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Hinzurechnungsbetrag – Freibetrag Lohnsteuer

Normen

§ 39a EStG

Information

1. Allgemeines

Arbeitnehmer mit zwei Beschäftigungsverhältnissen erhalten für ihren Zweitjob die Steuerklasse VI. Die Steuerklasse VI führt aber zu hohen steuerlichen Abzügen. Dies kann mit einem Freibetrag in Höhe des – beim ersten Dienstverhältnis – nicht ausgeschöpften Grundfreibetrags häufig aufgefangen werden.
Im Gegenzug zur Berücksichtigung eines Freibetrags bei einem weiteren Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) wird beim ersten Dienstverhältniss in gleicher Höhe ein so genannter Hinzurechnungsbetrag angesetzt (§ 39a EStG). Ein Hinzurechnungsbetrag ist nur dann möglich, wenn der Grundfreibetrag durch die Höhe des Arbeitslohns nicht ausgeschöpft wird. Dieser Hinzurechnungsbetrag wird bei der Ermittlung der Lohnsteuer aus dem ersten Dienstverhältnis als fiktiver Arbeitslohn dem tatsächlich gezahlten Lohn hinzugerechnet. Durch ihn wird letztlich sichergestellt, dass es zu einem für den gesamten Arbeitslohn zutreffenden Lohnsteuerabzug kommt.

Die Vormerkung des Hinzurechnungsbetrags beim ersten Dienstverhältnis ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Freibetrags bei der Steuerklasse VI.

Praxistipp:

Um zu vermeiden, dass es im ersten Dienstverhältnis auf Grund des Hinzurechnungsbetrages zu unnötigen Steuerzahlungen kommt, sollte der Freibetrag auf der Steuerklasse VI möglichst auf den Teil des lohnsteuerlich freibleibenden Betrags begrenzt werden, der im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird.

2. Gleichzeitige Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten usw.

Neben der Berücksichtigung eines Freibetrages bei der Steuerklasse VI nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG bleibt es bei den übrigen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 – 6 EStG z.B. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen, Behinderung oder Verlusten aus anderen Einkunftsarten etc.

Der Ansatz eines solchen „normalen“ Freibetrags hat allerdings Auswirkungen auf die Höhe des Hinzurechnungsbetrags. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden:

  1. Der Hinzurechnungsbetrag ist höher als der „normale“ Freibetrag:

    Als Hinzurechnungsbetrag wird dann nur noch der um den normalen Freibetrag gekürzte Betrag beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag werden also saldiert.

  2. Der Hinzurechnungsbetrag entspricht exakt dem „normalen“ Freibetrag:

    Beim ersten Dienstverhältnis werden weder ein Freibetrag noch ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt.

  3. Der Hinzurechnungsbetrag ist geringer als der „normale“ Freibetrag:

    In diesem Fall wird beim ersten Dienstverhältnis ein Freibetrag in Höhe des um den Hinzurechnungsbetrag gekürzten „normalen“ Freibetrags berücksichtigt.

Beispiel:

E hat zwei Dienstverhältnisse. Im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I) beträgt ihr Monatslohn 600 EUR. Hier fallen jährlich Werbungskosten in Höhe von 2.500 EUR an. Im zweiten Dienstverhältnis (VI) liegt ihr Arbeitslohn bei 290 EUR monatlich. E hat sowohl die Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten als auch eines Hinzurechnungsbetrages in Höhe von 3.500 EUR bei dem Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse I beantragt.

Lösung:

Bei der Steuerklasse VI wird ein Freibetrag von 3.500 EUR / Jahr bzw. 292 EUR / Monat berücksichtigt. Für den Arbeitslohn aus diesem Dienstverhältnis ist damit keine Steuer einzubehalten.

Der Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten beträgt in diesem Fall 1.500 EUR (Werbungskosten 2.500 EUR abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1.000 EUR).

Bei dem Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse I wird folgender Hinzurechnungsbetrag angesetzt:

Hinzurechnungsbetrag:

jährlich

2.000 EUR

monatlich

167 EUR

Freibetrag

3.500 EUR

Freibetrag wegen Werbungskosten

1.500 EUR

———–

Bei der monatlichen Lohnabrechnung ergibt sich dadurch folgendes Ergebnis:

=

maßgebender Arbeitslohn

767 EUR

Lohnsteuer Steuerklasse I

0 EUR

Arbeitslohn

600 EUR

+

Hinzurechnungsbetrag

167 EUR

———-

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