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Kinderzulagen

Normen

§ 3 Nr. 1a u. 11 Satz 2 EStG

Information

Alle diesbezüglichen Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind steuerpflichtig (§ 3 Nr. 11 Satz 2 EStG), unabhängig davon, wie sie bezeichnet werden; so z.B. Kinderzuschläge, Kinderbeihilfen. Siehe jedoch Erholungsbeihilfe.

Die Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind allerdings steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Ebenso ist der Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte steuerfrei (§ 3 Nr. 1b EStG).

Siehe auch

Altersvorsorge – KinderzulageKinderzulage – Eigenheimzulagengesetz

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