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Kinderfreibetrag

Normen

§ 32 Abs. 6 EStG

Information

1. Allgemeines und Höhe des Kinderfreibetrags

Die Kinderfreibeträge sind eine Säule des Familienleistungsausgleichs. Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags nur steuermindernde Bedeutung für die Zuschlagsteuern wie Kirchensteuer oder den Solidaritätszuschlag (Freibeträge).
Eltern erhalten zunächst im laufenden Jahr das Kindergeld; die etwaige steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags ergibt sich erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung.
Zur Berücksichtigung von Kindern vgl. Kinder.

Ab 2010 erhöhte sich der Kinderfreibetrag zunächst auf 2.184 EUR bzw. 4.368 EUR. Für 2015 wurde eine weitere Anhebung auf 2.256 EUR bzw. 4.512 EUR und ab 2016 auf 2.304 EUR bzw. 4.608 EUR beschlossen.

2. Halber Kinderfreibetrag

Grundsätzlich steht jedem Elternteil zunächst der halbe Kinderfreibetrag zu. (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) Somit ist, soweit bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs. 1 EStG) nicht vorliegen (dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern, Eltern nicht ehelicher Kinder) , bei jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag für jeden zu berücksichtigenden Monat abzuziehen.

3. Voller Kinderfreibetrag

Der volle Kinderfreibetrag wird unbeschränkt stpfl. Ehegatten gemeinsam – gewährt, die nicht dauernd getrennt leben und für den betreffenden Veranlagungszeitraum zusammen veranlagt werden, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein voller Kinderfreibetrag für einen Elternteil (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG i.V.m. R 32.12 Abs. 1 EStR) wird auch in folgenden Fällen angesetzt:

  • der andere Elternteil ist verstorben,

  • der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anderen Elternteils ist nicht zu ermitteln,

  • der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar

  • der andere Elternteil ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig
    (z.B. Ehefrau eines Gastarbeiters lebt im Ausland),

  • der Stpfl. hat das Kind allein angenommen,

  • das Kind steht nur zum Stpfl. in einem Pflegekindschaftsverhältnis.

Zu der darüber hinaus möglichen Übertragung des (halben) Kinderfreibetrags von einem auf den anderen Elternteil vgl. Kinderfreibetrag – Übertragung

4. Voraussetzungen des Kinderfreibetrags

Zu den einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages vgl.

  1. Kinder,

  2. Kinder – arbeitslos,

  3. Kinder – Au-pair-Tätigkeit,

  4. Kinder – Behinderte,

  5. Kinder – Berufsausbildung,

  6. Kinder – Ehegattenunterhalt,

  7. Kinder – Einkünfte und Bezüge,

  8. Kinder – freiw. soziales o. ökologisches Jahr,

  9. Kinder – ohne Ausbildungsplatz,

  10. Kinder – Vollzeiterwerbstätigkeit.

5. Auslandskinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird unabhängig vom der Staatsangehörigkeit der Eltern auch für Kinder gewährt, die im Ausland leben. Bei Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ermäßigt sich die Höhe des Kinderfreibetrages entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes – Ländergruppeneinteilung, § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG.

6. ELStAM

Kinder über 18 Jahren werden bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf Antrag – vom Finanzamt bescheinigt (§ 39 EStG).

Erkennt der Arbeitnehmer, dass die Eintragungen nicht stimmen können, so ist er verpflichtet, die Eintragungen umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 5 EStG). Es ist die Eintragung von Kinderfreibeträgen für Kinder über 18 Jahren durch das Finanzamt im vereinfachten Lohnsteuerermäßigungsverfahren möglich. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich die Berücksichtigung von Kindern nur für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus. Ausnahmsweise bei Kindern, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht (z.B. Kinder im Ausland außerhalb EU/EWR), kann der Kinderfreibetrag und auch der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf als absoluter Freibetrag vom Finanzamt vermerkt werden. In diesem Fall ist die bereits vermerkte Zahl der Kinderfreibeträge zu stornieren, da es ansonsten bei der Kirchensteuer und beim „Soli“ zu einer Doppelbegünstigung käme.

7. Pauschalierung der Lohnsteuer

Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG werden die Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt (BFH, 26.07.2007 – VI R 48/03, DStR 2007, 1522).

8. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf . Dieser ist ebenso wie der Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 EStG geregelt.

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