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Geschenke

Normen

§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG

R 19.6 Abs. 1 LStR

Information

Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die als Sachleistung des Arbeitgebers erbracht werden und zu keiner Bereicherung des Arbeitnehmers führen, bleiben bis zum Wert der Zuwendung von 60 EUR auf Seiten des Arbeitnehmers steuerfrei (R 19.6 Abs. 1 LStR ). Liegt der Wert über dieser Grenze ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig. Hierzu gehören z.B. Gelegenheitsgeschenke, die üblicherweise im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden; zum Beispiel zu folgenden Anlässen: Geburtstag, Konfirmation, Kommunion, Hochzeit, Silberhochzeit usw. Im Gegensatz zu geringfügigen Sachzuwendungen sind Geldgeschenke jedoch stets steuerpflichtig.

Geschenke an eigene Arbeitnehmer können unabhängig von ihrem Wert immer als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Allerdings ist in der Regel zu beachten, dass Geschenke zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, für den Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist, soweit es sich bei den Geschenken nicht um Aufmerksamkeiten handelt.

Geschenke an andere Personen, auch wenn sie aus betrieblichen Gründen erfolgen, sind grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Eine Ausnahme gilt nur für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde bis zu einem Gesamtwert von 35 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) pro Jahr und Empfänger. Das sind z.B. kleinere Werbegeschenke, aber auch der als nette Geste für die gute Zusammenarbeit zugewendete Wein, Sekt, Präsentkorb, Kalender etc. zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel.

Bei der Ermittlung der 35 EUR-Grenze sind alle Zuwendungen eines Jahres zusammenzurechnen. Entscheidend sind die Anschaffungsbzw. Herstellungskosten der Geschenke. Dazu gehören auch die Kosten für eine Kennzeichnung als Werbeträger. Die Umsatzsteuer wird allerdings nur berücksichtigt, soweit sie nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. Das führt z.B. dazu, dass ein Geschenk zum Preis von 35 EUR + 6,65 EUR USt bei einem Dachdeckerbetrieb als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, bei einem Zahnarzt dagegen nicht.

Bei dem Betrag von 35 EUR handelt es sich um eine Freigrenze; wird dieser Betrag bei einem Empfänger auch nur um 1 Cent überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug völlig.

Praxistipp:

Kränze und Blumen zu Beerdigungen z.B. von Geschäftspartnern u.ä. gehören nicht zu den Geschenken in diesem Sinne. Die Kosten sind somit auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie 35 EUR überschreiten.

Praxistipp:

Die betragsmäßige Begrenzung greift auch dann nicht, wenn das Geschenk beim Empfänger ausschließlich betrieblich verwendet werden kann.

Beispiel:

Ein Großhandel für optische Artikel schenkt einem Teil seiner Abnehmer Brillenreinigungsgeräte.

Steuerpflichtige können gem. § 37b EStG die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Diese Regelung löst die Frage der Besteuerung der Zuwendung beim Empfänger. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10 000 EUR übersteigen. Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden bzw. die o.g. Aufmerksamkeitsgrenze von 60 EUR überschritten ist.

Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 EStG anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.

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