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Kirchensteuer – Hebesatz

Information

1. Allgemeines

Der Hebesatz der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer beträgt bei allen Religionsgemeinschaften, die die Verwaltung den Finanzbehörden übertragen haben, in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Steuerschuld.

2. Kirchensteuerhebesatz bei Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

Beispiel:

  • Bei einer festgesetzten Einkommensteuer von 8.000 EUR beträgt die Kirchensteuer (9 %) 720 EUR.

  • Bei einem monatlichen Bruttolohn von 3.500 EUR beträgt die Lohnsteuer (III) 382,00 EUR und die Kirchensteuer (9 %) 34,38 EUR.

  • Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bayern (Kirchensteuersatz 8 %) arbeitet bei einem Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Bremen (Kirchensteuersatz 9 %). Der Arbeitgeber hat die Lohnkirchensteuer in Höhe von 9 % (Hebesatz am Sitz der Betriebsstätte). Im Rahmen der Antragsveranlagung wird die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz geltenden Hebesatz festgesetzt und die Differenz erstattet. Im umgekehrten Fall wird die Differenz nacherhoben oder auch erlassen. Der Arbeitgeber kann in einigen Bundesländern beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen, die Kirchenlohnsteuer gleich mit dem am Wohnort geltenden Hebesatz zu erheben.

  • Bei einem Kapitalertrag von 10.000 EUR beträgt die Kaitalertragsteuer 2.445 EUR und die Kirchensteuer (9 %) 220,05 EUR.

3. Geltungsbereich des Kirchensteuerhebesatzes

Der von der Religionsgemeinschaft beschlossene Hebesatz gilt für die Bundesländer, in denen die Religionsgemeinschaft belegen ist, BVerfG, 19.08.2002 – 2 BvR 443/01.

Beispiel:

Im Bundesland Hamburg haben die dort vorwiegend vertretenen Religionsgemeinschaften (Nordelbische Ev.-Luth. Kirche, Erzbistum Hamburg, jüdische Gemeinde) die Kappung der Progression auf 3 % des zu versteuernden Einkommens festgelegt. Für die im Bundesland Hamburg liegenden Gebietsteile der Ev.-Luth. Landeskirche Hannover beträgt er, wie für die übrigen Gebietsteile in Niedersachsen, 3,5 %.

4. Weitere Kirchensteuerhebesätze

Der Kirchensteuerhebesatz bei Pauschalierung der Lohnsteuer im vereinfachten Verfahren beträgt – je nach Bundesland – zwischen 2 % und 7 % der pauschalen Steuer.

Die Mehrzahl der steuererhebenden Religionsgemeinschaften begrenzt die Kirchensteuer durch die sog. Kappung der Progression zwischen 2,75 % und 4 % des zu versteuernden Einkommens.

Einige steuererhebende Religionsgemeinschaften erheben eine Mindestbetrags-Kirchensteuer in Höhe von 1,80 EUR bzw. 3,60 EUR p.a.

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