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Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Normen

§ 27 ErbStG

Information

1. Allgemeines

Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach dem ErbStG eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag (§ 27 Abs. 1 ErbStG).

Beispiel:

E stirbt und wird von seiner Frau F beerbt. Nach deren Tod – fünf Jahre später – erben die gemeinsamen Kinder dasselbe Vermögen. Sie können sich auf § 27 ErbStG berufen.

Sowohl der frühere als auch der nachfolgende Erwerb muss aus der Sicht des jeweiligen Erwerbers jeweils der Steuerklasse I unterliegen. Entscheidend für die Bestimmung des Angehörigkeitsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Erwerbs, für den die Ermäßigung in Anspruch genommen wird (BFH, 14.07.2011 – II B 27/11, BFH/NV 2011, 1881),

2. Ermäßigungsprozentsatz

Der Steuerbetrag ermäßigt sich vorbehaltlich § 27 Abs. 3 ErbStG um …Prozent wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen
50 nicht mehr als 1 Jahr
45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
40 mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre
35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre
20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre
10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre

3. Höchstgrenze für die Ermäßigung

Die Ermäßigung darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in § 27 Abs. 1 ErbStG genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat (§ 27 Abs. 3 ErbStG).

Beispiel:

Zwischen dem Ersterwerb und dem Zweiterwerb liegt weniger als ein Jahr. Der Steuerbetrag, der beim Zweiterwerb auf das begünstigte Vermögen entfallen würde, beträgt 10.000 EUR. Dieser Steuerbetrag ermäßigt sich um 50 % und beträgt somit 5.000 EUR.

Hatte der Vorerwerber 8.000 EUR Steuern zu zahlen, so käme er bei einer Ermäßigung von 50 % nur zu einem Betrag i.H.v. 4.000 EUR. Diese Summe stellt die Höchstgrenze für die Ermäßigung bem Zweiterwerb dar.

4. Wertansatz für das begünstigte Vermögen

Bei der Berechnung des auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuerbetrags wird dieses höchstens mit dem Wert angesetzt, mit dem es beim Vorerwerber tatsächlich schon einmal der Besteuerung unterlag. Wertsteigerungen zwischen Erst- und Zweiterwerb bleiben hinsichtlich der Ermäßigung unberücksichtigt. Bei einer Wertminderung darf nur der geminderte Wert im Zeitpunkt des Nacherwerbs in die Ermäßigung einbezogen werden (R E 27 Abs. 1 ErbStR 2011).

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