Gründen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR erreicht oder durch die Pauschalierung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Die Pauschalierung führt insbesondere bei Arbeitnehmern mit Arbeitslöhnen über den Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und hohen anderen Werbungskosten zu unnötigen Steuerbelastungen auf Seiten des Arbeitgebers.

Beispiel:

A, Jahresarbeitslohn 50.000 EUR, erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich Fahrgeld i.H.v. 0,30 EUR/Entfernungs-km. Insgesamt beträgt das Fahrgeld im Kalenderjahr 1.800 EUR. A hat außer den Fahrtkosten andere Werbungskosten (Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, etc.) von 1.300 EUR.

Lösung:

individuelle Besteuerung pauschale Besteuerung
= steuerpflichtige Einkünfte 48.700 EUR 48.700 EUR
lfd. Arbeitslohn 50.000 EUR 50.000 EUR
+ Fahrgelderstattung 1.800 EUR
––––––- ––––––-
= Einnahmen i.S.d. § 19 EStG 51.800 EUR 50.000 EUR
übrige Werbungskosten 1.300 EUR 1.300 EUR
Fahrtkosten 1.800 EUR
––––––- ––––––-

Bei der Einkommensteuerveranlagung ergeben sich trotz unterschiedlicher Besteuerungsmethoden für den Arbeitnehmer keine Steuervorteile. Der Arbeitgeber zahlt aber im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer auf den Fahrtkostenersatz zusätzlich noch 15 % von 1.800 EUR = 270 EUR pauschale Lohnsteuer. Zusammen mit Kirchensteuer (9 %) und Solidaritätszuschlag (5,5 %) ergibt sich dadurch eine zusätzliche Steuerbelastung von 309,15 EUR.

Weitere Einzelheiten zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vgl. R 9.10 LStR und Firmenwagen.

4. Besonderheiten für behinderte Arbeitnehmer

Behinderte Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von

  • mindestens 70 oder

  • 50 bis 70 und erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen „G“ im Behindertenausweis)

können für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten für das benutzte Fahrzeug als Werbungskosten geltend machen.

Ohne einen Nachweis der tatsächlichen Kosten kann der Behinderte seine Fahrtkosten mit den Kilometerpauschbeträgen für Auswärtstätigkeiten absetzen. Der Werbungskostenabzug beträgt somit je Entfernungskilometer bei Benutzung eines

2002 bis 2013* ab 2014*
Pkw, Kombi, etc 0,60 EUR 0,60 EUR
Motorrad / Motorroller 0,26 EUR 0,40 EUR
Moped / Mofa 0,16 EUR 0,40 EUR
Fahrrad 0,10 EUR * 0,00 EUR

*) anstelle der Kilometersätze werden auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten anerkannt.

Neben diesen Pauschbeträgen können ausnahmsweise auch die Parkgebühren als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für Straßenbenutzungsgebühren und Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen auf dem Weg zur Arbeit oder zurück.

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs sind bei der Ermittlung der tatsächlichen PKW-Kosten (hier: AfA) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur abzüglich eines gewährten Zuschusses anzusetzen (BFH, 14.06.2012 – VI R 89/10).

Auch Behinderte können für jeden Arbeitstag grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt zur Arbeit steuerlich geltend machen. Eine Ausnahme besteht allerdings für Leerfahrten, wenn der Behinderte entweder keinen Führerschein besitzt oder aufgrund seiner Behinderung nicht selbst in der Lage ist zu fahren und deshalb z.B. von seinem Ehegatten zur Arbeit gefahren und wieder abgeholt wird. Die Leerfahrten können hier ebenfalls mit den tatsächlichen Kosten bzw. den o.g. Kilometerpauschbeträgen abgesetzt werden (BFH, 02.12.1977 – VI R 8/75, BStBl II 1978, 260).

Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers gehören trotz der Anwendung der Km-Pauschbeträge wie bei Nichtbehinderten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Behinderung muss grundsätzlich durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid des Versorgungsamtes nachgewiesen werden. Wird der entsprechende Grad der Behinderung erst nachträglich festgestellt, können bereits durchgeführte Veranlagungen zur Einkommensteuer geändert und die höheren Fahrtkosten nachträglich berücksichtigt werden.

Die Kosten für Fahrten einschließlich sog. Leerfahrten zur Beförderung eines sprachgestörten Kindes zur Behandlungseinrichtung sind als Krankheits(folge)kosten abzugsfähig (BFH, 03.12.1998 – III R 5/98, BStBl II 1999, 227). Dabei sollen nach Auffassung des BFH die Aufwendungen nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sein.

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