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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Normen

§ 35a Abs. 2 EStG

Information

1. Allgemeines

Gemäß § 35a Abs. 2 EStG können 20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch Selbstständige erbracht werden, von der Steuer abgezogen werden (höchstens jedoch 4.000 EUR).

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Begünstigt sind daher z.B. die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes und Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner.

Nach § 35a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst bzw. für Pflege- und Betreuungsleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, Kosten für Verbrauchsmittel und Entsorgungskosten (als Nebenleistung) begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett) bleiben außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen (BFH, 29.01.2009 – VI R 44/08).

2. Besonderheit bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person

Pflege- und Betreuungskosten werden mit den sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen in § 35a Abs. 2 EStG zusammengefasst. Hierzu gehört auch die Unterbringung in einem Pflegeheim. Der Vorrang der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG bei einer entsprechenden Antragstellung ist zu beachten.

Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist nicht mehr erforderlich.

Erfasst sind Pflege- und Betreuungsleistungen, sei es in Form der Dauerpflege oder der Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste (z.B. Hilfe bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme), bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen oder Erledigung von Schriftverkehr als Nebenleistungen. Der Höchstbetrag ist nicht personenbezogen, sondern haushaltsbezogen zu sehen. D. h. es kommt nicht zu einer Verdoppelung des Höchstbetrags, wenn z.B. zwei pflegebedürftige Personen im Haushalt leben. Vielfach sind die Kosten bei eigener Pflegebedürftigkeit und für die Pflege Angehöriger als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig. Diese Vergünstigung hat bei einer entsprechenden Antragstellung Vorrang vor § 35a EStG. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als agB berücksichtigt wird, kann der Steuerabzug gem. § 35a EStG beansprucht werden. Fallen unterschiedliche Aufwendungen an, z.B. neben Pflegedienstkosten auch Krankheitskosten, kann die Zuordnung/Anrechnung der zumutbaren Belastung zugunsten des Stpfl. vorgenommen werden. D.h. die zumutbare Belastung kann vorrangig auf die Pflegeaufwendungen angerechnet werden.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige S hat Krankheitskosten in Höhe von 3.000 EUR und Pflegekosten von 3.000 EUR. Die zumutbare Belastung beträgt 2.500 EUR. Abzug als außergewöhnliche Belastung: Krankheitskosten 3.000 EUR + Pflegekosten 500 EUR (3.000 EUR abzüglich 2.500 EUR zumutbare Belastung) = insgesamt 3.500 EUR. Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG : 20 % von 2.500 EUR = 500 EUR.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.: Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer), Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes) oder Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden).

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den vom BMF herausgegebenen Regelungen (BMF, 10.01.2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004, BStBl I 2014, 75).

4. Nachweise1

Es reicht aus, wenn die Belege auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden können.

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

5. Haushalt

Die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Eine Dienstleistung/Handwerkerleistung wird auch dann „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht, wenn sie in einer Wohnung ausgeführt wird, die dieser noch nicht bezogen hat bzw. aus der er bereits ausgezogen ist. Voraussetzung ist, dass die Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Einzug des Steuerpflichtigen in bzw. dem Auszug des Steuerpflichtigen aus der betroffenen Wohnung stehen.

Die Müllabfuhr stellt keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar.

Die Zubereitung und das Servieren eines Mittagessens in einem Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung (FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 – 6 K 4420/11).

6. Ausländischer Haushalt

Begünstigt sind auch innerhalb der Europäischen Union oder des EWR liegende Haushalte des Steuerpflichtigen.

7. Sonderfälle

7.1 Hausanschlüsse

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beschränkt sich nicht nur auf Leistungen, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des vom Stpfl. bewohnten Grundstücks erbracht werden. Sie umfasst auch Arbeiten an einheitlichen, die Grundstücksgrenzen überschreitenden Anlagen, die exklusiv dem Grundstück des Stpfl. dienen und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang dazu stehen (Hausanschluss).

7.2 Schneeräumung/Winterdienst

Eine Steuerermäßigung für das Schneeräumen auch auf dem dem Grundstück vorgelagerten Gehweg ist möglich.

7.3 Pflege- bzw. Behinderten-Pauschbetrag

Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG aus. Dies gilt nicht, wenn es sich um den vom Kind übertragenen Behinderten-Pauschbetrag handelt. Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG ebenfalls nicht (mehr) aus.

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