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Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Normen

§ 39a EStG

Information

1. Allgemeines

Durch die Bescheinigung eines Freibetrags ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vom Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können beim Finanzamt beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Aufwendungen hat oder ihm Pauschbeträge zustehen. Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Für Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur privaten Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Lebens-, oder Todesfallversicherung) wird ein Freibetrag in keinem Fall berücksichtigt. Die Vorsorgeaufwendungen werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die nach § 39b EStG bei der Berechnung des für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Arbeitslohns abgezogen wird.
    Die Vorsorgepauschale berücksichtigt Vorsorgeaufwendungen im Rahmen bestimmter Höchstbeträge. Höhere Beträge können im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge nur bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden, vgl. Stichwort Vorsorgepauschale 2010.

  • Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abzugsfähigen Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG).
    Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR übersteigt.
    Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abzugsfähigen Beträge beider Ehegatten zusammen 600 EUR betragen.

  • Für die Eintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene oder wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten gilt die o.g. Antragsgrenze nicht.

  • Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag ein weiteres Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) eintragen zu lassen, wenn der Grundfreibetrag im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG). In diesem Fall muss gleichzeitig beim ersten Dienstverhältnisses ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen werden, vgl. Hinzurechnungsbetrag – Freibetrag Lohnsteuer.

Übersicht über die Möglichkeiten zur Eintragung von Freibeträgen

Eintragung

ohne Beschränkung:

mit Beschränkung:

unzulässig:

1. Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene

1. Kinderbetreuungskosten

Vorsorgeaufwendungen

2. U.a. Beträge nach §§ 10d Abs. 2 EStG

2. Sonderausgaben – ohne Vorsorgeaufwendungen

3. Negative Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3, 6 und 7 EStG

3. Außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 EStG

Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die Summe dieser Beträge insgesamt 600-EUR übersteigt; auch
bei Ehegatten gilt zusammen die 600-EUR-Grenze

4. Das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 35a EStG

5. Kinderfreibetrag für jedes Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht

6. Freibetrag bei Steuerklasse VI bis zum Eingangsbetrag der LSt-Jahrestabelle

Beispiel 1

Ein lediger Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit seinem PKW 20 km zur Arbeitsstätte. Die Werbungskosten daraus betragen 220 x 20 km x 0,30 EUR = 1.320 EUR. Außerdem zahlt der Arbeitnehmer Kirchensteuer von jährlich 450 EUR.

Lösung:

Von den Werbungskosten werden für die Antragsgrenze nur 320 EUR (1.320 EUR – 1.000 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt. Hinzu kommt die Kirchensteuer. Es ergeben sich 770 EUR (320 EUR + 450 EUR); der Arbeitnehmer kann also einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags stellen, da er über der Antragsgrenze von 600 EUR liegt.

Berücksichtigt werden allerdings nur Werbungskosten, soweit sie über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen = 320 EUR, sowie die Sonderausgaben, soweit sie über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR liegen = 414 EUR. Der Freibetrag beträgt somit 734 EUR (320 EUR + 414 EUR).

Hinweis:

Wäre der Arbeitnehmer verheiratet, müssten die Sonderausgaben um den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 72 EUR gekürzt werden. Der Freibetrag beträgt in diesem Fall 698 EUR.

Beispiel 2

A fährt an 200 Arbeitstagen mit dem PKW zu seiner 10 km entfernten Arbeitsstätte. Die Werbungskosten daraus betragen 220 Tage x 10 km x 0,30 EUR = 660 EUR. A zahlt im laufenden Jahr ca. 300 EUR an Kirchensteuer. Außerdem werden im laufenden Jahr Krankheitskosten von 400 EUR für A anfallen.

Lösung:

Die Fahrtkosten werden hier nicht berücksichtigt, da sie unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen. Für die Antragsgrenze zählen aber neben der Kirchensteuer auch die außergewöhnlichen Belastungen und zwar unabhängig davon, ob sie sich wegen der zumutbaren Belastung auswirken. Im vorliegenden Fall betragen die Aufwendungen 700 EUR (300 EUR + 400 EUR), die Antragsgrenze von 600 EUR ist also überschritten.

Eingetragen werden können aber nur die Aufwendungen nach Abzug der voraussichtlichen zumutbaren Belastung.

Praxistipp:

Zu beachten ist, dass Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die außergewöhnlichen Belastungen nicht in voller Höhe als Freibetrag berückschtigt werden. Beim Lohnsteuerabzug werden nämlich bereits für die Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR und für die Sonderausgaben neben der Vorsorgepauschale ein Pauschbetrag von 36 EUR, bei Steuerklasse III 72 EUR, eingearbeitet. Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben werden deshalb nur insoweit als Freibetrag erfasst, als sie im Kalenderjahr die Pauschbeträge übersteigen. Wenn bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist, werden die Aufwendungen nur insoweit als Freibetrag berücksichtigt, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

2. Sonderfall: Freibetrag bei Steuerklasse VI

Nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG kann sich ein Arbeitnehmer, der Arbeitslohn aus einem weiteren Dienstverhältnis bezieht, bei der Steuerklasse VI einen Freibetrag eintragen lassen. Die Obergrenze für die Eintragung bildet der auf volle EUR abgerundete Betrag, bis zu dem nach der für das erste Dienstverhältnis maßgeblichen Steuerklasse keine Lohnsteuer zu erheben ist.

Voraussetzung für die Eintragung ist, dass

  • der voraussichtliche Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis so gering ist, dass dafür keine Lohnsteuer zu erheben ist und

  • dass im Gegenzug in Höhe des bei Steuerklasse VI eingetragenen Freibetrags beim ersten Dienstverhältnisses ein sogenannter Hinzurechnungsbetrag (Hinzurechnungsbetrag – Freibetrag Lohnsteuer) berücksichtigt wird.

Eine Einschränkung der Eintragung des Freibetrags für bestimmte Personengruppen, z.B. geringfügig Beschäftigte oder Rentner ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Regelung gilt vielmehr uneingeschränkt für alle Arbeitnehmer, die die oben genannten sachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Höhe des Freibetrags ist nicht etwa auf den im ersten Dienstverhältnis noch nicht ausgeschöpften Rest des Grundfreibetrags beschränkt. Der Arbeitnehmer kann als Freibetrag vielmehr einen beliebigen Betrag wählen, allerdings höchstens den Eingangsbetrag, bis zu dem für die Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses Lohnsteuer anfällt.

Die Obergrenzen für die Freibetragseintragung auf der Steuerkarte VI betragen für das Jahr 2016:

Steuerklasse

sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer

bei Betriebsrentnern und Versorgungsempfängern

I

11.415 EUR

14.090 EUR

II

13.003 EUR

15.577 EUR

III

21.571 EUR

23.593 EUR

IV

11.415 EUR

14.090 EUR

V

1.268 EUR

2.179 EUR

Beispiel:

A ist Rentner. Er bezieht in 2016 von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebspension (Versorgungsbezüge) in Höhe von monatlich 900 EUR. Die Steuer wird nach der Steuerklasse III einbehalten. Seine steuerpflichtigen Versorgungsbezüge aus diesem Dienstverhältnis werden voraussichtlich 10.800 EUR betragen. Daneben geht A seit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben einer Aushilfsbeschäftigung bei der X-GmbH nach. Sein monatlicher Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit liegt bei ca. 450 EUR (Steuerklasse VI).

Lösung:

Für 2016 fällt in der Steuerklasse III bei einem Betriebsrentner bis zu einem Jahresarbeitslohn von 23.593 EUR keine Lohnsteuer an. Auf Antrag des A kann mit der Steuerklasse VI für das aktive Dienstverhältnis bei der X-GmbH ein Freibetrag eingetragen werden, dessen Höhe er dem Grunde nach selbst bestimmen kann. Der Freibetrag darf aber höchstens 23.593 EUR betragen.

Bei der Steuerklasse III wird gleichzeitig ein Hinzurechnungsbetrag (Hinzurechnungsbetrag – Freibetrag Lohnsteuer) eingetragen, dessen Höhe dem Freibetrag entspricht, der auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI bescheinigt worden ist.

3. Verfahren bei der Eintragung des Steuerfreibetrages

Der Antrag für die Berücksichgtigung eines Steuerfreibetrages kann vom 1.10. des Vorjahres nach § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Maßgebend ist der Eingang beim zuständigen Finanzamt. Dabei ist zwingend ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden (§39a Abs. 2 S. 3 EStG). In anderer Form gestellte Anträge sind unzulässig.

Aus der Summe der einzelnen Aufwendungen wird nur ein Freibetrag berücksichtigt. Dieser Freibetrag wird als Jahresfreibetrag bezeichnet.
Bei gleichzeitiger Erfassung eines Freibetrags und eines Hinzurechnungsbetrags (Hinzurechnungsbetrag – Freibetrag Lohnsteuer) nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG erfolgt nur eine Eintragung des saldierten Betrages.
Der Jahresfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) ist auf jeden Fall in einen Monatsfreibetrag und, falls es die Lohnzahlungszeiträume erforderlich machen, auch in einen Wochen- oder Tagesfreibetrag aufzuteilen.
Dabei ist der Jahresfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) gleichmäßig auf den Zeitraum vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats bis zum Schluss des Kalenderjahres zu verteilen (§ 39a Abs. 2 Satz 6 EStG). Maßgebend ist der Tag des Eingangs des Antrags und nicht der Tag der Bearbeitung durch das Finanzamt.
Wird der Antrag auf Eintragung eines Freibetrags im Januar gestellt, ist der Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar einzutragen (§ 39a Abs. 2 Satz 7 EStG). Dasselbe gilt wenn der Antrag noch vor Beginn des Kalenderjahres gestellt worden ist.
Der Monatsfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) beträgt grundsätzlich 1/12 des Jahresfreibetrages und ist auf volle EUR aufzurunden.
Der Wochenfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) beträgt 7/30 des Monatsfreibetrages und ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden.
Der Tagesfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) beträgt 1/30 des Monatsfreibetrages und ist auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden.

Für Ehegatten genügt es, wenn die gemeinsamen Aufwendungen (s.o.) über der Eintragungsgrenze von 600 EUR liegen. Der Betrag verdoppelt sich nicht. Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer, wird der Freibetrag grundsätzlich bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt (§ 39a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Ehegatten können aber auch eine beliebige andere Verteilung wählen.

4. Faktorverfahren

Bei Beantragung des sog. Faktorverfahrens (Steuerklasse IV mit Faktoranwendung) und zusätzlichem Antrag auf Erfassung eines Freibetrags wird gleichwohl kein Freibetrag vermerkt. Der Freibetrag geht mit auf in die Berechnung des Faktors. Vgl. Stichworte Faktorverfahren für Ehegatten für Ehegatten.

5. Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016

Der Freibetrag muss ab 2016 nicht mehr jedes Jahr aufs Neue beantragt werden. Er kann für zwei Jahre berücksichtigt werden.

6. Pflichtveranlagung

Die Beantragung eines Freibetrags zieht zwingend die Verpflichtung nach sich, nach Ablauf des Kalenderjahrs unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Von dieser Veranlagungspflicht ausgenommen sind die Fälle, in denen ein Pauschbetrag für Behinderte oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene eingetragen worden ist.

Für Arbeitnehmer ist für 2015 wegen der Eintragung eines Freibetrages dann eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Bruttolohn 10.800 EUR (bei Ehegatten 20.500 EUR) übersteigt.

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