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Hinzurechnungen – Komplementäre von KGaA

Normen

§ 8 Nr. 4 GewStG

R 8.2 GewStR 2009

Information

1. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG

Dem Gewerbeertrag einer KGaA sind nach § 8 Nr. 4 GewStG die Beträge wieder hinzuzurechnen, die aufgrund von § 9 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens abgezogen worden sind.

Die KGaA ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG ein Gewerbebetrieb und unterliegt daher der Gewerbesteuer. Sie ist einkommensteuerrechtlich als Mischform zwischen einer Personengesellschaft (im Hinblick auf den Bereich des Komplementärs) und einer Kapitalgesellschaft (im Hinblick auf den Kommanditbereich, der als Aktienkapital ausgestaltet ist) zu behandeln. Daher sind die § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG anzuwenden.

Der Komplementär einer KGaA bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sein Gewinnanteil ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens der KGaA nach § 9 Nr. 1 KStG abzuziehen. Gleiches gilt für von der KGaA bezogene Leistungsvergütungen.Andere Leistungsvergütungen wie Zinsen oder Mieten / Pachten werden in § 9 Nr. 1 KStG nicht ausdrücklich genannt, sind aber aufgrund des Trennungsprinzips, das zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern gilt, bei der Gewinnermittlung der KGaA als Betreibsausgaben abziehbar. Dies gilt nur nicht für überhöhte Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht abzugsfähig sind.

Die Hinzurechnung erfolgt auch, wenn der Komplementär eine Kapitalgesellschaft und damit selbst gewerbesteuerpflichtig ist (R 8.2 Satz 2 GewStR 2009). In diesem Fall erfolgt allerdings die entsprechende Kürzung nach § 9 Nr. 2b) GewStG bei der Komplementärgesellschaft.

Wenn der Komplementär als natürliche Person keinen eigenen Gewerbebetrieb nach § 2 Nr. 1 GewStG unterhält, der der Gewerbesteuer unterliegt, müssen die Gewinnanteile dem Gewerbebetrieb der KGaA zugeordnet werden, um sie der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Aus diesem Grund erfolgt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG.

Die Hinzurechnung umfasst nicht die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG im Gewinn des persönlich haftenden Gesellschafters enthaltenen Vergütungen für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern. Diese Beträge sind aber ggf. nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (R 8.2 Satz 4 GewStR 2009).

2. Übersicht über die nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnenden Beträge bzw. nicht hinzuzurechenden Beträge

Nach § 8 Nr. 4 GewStG sind hinzuzurechnen:

  • der nicht auf das Grundkapital entfallende Gewinnanteil des Komplementärs,

  • Bezüge, die der Komplementär für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied etc. erhält, einschließlich gewinnabhängiger Vergütungsbestandteile,

  • Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Altersversorgung des Komplementärs.

Nicht nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnen sind:

  • Dividenden, die auf das vom Komplemetär gehaltene Grundkapital gezahlt werden

  • Vergütungen, die der Komplementär als Freiberufler o.Ä.von der Gesellschaft erhält,

  • Zinsen, die der Komplementär für hingegebene Darlehen von der KGaA erhält sowie

  • Mieten oder Pachten für von ihm an die KGaA überlassene Wirtschaftsgüter.

Siehe auch

Hinzurechnungen – Ausländische SteuernHinzurechnungen – Renten und dauernde LastenHinzurechnungen – SpendenHinzurechnungen – StreubesitzdividendenHinzurechnungen – TeilwertabschreibungenHinzurechnungen – VerlustanteileHinzurechnungen – Zinsen und fiktive ZinsenKürzungen – Komplementäre von KGaAKürzungen – Miet- und PachtzinsenStille Gesellschaft

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