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Innergemeinschaftliche Güterbeförderung

Information

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

Für die Beförderung von Gütern und der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wurden ab dem 01.01.1993 für den EU-Binnenmarkt Sonderregelungen geschaffen, die zu einer abweichenden Besteuerung führen.

1. Begriff

Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen liegen vor, wenn

  • Gegenstände befördert werden und

  • die Beförderung in einem EU-Mitgliedstaat beginnt und

  • die Beförderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet.

Die Beförderung kann durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder aber auch durch das Drittlandsgebiet führen. Maßgeblich ist lediglich, dass Beginn und Ende der Beförderung in zwei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen.

Beispiel:

Der Spediteur S befördert im Auftrag des Lieferers K in Köln eine Ladung Eichenmöbel zum Abnehmer A in Italien. S holt die Waren bei K ab und fährt zunächst nach Frankreich und danach durch die Schweiz zu A nach Italien.

Lösung:

S bewirkt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, da Beginn und Ende der Beförderung in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liegen. Die Ware darf jedoch nur im Transit durch die Schweiz befördert werden. S muss diese Beförderungsleistung in dem EU-Mitgliedstaat versteuern, in dem die Beförderung beginnt (sog. Abgangsland).

Der Sitzort des Beförderungsunternehmers ist für die Beurteilung der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung unmaßgeblich, er ist jedoch für die Durchführung der Besteuerung zu beachten. Unmaßgeblich ist auch, wo die Fahrt des Transportunternehmers beginnt oder endet. Entscheidend ist der Ort, an dem die Beförderung der Ware beginnt und endet. Keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistung hat die Art der Beförderung (Luftfahrzeug, Landfahrzeug oder Wasserfahrzeug).

Beispiel:

Der Transportunternehmer M aus Münster hat den Auftrag für den Kunden K aus Köln Waren vom Herstellerwerk in Gent (Belgien) abzuholen und zum Abnehmer A nach Amsterdam (Niederlande) zu befördern. M beginnt die Fahrt mit einem leeren LKW in Paris und holt die Ware in Belgien ab. K verwendet bei diesem Auftrag keine USt-IdNr.

Lösung:

Ort der Beförderungsleistung ist Gent (Belgien), da dies der Abgangsort ist. Die Leerfahrt von Paris nach Gent führt zu keiner anderen Beurteilung der Leistung.

Die deutschen Freihäfen gehören gemeinschaftsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung auch dann gegeben, wenn die Beförderung in einem deutschen Freihafen beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet oder umgekehrt. Weil Freihäfen aber nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG), ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, die in einem deutschen Freihafen beginnt, grundsätzlich nicht steuerbar. Solche Beförderungsleistungen werden nur dann als im Inland ausgeführter Umsatz behandelt, wenn die Leistung nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird (z.B. Beförderung von Möbeln für die Privatwohnung des Unternehmers).

Gleichgestellte Leistungen

Einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt ist die Beförderung eines Gegenstandes, die in ein und demselben EU-Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung in Zusammenhang steht (Gebrochene innergemein. Güterbeförderung). Diese werden als sog. Vor- und Nachläufe bezeichnet.
(Innergem. Güterbeförderung – Nebenleistungen)

2. Rechtsfolgen

Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung gilt grundsätzlich als dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt (Abgangsort). Sie unterliegt daher insgesamt in diesem EU-Mitgliedstaat (Abgangsland) der Umsatzbesteuerung. Eine Aufteilung der Leistung in einen inländischen und einen ausländischen Teil ist – im Gegensatz zu den grenzüberschreitenden Güterbeförderungen in das bzw. aus dem Drittlandsgebiet – nicht vorzunehmen.

3. Ausnahmen

Wenn der Leistungsempfänger (der Auftraggeber des Beförderungsunternehmers) ein Unternehmer ist, der eine von einem anderen als dem Abgangsland erteilte USt-IdNr. bei dieser Beförderungsleistung verwendet, ist die innergemeinschaftliche Güterbeförderung nicht im Abgangsland, sondern in dem EU-Mitgliedstaat zu versteuern, der diese USt-IdNr. erteilt hat.

Beispiel:

Der deutsche Unternehmer M in München beauftragt unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. den in Österreich ansässigen Transportunternehmer ÖT eine LKW-Ladung Büromöbel in Italien abzuholen und an seinen Kunden P in Paris zu befördern.

Lösung:

Da der Leistungsempfänger (M) seine deutsche und nicht die USt-IdNr. des Abgangslandes (Italien) verwendet, ist die innergemeinschaftliche Güterbeförderung durch ÖT in Deutschland zu versteuern.

Hinweis:

Da ÖT nicht in Deutschland ansässig ist, muss der Leistungsempfänger (M) beachten, dass sich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf ihn verlagert. Das bedeutet, dass M die in der Rechnung des ÖT offen ausgewiesene Umsatzsteuer einbehalten und an sein Finanzamt abführen muss.

Die Verwendung der USt-IdNr. ist grundsätzlich vor Ausführung der Leistung dem mit der Güterbeförderung beauftragten Unternehmer mitzuteilen. Dies kann beispielsweise im Speditionsauftrag erfolgen. Hat der Auftraggeber mehrere USt-IdNr., die ihm von verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erteilt wurden, kann er wählen, welche er verwendet. Er hat damit die Möglichkeit zu bestimmen, in welchem EU-Mitgliedstaat die innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu versteuern ist.

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