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Haftung

Normen

§ 69 AO

§ 71 AO

§ 75 AO

Information

1. Allgemeines

Neben der Haftung des Arbeitgebers für den Lohnsteuerabzug kennt das Steuerrecht eine Reihe weiterer Haftungstatbestände, nach denen neben dem eigentlichen Steuerschuldner auch Dritte für die Steuerschulden in Anspruch genommen werden können.

Zu den wichtigsten Haftungstatbeständen gehören die Haftung des gesetzlichen Vertreters, die Haftung bei Steuerhinterziehung und die Haftung bei Betriebsübernahme.

2. Haftung des gesetzlichen Vertreters (§ 69 AO)

Zu den gesetzlichen Vertretern gehören neben Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger; bei der Vertretung natürlicher Personen vor allem die Geschäftsführer und Vorstände von AG, GmbH, Personengesellschaften, Vereinen, Stiftungen etc.

Der gesetzliche Vertreter haftet, soweit durch eine Pflichtverletzung seinerseits Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt werden.

Eine Haftung kommt immer dann in Betracht, wenn der Steuerschuldner selbst nicht mehr in der Lage ist, die Steuern zu begleichen, und die Vollstreckung gegen diesen erfolglos verlaufen ist.

Die Haftung trifft den Vertreter auch dann, wenn er bestimmte Aufgaben auf andere Mitarbeiter delegiert hat und sich z.B. um die Steuerangelegenheiten des Unternehmens nicht kümmert.

In der Praxis besonders häufig anzutreffen ist die Geschäftsführerhaftung wenn das Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten gerät. Vielfach erliegen Geschäftsführer – vor allem wenn sie zugleich auch noch Gesellschafter sind – der Versuchung und behandeln das Finanzamt als Gläubiger zweiter Klasse. Es wird zunächst versucht, Kunden und Lieferanten möglichst lange und mit allen verfügbaren Mitteln finanziell zufrieden zu stellen, um so den Betrieb möglichst lange aufrecht zu erhalten und zu sanieren. Werden die fälligen Forderungen des Finanzamts in dieser Situation nicht oder nicht im gleichen Umfang wie die Forderungen der übrigen Gläubiger befriedigt, löst das regelmäßig jene Haftung des Geschäftsführers aus.

Praxistipp:

Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte zunächst durch Stundungs- und Erlassanträge versucht werden, einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Wird dem nicht statt gegeben, so müssen, um eine Haftung auszuschließen, alle fälligen Forderungen des Finanzamts mit der gleichen Quote beglichen werden wie die anderer Gläubiger. Reichen die Mittel nicht aus, müssen die vorhandenen Beträge, ähnlich wie bei der Insolvenz, auf alle Gläubiger verteilt werden.

3. Haftung bei Steuerhinterziehung (§ 71 AO)

Wer an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist, ohne selbst Steuerschuldner zu sein (z.B. Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer einer GmbH zu Gunsten der Firma) oder zur Steuerhinterziehung anstiftet bzw. Beihilfe leistet, haftet für die hinterzogenen Steuern und Hinterziehungszinsen.

Eine rechtskräftige Verurteilung ist dabei nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme. Das Finanzamt kann daher auch vor Abschluss des Steuerstrafverfahrens bereits einen Haftungsbescheid erlassen.

Praxistipp:

Auch eine Selbstanzeige hat zwar strafbefreiende Wirkung, sie führt aber nicht zu einem Ausschluss der Haftung.

4. Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO)

Nach § 75 AO haftet derjenige, der einen Betrieb oder selbstständigen Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernimmt, für die Steuern des Betriebes.

Voraussetzung ist, dass der Betrieb /Teilbetrieb im Ganzen übergeht, sodass der Erwerber in der Lage ist, den Betrieb ohne große organisatorische und finanzielle Änderungen weiterzuführen. Es muss sich ferner um einen „lebenden“ Betrieb handeln, bei dem nicht von vornherein feststeht, dass er unmittelbar nach der Übertragung liquidiert wird.

Die Haftung erstreckt sich auf alle Betriebssteuern wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Kfz-Steuer etc., und zwar auch insoweit als sie sich möglicherweise erst nach der Übertragung, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung ergeben.

Nicht in die Haftung einbezogen werden die persönlichen Steuern des früheren Inhabers, die sich aus möglichen Änderungen ergeben, z.B. Einkommensteuer und Vermögensteuer.

Darüber hinaus gilt eine generelle zivilrechtliche Haftung für den Betriebsübernehmer, wenn er die Firma fortführt (§ 25 HGB).

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