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Kirchensteuer – Mindestbetrags-Kirchensteuer

Information

Ausgehend vom Grundgedanken der mitgliedschaftlichen Solidarität in der Kirche sollen auch Geringverdiener einen kleinen Beitrag zur Finanzierung ihrer Kirche leisten, den sog. Mindestbetrag der Kirchensteuer (Mindestbetrags-Kirchensteuer). Die Mindestbeträge werden von solchen Kirchensteuerpflichtigen unter Berücksichtigung von § 51a EStG erhoben, für die auch staatliche Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist, 8 % bzw. 9 % der staatlichen Einkommen-(Lohn-)steuer aber einen niedrigeren Betrag ergeben würden als den jeweils geltenden Mindestkirchensteuerbetrag. Auf Kirchensteuer von der Kapitalertragsteuer wird die Mindestbetrags-Kirchensteuer nicht erhoben.

Die Mindestbetrags-Kirchensteuer wird von den evangelischen und katholischen sowie einigen anderen Religionsgemeinschaften erhoben in den Ländern:

jährlich in EUR monatl. in EUR wöchentl. in EUR tägl. in EUR
Hamburg 3,60 0,30 0,07 0,00
Hessen 1,80 0,15 0,04 0,01
Mecklenburg-Vorpommern ** 3,60 0,30 0.07 0,00
Sachsen * 3,60 0,30 0,07 0,01
Sachsen-Anhalt * 3,60 0,30 0,07 0,01
Schleswig-Holstein 3,60 0,30 0,07 0,00
Thüringen * 3,60 0,30 0,07 0,01

* nur ev
** nur für das Erzbistum Berlin und Hamburg

In den übrigen Bundesländern bemisst sich die Kirchensteuer nach dem normalen kirchlichen Steuersatz.

Beispiel:

Ein verheirateter ev. Arbeitnehmer in Hamburg, Lohnsteuerklasse III/0, bezieht einen Bruttolohn in Höhe von 1.700 EUR monatlich:

Bruttolohn Lohnsteuer Kirchensteuer 9 % Mindestbetrags-Kirchensteuer
1.700 2,00 0,18 0,30
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