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Geringfügige Beschäftigung – Privathaushalt

Normen

§ 40a Abs. 2 EStG

§ 8a SGB IV

Information

Eine besondere Regelung gilt für Mini-Jobs im Haushalt. Zwar liegt auch hier die Obergrenze wie bei den geringfügigen Beschäftigungen im gewerblichen Bereich bei 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR. Der Arbeitgeber zahlt jedoch nur geringere pauschale Sozialversicherungsbeiträge. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Aufwendungen beim Arbeitgeber steuermindernd geltend gemacht werden können, vgl. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8a SGB IV vor, wenn die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Begünstigt sind u.a. folgende Beschäftigungen:

  1. Reinigungskraft,

  2. Haushaltshilfe (Bügeln, Waschen, Kochen),

  3. Kinderbetreuung,

  4. Pflegedienstleistungen.

Wohl nicht begünstigt ist die Beschäftigung eines Hauslehrers oder Chauffeurs (vgl. DB 2003, 305).

Weiterer Personenkreis vgl. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.

Nach der Gesetzesdefinition fallen Aufwendungen, die durch Dienstleistungen oder andere Unternehmen begründet sind, nicht unter die Regelung des § 8a SGB IV. Der o.g. Katalog ist aber keine abschließende Aufzählung.

Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten unterliegen einer vom Arbeitgeber abzuführenden Sozialversicherungspauschale von 10 % (jeweils 5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu Gunsten der Krankenversicherung (§ 249b Satz 2 SGB V) und 5 % zu Gunsten der Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3a SGB VI).

Monatliches Arbeitsentgelt:

Arbeitgeber-Belastung (Sozialversicherung):

Bis 400 EUR im privaten Haushalt

(ab 2013 bis 450 EUR)

5 % Rentenversicherung,
5 % Krankenversicherung:
10 % insgesamt

Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, bleiben außer Ansatz. Diese Regelung ist wichtig bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten (§ 8a SGB IV), da in diesen Fällen der ausgezahlte Betrag zuzüglich der ggf. einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt gilt (§ 14 Abs. 3 SGB IV). Sachbezüge wie Kost, Logis und auch z.B. Firmenwagen werden hier also nicht versteuert. Diese Regelung gilt nicht bei geringfügig Beschäftigten in Unternehmen.

Wird ein geringfügig Beschäftigter auf Grund eines einheitlichen Dienstverhältnisses sowohl im Unternehmen als auch im Privathaushalt des Arbeitgebers tätig, sind insgesamt Pauschalabgaben von 28 % zu entrichten. Die Pauschalierung mit 10 % setzt voraus, dass die geringfügige Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt wird. Zu einem anderen Ergebnis kommt man gegebenenfalls, wenn das Anstellungsverhältnis im Unternehmen mit der GmbH, das Beschäftigungsverhältnis dagegen mit dem Firmeninhaber als Privatperson geschlossen wird.

Beispiel:

Eine Haushaltshilfe im Privathaushalt hat neben dem monatlichen Lohn von 310 EUR Anspruch auf ein tägliches Mittagessen. An die Bundesknappschaft sind 12 %-Pauschalabgaben nur bezogen auf das monatliche Entgelt von 310 EUR abzuführen. Die Gewährung des Mittagessens ist nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ebenso wie bei einer geringfügigen Beschäftigung im gewerblichen Bereich entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts, wenn die geringfügig in einem Privathaushalt beschäftigte Person – z.B. wegen einer privaten Krankenversicherung – nicht gesetzlich krankenversichert ist (§ 249 b SGB V).

Hinweis:

Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigung in privaten Haushalten nicht geprüft (§ 28p Abs. 10 SGB IV).

Zusätzlich zu den Pauschalabgaben zur Sozialversicherung kann der Arbeitgeber eine pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 2 % entrichten. Damit ist der Arbeitnehmer nicht mehr steuerbelastet. Der Arbeitgeber kann aber auch individuell über die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers abrechnen.

Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers werden im sog. Haushaltsscheckverfahren entrichtet.

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