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Gewerbebetrieb – Selbstständige Tätigkeit

Normen

§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG

Information

Das Gewerbesteuergesetz enthält keine eigene Bestimmung des Begriffs „Gewerbebetrieb“. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist vielmehr auf das Einkommensteuerrecht. Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt und somit auch die sachliche Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz gegeben ist, bestimmt sich daher nach § 15 Abs. 2 EStG. Selbstständig i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG ist eine Tätigkeit, bei der der Steuerpflichtige

  1. eigene Unternehmerinitiative entwickelt und

  2. ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt (H 15.1 [Allgemeines] EStH).

Damit ist die selbstständige Tätigkeit auch zur Nichtselbstständigen Arbeit abzugrenzen, was aufgrund einer Gesamtbeurteilung erfolgen muss. Entscheidend sind dabei u.a. die Merkmale der Weisungsgebundenheit, der Arbeitseinteilung bzgl. der Zeit und des Ortes der Tätigkeit (i.E. H 15.1 EStH, die einzelnen Stichworte unter H 15.1 [Gesamtbeurteilung] EStH und für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft die Erläuterungen in den H 19.0 [Allgemeines] LStH).

Beispiel:

Alexander Schnüffler ist vom SWR als sog. Rundfunkermittler beauftragt, Hörer aufzuspüren, die „schwarz“ Rundfunk empfangen. Im Vertrag zwischen Schnüffler und der Sendeanstalt ist u.a. festgehalten, dass durch den Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet werde. Schnüffler sei „freiberuflich“ tätig. Dementsprechend wird eine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt.

Lösung: Eine Bindung an die Bezeichnung des Tätigkeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag besteht nicht. Es hat eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen (H 15.1 [Gesamtbeurteilung] EStH). Nach BFH, 02.12.1998 (X R 83/96, BStBl I 1999, 534) sind Rundfunkermittler dann nicht Arbeitnehmer, wenn die Höhe ihrer Einnahmen weitgehend von ihrem eigenen Arbeitseinsatz abhängt und sie auch im Übrigen, z.B. bei Ausfallzeiten, Unternehmerrisiko tragen. Das gilt auch bei Tätigwerden für nur einen Auftraggeber.

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